Privates Serviceangebot von IAG – keine Behörde info@iag-sy.com
IAGBusiness Portal

Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-062 LD 29/2011 Art. 62 – تصديق النظام الاساسي للشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Minister oder Beauftragter entscheidet über Genehmigung der Satzung/Änderungen binnen sieben Tagen ab Registrierung des Antrags im Ministerium; Ablehnung möglich, wenn die Gründer Verstöße nicht in der gesetzten Frist beheben. Abs. 2: Einspruch binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Zurückweisung Klage jedes Gründers/Gesellschafters vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen ab Abschluss des Schriftwechsels unanfechtbar entscheidet. Abs. 3: Gründer oder Bevollmächtigter hinterlegen beim Registerführer binnen 60 Tagen ab Genehmigungsbeschluss: genehmigte Satzung, Bestellung der Geschäftsführer und Abschlussprüfer, Bankbelege über die Kapitaleinzahlung, ggf. Bewertung der Sacheinlage und Nachweis der Übergabe/Übertragung, Erklärung der Geschäftsführer über die Amtsvoraussetzungen, Nachweis der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt; der Registerführer muss eintragen und die Bescheinigung ausstellen und darf keine weiteren Bedingungen stellen. Abs. 4: Minister kann die Genehmigung widerrufen, wenn Gründer und Geschäftsführer die Publizität nicht binnen 60 Tagen ab dem betreffenden Beschluss vornehmen. (S. 24–25.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 24). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 62
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.