Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-003 | LD 29/2011 Art. 3 – شهر الشركة alle Rechtsformen (außer stille Gesellschaft) Abs. 1: Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten erst mit Publizität (Eintragung). Abs. 2: Publizität durch Eintragung von Vertrag, Satzung und der Angaben nach Art. 8 im Gesellschaftsregister der Provinz des Sitzes binnen 30 Tagen nach Gründung. Abs. 3: Jede Änderung von Vertrag/Satzung/Art.-8-Angaben ist von Gesellschaft, Geschäftsführern bzw. Verwaltungsratsmitgliedern binnen 30 Tagen ab Änderung im Handelsregister (سجل التجارة) einzutragen; gegenüber Dritten erst ab Publizität wirksam. Abs. 4: Freizonengesellschaften werden beim Gesellschaftsregister der jeweiligen Freizone eingetragen. Abs. 5: Stille Gesellschaft ausgenommen. Abs. 6: Allein der Registerführer übermittelt Kopien von Vertrag, Registrierungsbescheinigung und Änderungen an die betroffenen Stellen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 2). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 3 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.