Fristen
Fristen aus dem Gesellschaftsgesetz
Ausgewählte Artikel des Gesellschaftsgesetzes 29/2011 mit Fristen für Gründung, laufenden Betrieb und Liquidation. Jede Aussage verweist auf den Registereintrag.
Zusammenfassungen des Gesetzestextes von 2011. Spätere Änderungen, Ausführungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis können abweichen; Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsfristen sind hier nicht enthalten. Keine Rechtsberatung.
GmbH – Gründung
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LD 29/2011 Art. 3 – شهر الشركةGesetzestext geprüft
Abs. 1: Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten erst mit Publizität (Eintragung). Abs. 2: Publizität durch Eintragung von Vertrag, Satzung und der Angaben nach Art. 8 im Gesellschaftsregister der Provinz des Sitzes binnen 30 Tagen nach Gründung. Abs. 3: Jede Änderung von Vertrag/Satzung/Art.-8-Angaben ist von Gesellschaft, Geschäftsführern bzw. Verwaltungsratsmitgliedern binnen 30 Tagen ab Änderung im Handelsregister (سجل التجارة) einzutragen; gegenüber Dritten erst ab Publizität wirksam. Abs. 4: Freizonengesellschaften werden beim Gesellschaftsregister der jeweiligen Freizone eingetragen. Abs. 5: Stille Gesellschaft ausgenommen. Abs. 6: Allein der Registerführer übermittelt Kopien von Vertrag, Registrierungsbescheinigung und Änderungen an die betroffenen Stellen.
E-003 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 56 – رأسمال الشركةGesetzestext geprüft
Abs. 1: Kapital in syrischen Pfund, sofern das Ministerium keine andere Währung erlaubt. Abs. 2: Volleinzahlung binnen 30 Tagen ab dem Ministerialbeschluss über die Satzungsgenehmigung, sofern Satzung oder Gründungsantrag keine andere Frist vorsehen; dann mind. 40 % des Werts der Bareinlagen bei Erlass des Genehmigungsbeschlusses und Rest binnen eines Jahres, sonst Widerruf der Genehmigung. Abs. 3: Bareinlagen durch Bankbelege nachzuweisen. Abs. 4: Bankkonten erst nach Vorlage einer beglaubigten Kopie der Registrierungsbescheinigung verfügbar. Abs. 5: Kapital in gleichwertige, unteilbare Anteile geteilt; bei mehreren Inhabern eines Anteils vertritt der Inhaber des größten Teils, bei Gleichstand bestimmt der Geschäftsführer den Vertreter. Abs. 6: Sacheinlagen zulässig, auch Konzessions-, Erfindungsrechte, Know-how und andere immaterielle Rechte; nicht Dienstleistungen oder Arbeit. Abs. 7: Keine öffentliche Zeichnung, keine Börsennotierung, keine handelbaren Schuldverschreibungen. Abs. 8: Versicherungs-, Bank- und Spargeschäfte verboten. Kein Mindestkapitalbetrag genannt. (S. 21–22.)
E-056 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 62 – تصديق النظام الاساسي للشركةGesetzestext geprüft
Abs. 1: Minister oder Beauftragter entscheidet über Genehmigung der Satzung/Änderungen binnen sieben Tagen ab Registrierung des Antrags im Ministerium; Ablehnung möglich, wenn die Gründer Verstöße nicht in der gesetzten Frist beheben. Abs. 2: Einspruch binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Zurückweisung Klage jedes Gründers/Gesellschafters vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen ab Abschluss des Schriftwechsels unanfechtbar entscheidet. Abs. 3: Gründer oder Bevollmächtigter hinterlegen beim Registerführer binnen 60 Tagen ab Genehmigungsbeschluss: genehmigte Satzung, Bestellung der Geschäftsführer und Abschlussprüfer, Bankbelege über die Kapitaleinzahlung, ggf. Bewertung der Sacheinlage und Nachweis der Übergabe/Übertragung, Erklärung der Geschäftsführer über die Amtsvoraussetzungen, Nachweis der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt; der Registerführer muss eintragen und die Bescheinigung ausstellen und darf keine weiteren Bedingungen stellen. Abs. 4: Minister kann die Genehmigung widerrufen, wenn Gründer und Geschäftsführer die Publizität nicht binnen 60 Tagen ab dem betreffenden Beschluss vornehmen. (S. 24–25.)
E-062 · geprüft am 11. Oktober 2026
GmbH – laufender Betrieb
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LD 29/2011 Art. 68 – واجبات المديرGesetzestext geprüft
Abs. 1: Bindung an Weisungen und Beschlüsse der Generalversammlung. Abs. 2: In den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres erstellt er a) einen Bericht über das abgelaufene Jahr und den künftigen Arbeitsplan, b) Jahresbilanz, Schlussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung, vom Abschlussprüfer bestätigt. Abs. 3: Zustimmung der Generalversammlung für Handlungen außerhalb der satzungsmäßigen Befugnisse. Abs. 4: Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen, bei Verstoß Abberufung und Schadensersatz; ausgenommen bereits veröffentlichte oder gesetzlich zu veröffentlichende Informationen.
E-068 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 71 – الدعوة الى اجتماعات الهيئة العامةGesetzestext geprüft
Abs. 1: Einberufung durch Geschäftsführer oder Vorsitzenden des Geschäftsführerrats mit Einladung an das gewählte Domizil 14 Tage vor dem Termin; sie nennt Termin der ersten und der zweiten Sitzung (bei fehlendem Quorum), Abstand höchstens 14 Tage; Tagesordnung und Unterlagen an alle Gesellschafter. Abs. 2: Versammlungen in Syrien, am Sitz, sofern nichts anderes vereinbart oder in der Satzung bestimmt. Abs. 3: In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ordentliche Versammlung mit Tagesordnung: a) Bericht und Arbeitsplan, b) Bilanz, GuV, Kapitalfluss, Prüferbericht, c) Wahl des Abschlussprüfers für ein Jahr und Honorar, d) Wahl der Geschäftsführer bei Amtsende und Vergütung, e) Entlastung, f) Sonstiges. Abs. 4: Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung, kann jeder Gesellschafter oder der Abschlussprüfer sie beim Ministerium verlangen. Abs. 5: Einladung enthält Tagesordnung. Abs. 6: Gesellschafter mit mind. 10 % der Anteile können Einberufung verlangen; beruft der Geschäftsführer nicht binnen 14 Tagen ab Zugang ein, muss das Ministerium einladen; Termin spätestens 30 Tage nach dem Verlangen; Kosten trägt die Gesellschaft. Abs. 7: Tagesordnungsantrag eines Gesellschafters ist zu berücksichtigen, wenn er mind. sieben Tage vor dem Termin eingeht; geänderte Tagesordnung mind. 24 Stunden vor der Sitzung mitzuteilen. Abs. 8: Anwesenheit des Gesellschafters heilt Einberufungsmängel. (S. 28–29; Artikel endet auf S. 29.)
E-071 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 72 – الهيئة العامة للشركةGesetzestext geprüft
(1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Anteilsinhabern. (2) Jeder Gesellschafter darf teilnehmen und mitberaten, eine Stimme je Anteil; Vertretung durch einen anderen Gesellschafter per einfachem Schreiben, durch Dritte per Schreiben oder notarieller Vollmacht nur, wenn die Satzung es erlaubt; der Sitzungsleiter bestätigt die Vollmachten. (3) Beschlüsse einer beschlussfähigen Versammlung binden Gesellschaft und alle Gesellschafter. (4) Nur Tagesordnungspunkte, außer alle Gesellschafter sind anwesend und stimmen zu. (5) Juristische Personen werden durch einen schriftlich Beauftragten vertreten, Minderjährige durch den gesetzlichen Vertreter. (6) Ein Vertreter des Ministeriums muss anwesend sein, wenn die Tagesordnung eine Satzungsänderung enthält. (7) Anwesenheitsliste mit Namen und Stimmenzahl, unterschrieben, bei der Gesellschaft aufbewahrt. (8) Vorsitz: Generaldirektor, Vorsitzender des Direktorenrats oder ältester Direktor; er bestellt einen Protokollführer. (9) Protokoll in besonderem Register, unterzeichnet von Vorsitzendem, Protokollführer und ggf. Ministeriumsvertreter; Einsichts- und Abschriftsrecht jedes Gesellschafters; Protokoll binnen 7 Tagen an das Ministerium, sonst keine Bestätigung/Vollziehung durch das Ministerium. (10) Protokolle gelten als richtig bis zu rechtskräftigem Gegenurteil. (11) Falsche Angaben oder Weglassen erheblicher Tatsachen im Protokoll: Strafbarkeit wegen Fälschung.
E-072 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 75 – تصديق قرارات الهيئة العامةGesetzestext geprüft
(1) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung sowie Namen und Befugnisse der Direktoren bedürfen der Bestätigung durch das Ministerium und der Eintragung/Bekanntmachung beim Registeramt; sie wirken gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten erst nach der Bekanntmachung. (2) Den Antrag auf Bestätigung der neuen Satzung kann der Direktor oder jeder Gesellschafter stellen. (3) Jede Satzungsänderung ist binnen 60 Tagen ab Bestätigung durch das Ministerium bekanntzumachen/einzutragen; sonst gilt der Beschluss nach Fristablauf als kraft Gesetzes aufgehoben.
E-075 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 76 – الطعن بقرارات الهيئة العامةGesetzestext geprüft
(1) Jeder Gesellschafter kann auf Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses klagen, der gegen dieses Gesetzesdekret oder die Satzung verstößt; die Klage wird nach Ablauf von 90 Tagen ab Beschlussfassung nicht mehr gehört. (2) Die Vollziehung der Beschlüsse darf erst nach rechtskräftigem Nichtigkeitsurteil ausgesetzt werden.
E-076 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 82 – الاحتياطي الاجباريGesetzestext geprüft
(1) Jährlich sind 10 % des Reingewinns in die Pflichtrücklage einzustellen; die Einstellung darf enden, wenn die Rücklage ein Viertel des Kapitals erreicht; mit Zustimmung der Versammlung darf sie fortgesetzt werden, bis die Rücklage die Höhe des Kapitals erreicht. (2) Die Pflichtrücklage dient der Sicherung des in der Satzung bestimmten Mindestertrags in Jahren, in denen der Gewinn dafür nicht reicht, oder der Deckung außerordentlicher Ausgaben nach Beschluss der Versammlung.
E-082 · geprüft am 11. Oktober 2026
Aktiengesellschaft
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LD 29/2011 Art. 99 – تصديق النظام الاساسي للشركة والموافقة على طرح اسهمهاGesetzestext geprüft
(1) Das Ministerium entscheidet über die Bestätigung der Satzung oder ihrer Änderungen binnen 30 Tagen ab Eingang; es kann ablehnen, wenn die Satzung gegen geltendes Recht verstößt und der Mangel nicht in der gesetzten Frist behoben wird; Einspruch beim Minister binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Ablehnung Klage vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen nach Abschluss des Schriftwechsels endgültig entscheidet. (2) Nach Veröffentlichung des Ministerialbeschlusses müssen die Gründer die Zustimmung der Wertpapierbehörde zum öffentlichen Angebot der Aktien einholen (S. 40–41). (3) Nach Deckung des angebotenen Kapitals, Erklärung der endgültigen Gründung durch die Gründungsversammlung, Wahl des ersten Verwaltungsrats und Bestimmung der Vertretungsberechtigten hinterlegt der Verwaltungsrat oder eines seiner Mitglieder beim Handelsregisteramt: bestätigte Satzung, Zustimmung der Wertpapierbehörde, Unterlagen über die Benennung der Verwaltungsratsmitglieder, des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der Vertretungsberechtigten und des Abschlussprüfers, Nachweise über Kapitaleinzahlung und Übergabe/Übertragung der Sacheinlagen, eine Erklärung des Vorsitzenden und der Mitglieder, dass kein Hinderungsgrund für das Amt besteht, sowie den Nachweis der Veröffentlichung im Amtsblatt – binnen 30 Tagen ab dem Gründungsbeschluss der Gründungsversammlung; der Registerführer trägt die Gesellschaft ein und veröffentlicht die Daten der Eintragungsbescheinigung ausschließlich im Amtsblatt. (4) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann die Bestätigung einer von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung beantragen.
E-099 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 176 – دعوة الوزارة وهيئة الأوراق ومدققي الحسابات لحضور اجتماعات الهيئة العامةGesetzestext geprüft
Der Verwaltungsrat muss die Einladung samt Tagesordnung mindestens 15 Tage vor der Sitzung an das Ministerium, an die Wertpapierbehörde (bei öffentlicher AG), an die in Sondergesetzen genannten Aufsichtsstellen und an die Abschlussprüfer der Gesellschaft senden.
E-176 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 196 – نشر الميزانيةGesetzestext geprüft
(1) Der Verwaltungsrat der öffentlichen Aktiengesellschaft muss die Jahresabschlüsse gemäß dem Gesetz der Wertpapierbehörde in zwei Tageszeitungen mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung veröffentlichen, sonst ist die Versammlung nichtig. Zu veröffentlichen sind: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Prüfungsbericht und eine Zusammenfassung der Erläuterungen. (2) Außerdem sind die Abschlüsse samt Erläuterungen auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen.
E-196 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 197 – الاحتياطي الاجباريGesetzestext geprüft
(1) Die Gesellschaft muss jährlich 10 % des Reingewinns der gesetzlichen Rücklage zuführen; sie darf damit aufhören, wenn die Rücklage ein Viertel des Kapitals erreicht. Mit Zustimmung der Generalversammlung darf weiter zugeführt werden, bis die Rücklage das gesamte Kapital erreicht. (2) Der Verwaltungsrat verwendet die gesetzliche Rücklage, um den in der Satzung bestimmten Mindestgewinn in Jahren zu sichern, in denen der Gewinn dies nicht erlaubt, oder für außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände.
E-197 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 202 – الحق بتقاضي الارباحGesetzestext geprüft
(1) Der Anspruch des Aktionärs auf den Jahresgewinn entsteht mit dem Ausschüttungsbeschluss der Generalversammlung. (2) Der Verwaltungsrat muss binnen 30 Tagen ab der Generalversammlung die nötigen Schritte zur Auszahlung unternehmen; dies ist in zwei Tageszeitungen zweimal bekanntzumachen.
E-202 · geprüft am 11. Oktober 2026
Liquidation
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LD 29/2011 Art. 21 – شهر تصفية الشركةGesetzestext geprüft
Abs. 1: Liquidatoren müssen Liquidationsbeschluss und ihre Bestellung binnen höchstens drei Tagen beim Gesellschaftsregister eintragen lassen. Abs. 2: Registerführer veröffentlicht auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, zweimal, binnen höchstens sieben Tagen ab Eintragung. Abs. 3: Bei öffentlicher AG Mitteilung an die Wertpapierbehörde binnen drei Tagen. Abs. 4: Alle Schriftstücke müssen den Hinweis 'in Liquidation' tragen.
E-021 · geprüft am 11. Oktober 2026
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LD 29/2011 Art. 24 – واجبات المصفيGesetzestext geprüft
Abs. 1: Übernahme von Büchern, Unterlagen und Vermögen; Führung von Liquidationsbüchern, Einsichtsrecht jedes Gesellschafters. Abs. 2: Dauert die Liquidation über ein Jahr, Jahresbilanz mit Veröffentlichung in mind. zwei Tageszeitungen. Abs. 3: Binnen 90 Tagen ab Eintragung der Bestellung Gläubigeraufruf in zwei Zeitungen, mind. zweimal; Gläubiger melden Forderung und Adresse binnen 90 Tagen ab erster Anzeige. Abs. 4: Verspätete Gläubiger rangieren nach den fristgerecht Angemeldeten. Abs. 5: Einzug von Forderungen, Tilgung nach gesetzlicher Rangfolge, Abwicklung laufender Geschäfte, keine neuen Geschäfte. Abs. 6: Sachverständige. Abs. 7: Prozessvertretung, Sicherungsmaßnahmen, Anwaltsvollmacht. Abs. 8: Vergleich mit Gläubigern, Verzicht auf Sicherheiten und Verkauf als Ganzes nur mit Zustimmung der Kapitalmehrheit bzw. Generalversammlung. Abs. 9: Mehrere Liquidatoren entscheiden einstimmig, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 10: Nachforderung bei Komplementären von OHG/KG, wenn das Vermögen nicht reicht. (S. 9–10.)
E-024 · geprüft am 11. Oktober 2026