Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-056 | LD 29/2011 Art. 56 – رأسمال الشركة الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH) Abs. 1: Kapital in syrischen Pfund, sofern das Ministerium keine andere Währung erlaubt. Abs. 2: Volleinzahlung binnen 30 Tagen ab dem Ministerialbeschluss über die Satzungsgenehmigung, sofern Satzung oder Gründungsantrag keine andere Frist vorsehen; dann mind. 40 % des Werts der Bareinlagen bei Erlass des Genehmigungsbeschlusses und Rest binnen eines Jahres, sonst Widerruf der Genehmigung. Abs. 3: Bareinlagen durch Bankbelege nachzuweisen. Abs. 4: Bankkonten erst nach Vorlage einer beglaubigten Kopie der Registrierungsbescheinigung verfügbar. Abs. 5: Kapital in gleichwertige, unteilbare Anteile geteilt; bei mehreren Inhabern eines Anteils vertritt der Inhaber des größten Teils, bei Gleichstand bestimmt der Geschäftsführer den Vertreter. Abs. 6: Sacheinlagen zulässig, auch Konzessions-, Erfindungsrechte, Know-how und andere immaterielle Rechte; nicht Dienstleistungen oder Arbeit. Abs. 7: Keine öffentliche Zeichnung, keine Börsennotierung, keine handelbaren Schuldverschreibungen. Abs. 8: Versicherungs-, Bank- und Spargeschäfte verboten. Kein Mindestkapitalbetrag genannt. (S. 21–22.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 21). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 56 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.