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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-071 LD 29/2011 Art. 71 – الدعوة الى اجتماعات الهيئة العامة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Einberufung durch Geschäftsführer oder Vorsitzenden des Geschäftsführerrats mit Einladung an das gewählte Domizil 14 Tage vor dem Termin; sie nennt Termin der ersten und der zweiten Sitzung (bei fehlendem Quorum), Abstand höchstens 14 Tage; Tagesordnung und Unterlagen an alle Gesellschafter. Abs. 2: Versammlungen in Syrien, am Sitz, sofern nichts anderes vereinbart oder in der Satzung bestimmt. Abs. 3: In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ordentliche Versammlung mit Tagesordnung: a) Bericht und Arbeitsplan, b) Bilanz, GuV, Kapitalfluss, Prüferbericht, c) Wahl des Abschlussprüfers für ein Jahr und Honorar, d) Wahl der Geschäftsführer bei Amtsende und Vergütung, e) Entlastung, f) Sonstiges. Abs. 4: Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung, kann jeder Gesellschafter oder der Abschlussprüfer sie beim Ministerium verlangen. Abs. 5: Einladung enthält Tagesordnung. Abs. 6: Gesellschafter mit mind. 10 % der Anteile können Einberufung verlangen; beruft der Geschäftsführer nicht binnen 14 Tagen ab Zugang ein, muss das Ministerium einladen; Termin spätestens 30 Tage nach dem Verlangen; Kosten trägt die Gesellschaft. Abs. 7: Tagesordnungsantrag eines Gesellschafters ist zu berücksichtigen, wenn er mind. sieben Tage vor dem Termin eingeht; geänderte Tagesordnung mind. 24 Stunden vor der Sitzung mitzuteilen. Abs. 8: Anwesenheit des Gesellschafters heilt Einberufungsmängel. (S. 28–29; Artikel endet auf S. 29.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 28). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 71
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.