Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-021 | LD 29/2011 Art. 21 – شهر تصفية الشركة alle Rechtsformen Abs. 1: Liquidatoren müssen Liquidationsbeschluss und ihre Bestellung binnen höchstens drei Tagen beim Gesellschaftsregister eintragen lassen. Abs. 2: Registerführer veröffentlicht auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, zweimal, binnen höchstens sieben Tagen ab Eintragung. Abs. 3: Bei öffentlicher AG Mitteilung an die Wertpapierbehörde binnen drei Tagen. Abs. 4: Alle Schriftstücke müssen den Hinweis 'in Liquidation' tragen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 21 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.