Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-197 | LD 29/2011 Art. 197 – الاحتياطي الاجباري Aktiengesellschaft (1) Die Gesellschaft muss jährlich 10 % des Reingewinns der gesetzlichen Rücklage zuführen; sie darf damit aufhören, wenn die Rücklage ein Viertel des Kapitals erreicht. Mit Zustimmung der Generalversammlung darf weiter zugeführt werden, bis die Rücklage das gesamte Kapital erreicht. (2) Der Verwaltungsrat verwendet die gesetzliche Rücklage, um den in der Satzung bestimmten Mindestgewinn in Jahren zu sichern, in denen der Gewinn dies nicht erlaubt, oder für außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 72). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 197 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.