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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-024 LD 29/2011 Art. 24 – واجبات المصفي
alle Rechtsformen
Abs. 1: Übernahme von Büchern, Unterlagen und Vermögen; Führung von Liquidationsbüchern, Einsichtsrecht jedes Gesellschafters. Abs. 2: Dauert die Liquidation über ein Jahr, Jahresbilanz mit Veröffentlichung in mind. zwei Tageszeitungen. Abs. 3: Binnen 90 Tagen ab Eintragung der Bestellung Gläubigeraufruf in zwei Zeitungen, mind. zweimal; Gläubiger melden Forderung und Adresse binnen 90 Tagen ab erster Anzeige. Abs. 4: Verspätete Gläubiger rangieren nach den fristgerecht Angemeldeten. Abs. 5: Einzug von Forderungen, Tilgung nach gesetzlicher Rangfolge, Abwicklung laufender Geschäfte, keine neuen Geschäfte. Abs. 6: Sachverständige. Abs. 7: Prozessvertretung, Sicherungsmaßnahmen, Anwaltsvollmacht. Abs. 8: Vergleich mit Gläubigern, Verzicht auf Sicherheiten und Verkauf als Ganzes nur mit Zustimmung der Kapitalmehrheit bzw. Generalversammlung. Abs. 9: Mehrere Liquidatoren entscheiden einstimmig, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 10: Nachforderung bei Komplementären von OHG/KG, wenn das Vermögen nicht reicht. (S. 9–10.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 24
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.