Quellenregister
Quellenregister
532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-072 | LD 29/2011 Art. 72 – الهيئة العامة للشركة GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية) (1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Anteilsinhabern. (2) Jeder Gesellschafter darf teilnehmen und mitberaten, eine Stimme je Anteil; Vertretung durch einen anderen Gesellschafter per einfachem Schreiben, durch Dritte per Schreiben oder notarieller Vollmacht nur, wenn die Satzung es erlaubt; der Sitzungsleiter bestätigt die Vollmachten. (3) Beschlüsse einer beschlussfähigen Versammlung binden Gesellschaft und alle Gesellschafter. (4) Nur Tagesordnungspunkte, außer alle Gesellschafter sind anwesend und stimmen zu. (5) Juristische Personen werden durch einen schriftlich Beauftragten vertreten, Minderjährige durch den gesetzlichen Vertreter. (6) Ein Vertreter des Ministeriums muss anwesend sein, wenn die Tagesordnung eine Satzungsänderung enthält. (7) Anwesenheitsliste mit Namen und Stimmenzahl, unterschrieben, bei der Gesellschaft aufbewahrt. (8) Vorsitz: Generaldirektor, Vorsitzender des Direktorenrats oder ältester Direktor; er bestellt einen Protokollführer. (9) Protokoll in besonderem Register, unterzeichnet von Vorsitzendem, Protokollführer und ggf. Ministeriumsvertreter; Einsichts- und Abschriftsrecht jedes Gesellschafters; Protokoll binnen 7 Tagen an das Ministerium, sonst keine Bestätigung/Vollziehung durch das Ministerium. (10) Protokolle gelten als richtig bis zu rechtskräftigem Gegenurteil. (11) Falsche Angaben oder Weglassen erheblicher Tatsachen im Protokoll: Strafbarkeit wegen Fälschung. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 29). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 72 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.