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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-196 LD 29/2011 Art. 196 – نشر الميزانية
Öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
(1) Der Verwaltungsrat der öffentlichen Aktiengesellschaft muss die Jahresabschlüsse gemäß dem Gesetz der Wertpapierbehörde in zwei Tageszeitungen mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung veröffentlichen, sonst ist die Versammlung nichtig. Zu veröffentlichen sind: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Prüfungsbericht und eine Zusammenfassung der Erläuterungen. (2) Außerdem sind die Abschlüsse samt Erläuterungen auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 72). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 196
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.