Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-075 | LD 29/2011 Art. 75 – تصديق قرارات الهيئة العامة GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية) (1) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung sowie Namen und Befugnisse der Direktoren bedürfen der Bestätigung durch das Ministerium und der Eintragung/Bekanntmachung beim Registeramt; sie wirken gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten erst nach der Bekanntmachung. (2) Den Antrag auf Bestätigung der neuen Satzung kann der Direktor oder jeder Gesellschafter stellen. (3) Jede Satzungsänderung ist binnen 60 Tagen ab Bestätigung durch das Ministerium bekanntzumachen/einzutragen; sonst gilt der Beschluss nach Fristablauf als kraft Gesetzes aufgehoben. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 31). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 75 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.