Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-076 | LD 29/2011 Art. 76 – الطعن بقرارات الهيئة العامة GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية) (1) Jeder Gesellschafter kann auf Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses klagen, der gegen dieses Gesetzesdekret oder die Satzung verstößt; die Klage wird nach Ablauf von 90 Tagen ab Beschlussfassung nicht mehr gehört. (2) Die Vollziehung der Beschlüsse darf erst nach rechtskräftigem Nichtigkeitsurteil ausgesetzt werden. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 31). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 76 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.