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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-021 LD 29/2011 Art. 21 – شهر تصفية الشركة
alle Rechtsformen
Abs. 1: Liquidatoren müssen Liquidationsbeschluss und ihre Bestellung binnen höchstens drei Tagen beim Gesellschaftsregister eintragen lassen. Abs. 2: Registerführer veröffentlicht auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, zweimal, binnen höchstens sieben Tagen ab Eintragung. Abs. 3: Bei öffentlicher AG Mitteilung an die Wertpapierbehörde binnen drei Tagen. Abs. 4: Alle Schriftstücke müssen den Hinweis 'in Liquidation' tragen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 21
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.