Privates Serviceangebot von IAG – keine Behörde info@iag-sy.com
IAGBusiness Portal

Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-082 LD 29/2011 Art. 82 – الاحتياطي الاجباري
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Jährlich sind 10 % des Reingewinns in die Pflichtrücklage einzustellen; die Einstellung darf enden, wenn die Rücklage ein Viertel des Kapitals erreicht; mit Zustimmung der Versammlung darf sie fortgesetzt werden, bis die Rücklage die Höhe des Kapitals erreicht. (2) Die Pflichtrücklage dient der Sicherung des in der Satzung bestimmten Mindestertrags in Jahren, in denen der Gewinn dafür nicht reicht, oder der Deckung außerordentlicher Ausgaben nach Beschluss der Versammlung.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 33). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 82
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.