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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-056 LD 29/2011 Art. 56 – رأسمال الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Kapital in syrischen Pfund, sofern das Ministerium keine andere Währung erlaubt. Abs. 2: Volleinzahlung binnen 30 Tagen ab dem Ministerialbeschluss über die Satzungsgenehmigung, sofern Satzung oder Gründungsantrag keine andere Frist vorsehen; dann mind. 40 % des Werts der Bareinlagen bei Erlass des Genehmigungsbeschlusses und Rest binnen eines Jahres, sonst Widerruf der Genehmigung. Abs. 3: Bareinlagen durch Bankbelege nachzuweisen. Abs. 4: Bankkonten erst nach Vorlage einer beglaubigten Kopie der Registrierungsbescheinigung verfügbar. Abs. 5: Kapital in gleichwertige, unteilbare Anteile geteilt; bei mehreren Inhabern eines Anteils vertritt der Inhaber des größten Teils, bei Gleichstand bestimmt der Geschäftsführer den Vertreter. Abs. 6: Sacheinlagen zulässig, auch Konzessions-, Erfindungsrechte, Know-how und andere immaterielle Rechte; nicht Dienstleistungen oder Arbeit. Abs. 7: Keine öffentliche Zeichnung, keine Börsennotierung, keine handelbaren Schuldverschreibungen. Abs. 8: Versicherungs-, Bank- und Spargeschäfte verboten. Kein Mindestkapitalbetrag genannt. (S. 21–22.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 21). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 56
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.