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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-068 LD 29/2011 Art. 68 – واجبات المدير
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Bindung an Weisungen und Beschlüsse der Generalversammlung. Abs. 2: In den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres erstellt er a) einen Bericht über das abgelaufene Jahr und den künftigen Arbeitsplan, b) Jahresbilanz, Schlussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung, vom Abschlussprüfer bestätigt. Abs. 3: Zustimmung der Generalversammlung für Handlungen außerhalb der satzungsmäßigen Befugnisse. Abs. 4: Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen, bei Verstoß Abberufung und Schadensersatz; ausgenommen bereits veröffentlichte oder gesetzlich zu veröffentlichende Informationen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 27). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 68
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.