Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
|---|---|---|---|---|
| E-099 | LD 29/2011 Art. 99 – تصديق النظام الاساسي للشركة والموافقة على طرح اسهمها Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة) (1) Das Ministerium entscheidet über die Bestätigung der Satzung oder ihrer Änderungen binnen 30 Tagen ab Eingang; es kann ablehnen, wenn die Satzung gegen geltendes Recht verstößt und der Mangel nicht in der gesetzten Frist behoben wird; Einspruch beim Minister binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Ablehnung Klage vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen nach Abschluss des Schriftwechsels endgültig entscheidet. (2) Nach Veröffentlichung des Ministerialbeschlusses müssen die Gründer die Zustimmung der Wertpapierbehörde zum öffentlichen Angebot der Aktien einholen (S. 40–41). (3) Nach Deckung des angebotenen Kapitals, Erklärung der endgültigen Gründung durch die Gründungsversammlung, Wahl des ersten Verwaltungsrats und Bestimmung der Vertretungsberechtigten hinterlegt der Verwaltungsrat oder eines seiner Mitglieder beim Handelsregisteramt: bestätigte Satzung, Zustimmung der Wertpapierbehörde, Unterlagen über die Benennung der Verwaltungsratsmitglieder, des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der Vertretungsberechtigten und des Abschlussprüfers, Nachweise über Kapitaleinzahlung und Übergabe/Übertragung der Sacheinlagen, eine Erklärung des Vorsitzenden und der Mitglieder, dass kein Hinderungsgrund für das Amt besteht, sowie den Nachweis der Veröffentlichung im Amtsblatt – binnen 30 Tagen ab dem Gründungsbeschluss der Gründungsversammlung; der Registerführer trägt die Gesellschaft ein und veröffentlicht die Daten der Eintragungsbescheinigung ausschließlich im Amtsblatt. (4) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann die Bestätigung einer von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung beantragen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 40). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 99 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.