Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-071 | LD 29/2011 Art. 71 – الدعوة الى اجتماعات الهيئة العامة الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH) Abs. 1: Einberufung durch Geschäftsführer oder Vorsitzenden des Geschäftsführerrats mit Einladung an das gewählte Domizil 14 Tage vor dem Termin; sie nennt Termin der ersten und der zweiten Sitzung (bei fehlendem Quorum), Abstand höchstens 14 Tage; Tagesordnung und Unterlagen an alle Gesellschafter. Abs. 2: Versammlungen in Syrien, am Sitz, sofern nichts anderes vereinbart oder in der Satzung bestimmt. Abs. 3: In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ordentliche Versammlung mit Tagesordnung: a) Bericht und Arbeitsplan, b) Bilanz, GuV, Kapitalfluss, Prüferbericht, c) Wahl des Abschlussprüfers für ein Jahr und Honorar, d) Wahl der Geschäftsführer bei Amtsende und Vergütung, e) Entlastung, f) Sonstiges. Abs. 4: Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung, kann jeder Gesellschafter oder der Abschlussprüfer sie beim Ministerium verlangen. Abs. 5: Einladung enthält Tagesordnung. Abs. 6: Gesellschafter mit mind. 10 % der Anteile können Einberufung verlangen; beruft der Geschäftsführer nicht binnen 14 Tagen ab Zugang ein, muss das Ministerium einladen; Termin spätestens 30 Tage nach dem Verlangen; Kosten trägt die Gesellschaft. Abs. 7: Tagesordnungsantrag eines Gesellschafters ist zu berücksichtigen, wenn er mind. sieben Tage vor dem Termin eingeht; geänderte Tagesordnung mind. 24 Stunden vor der Sitzung mitzuteilen. Abs. 8: Anwesenheit des Gesellschafters heilt Einberufungsmängel. (S. 28–29; Artikel endet auf S. 29.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 28). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 71 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.