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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-176 LD 29/2011 Art. 176 – دعوة الوزارة وهيئة الأوراق ومدققي الحسابات لحضور اجتماعات الهيئة العامة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Der Verwaltungsrat muss die Einladung samt Tagesordnung mindestens 15 Tage vor der Sitzung an das Ministerium, an die Wertpapierbehörde (bei öffentlicher AG), an die in Sondergesetzen genannten Aufsichtsstellen und an die Abschlussprüfer der Gesellschaft senden.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 67). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 176
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.