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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-003 LD 29/2011 Art. 3 – شهر الشركة
alle Rechtsformen (außer stille Gesellschaft)
Abs. 1: Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten erst mit Publizität (Eintragung). Abs. 2: Publizität durch Eintragung von Vertrag, Satzung und der Angaben nach Art. 8 im Gesellschaftsregister der Provinz des Sitzes binnen 30 Tagen nach Gründung. Abs. 3: Jede Änderung von Vertrag/Satzung/Art.-8-Angaben ist von Gesellschaft, Geschäftsführern bzw. Verwaltungsratsmitgliedern binnen 30 Tagen ab Änderung im Handelsregister (سجل التجارة) einzutragen; gegenüber Dritten erst ab Publizität wirksam. Abs. 4: Freizonengesellschaften werden beim Gesellschaftsregister der jeweiligen Freizone eingetragen. Abs. 5: Stille Gesellschaft ausgenommen. Abs. 6: Allein der Registerführer übermittelt Kopien von Vertrag, Registrierungsbescheinigung und Änderungen an die betroffenen Stellen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 2). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 3
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.