Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-024 | LD 29/2011 Art. 24 – واجبات المصفي alle Rechtsformen Abs. 1: Übernahme von Büchern, Unterlagen und Vermögen; Führung von Liquidationsbüchern, Einsichtsrecht jedes Gesellschafters. Abs. 2: Dauert die Liquidation über ein Jahr, Jahresbilanz mit Veröffentlichung in mind. zwei Tageszeitungen. Abs. 3: Binnen 90 Tagen ab Eintragung der Bestellung Gläubigeraufruf in zwei Zeitungen, mind. zweimal; Gläubiger melden Forderung und Adresse binnen 90 Tagen ab erster Anzeige. Abs. 4: Verspätete Gläubiger rangieren nach den fristgerecht Angemeldeten. Abs. 5: Einzug von Forderungen, Tilgung nach gesetzlicher Rangfolge, Abwicklung laufender Geschäfte, keine neuen Geschäfte. Abs. 6: Sachverständige. Abs. 7: Prozessvertretung, Sicherungsmaßnahmen, Anwaltsvollmacht. Abs. 8: Vergleich mit Gläubigern, Verzicht auf Sicherheiten und Verkauf als Ganzes nur mit Zustimmung der Kapitalmehrheit bzw. Generalversammlung. Abs. 9: Mehrere Liquidatoren entscheiden einstimmig, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 10: Nachforderung bei Komplementären von OHG/KG, wenn das Vermögen nicht reicht. (S. 9–10.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 24 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.