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Quellenregister

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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-100 LD 29/2011 Art. 100 – الاكتتاب باسهم الشركة
Aktiengesellschaft, privat und öffentlich
Vorbehaltlich besonderer Gesetze: (1) Die Gründer können den gesamten Aktienwert allein decken, ohne öffentliches Angebot; die Gesellschaft ist dann eine private AG. (2) Sie können mindestens 10 % und höchstens 75 % des gesamten Kapitals zeichnen und den Rest öffentlich anbieten; dann ist sie eine öffentliche AG; eine natürliche Person (Gründer oder Aktionär) darf nicht mehr als 10 % des Kapitals zeichnen. (3) Die Gründer müssen mindestens 40 % des Werts ihrer gezeichneten Aktien nach Bestätigung der Satzung einzahlen und dies dem Ministerium nachweisen. (4) Gründern ist die Zeichnung öffentlich angebotener Aktien während der ersten Zeichnungsperiode untersagt. (5) Zahlt ein Gründer nicht und folgt der Mahnung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung, können die übrigen Gründer die unbezahlten Aktien decken lassen oder von der Gründung zurücktreten. (6) Die Vorschriften zur privaten AG werden durch Ministerbeschluss erlassen (S. 42).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 41). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 100
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-101 LD 29/2011 Art. 101 – زيادة رأس المال
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Die AG kann ihr Kapital durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung erhöhen, wenn es voll eingezahlt ist; der Beschluss bedarf der Bestätigung des Ministeriums und bei öffentlicher AG der Zustimmung der Wertpapierbehörde. (2) Wege: a) Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre oder Publikum; b) Umwandlung der freiwilligen Rücklage oder der Gewinnvorträge ganz oder teilweise; c) Umwandlung wandelbarer Schuldverschreibungen; d) Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft. (3) Aktionäre haben ein Bezugsrecht (Ausübung oder Verkauf) nach den Anweisungen der Wertpapierbehörde, ungeachtet abweichender Satzung. (4) Stichtag für das Bezugsrecht ist das Ende des 15. Tages nach dem Beschluss des Kommissarrats der Wertpapierbehörde über die Zustimmung und den Emissionsprospekt. (5) Neue Aktien zum ursprünglichen Nennwert; die außerordentliche Hauptversammlung kann ein Agio beschließen, das als Gewinn der Rücklage zufließt. (6) Der Verwaltungsrat veröffentlicht in mindestens zwei Tageszeitungen eine Mitteilung über Bezugsvorrang, Beginn/Ende der Zeichnung und die Einzahlung. (7) Der Erhöhungsbeschluss ist binnen sechs Monaten (private AG) bzw. einem Jahr (öffentliche AG) ab Bestätigung des Ministeriums umzusetzen, sonst gilt er als kraft Gesetzes aufgehoben.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 101
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-102 LD 29/2011 Art. 102 – زيادة رأس المال بايجاد اسهم عينية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Beschließt die außerordentliche Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durch neue Sachaktien, sind die für Sachaktien bei der Gründung geltenden Regeln einzuhalten; die ordentliche Hauptversammlung übernimmt dann die Aufgaben der Gründungsversammlung (S. 42–43).
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 102
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-103 LD 29/2011 Art. 103 – تخفيض رأس المال
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Übersteigen die Verluste die Hälfte des Kapitals, muss der Verwaltungsrat die außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die entweder 1) Verlustdeckung, 2) Kapitalherabsetzung nicht unter das gesetzliche Minimum oder 3) Auflösung und Liquidation beschließt. (2) Unterlässt der Verwaltungsrat die Einberufung, kommt die Versammlung mangels Quorums nicht zustande oder lehnt sie die Auflösung ab, kann jeder Aktionär oder das Ministerium die gerichtliche Auflösung und Liquidation beantragen. (3) Verluste dürfen in keiner Höhe aus der Differenz einer Neubewertung des Gesellschaftsvermögens gedeckt werden. (4) Hat die Gesellschaft überschüssiges Kapital, kann der Verwaltungsrat dies der außerordentlichen Hauptversammlung zur Herabsetzung vorlegen, jedoch nicht unter das gesetzliche Mindestkapital.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 103
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-104 LD 29/2011 Art. 104 – طرق تخفيض رأس المال
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Die Herabsetzung erfolgt entweder durch Senkung des Aktienwerts mittels Streichung eines dem Verlust entsprechenden Teils des eingezahlten Betrags (unter Beachtung des gesetzlichen Mindestnennwerts), durch Rückzahlung eines Kapitalteils, wenn das Kapital den Bedarf übersteigt, oder durch Tilgung von Aktien.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 104
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-105 LD 29/2011 Art. 105 – اجراءات تخفيض رأس المال
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Der Verwaltungsrat fügt dem Antrag auf Bestätigung der Satzungsänderung eine Gläubigerliste des Abschlussprüfers (Namen, Forderungen, Anschriften) und dessen Bescheinigung bei, dass die Herabsetzung Gläubigerrechte nicht berührt. (2) Veröffentlichung des Beschlusses mit Gläubigerliste im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, mindestens zweimal. (3) Gläubiger mit zusammen mindestens 10 % der Schulden laut Prüferbericht können binnen 30 Tagen ab der letzten Zeitungsveröffentlichung vor dem zuständigen Gericht auf Aufhebung klagen; die Monatsfrist läuft nicht gegen nicht genannte Gläubiger. (4) Das Gericht kann die Vollziehung aussetzen (Beschluss im Beratungszimmer, sofort vollziehbar; S. 43–44). (5) Beschleunigtes Verfahren, Sitzungen höchstens alle 72 Stunden. (6) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist endgültig.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 105
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-106 LD 29/2011 Art. 106 – المصادقة على تخفيض رأس المال
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Wird dem Ministerium binnen 45 Tagen ab der letzten Zeitungsveröffentlichung des Herabsetzungsbeschlusses keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zugestellt und verstößt die Änderung nicht gegen Satzung oder dieses Gesetzesdekret, bestätigt das Ministerium die Herabsetzung.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 106
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-107 LD 29/2011 Art. 107 – تغطية الاسهم
öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
Die öffentliche AG bietet ihre Aktien nach dem Gesetz über die Wertpapierbehörde und den dazu erlassenen Verordnungen und Anweisungen öffentlich zur Zeichnung an.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 107
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-108 LD 29/2011 Art. 108 – الاعلان عن طرح الاسهم للاكتتاب العام
öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
(1) Das öffentliche Angebot ist in zwei Tageszeitungen mindestens zweimal und mindestens zehn Tage vor Zeichnungsbeginn anzuzeigen. (2) Die Anzeige enthält: a) Name; b) Zweck, Kapital, Art und Zahl der angebotenen Aktien, Nennwert und ggf. Agio; c) Sacheinlagen und deren Wert laut Bewertungsbericht; d) Zeichnungsbeginn, -dauer und Zeichnungsstelle; die Zeichnungsdauer beträgt mindestens 20 und höchstens 90 Tage; e) Möglichkeit, Satzung und Emissionsprospekt bei der Zeichnungsstelle zu erhalten; f) Nummer und Datum der Zustimmung der Wertpapierbehörde.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 108
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-109 LD 29/2011 Art. 109 – نشرة الاصدار
öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
Beim öffentlichen Angebot muss die Gesellschaft den Zeichnern kostenlos einen von der Wertpapierbehörde genehmigten Emissionsprospekt zur Verfügung stellen.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 109
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-110 LD 29/2011 Art. 110 – الاكتتاب على الاسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Vorbehaltlich Art. 107 erfolgt die Zeichnung bei einer oder mehreren Banken; der Aktienwert wird dort eingezahlt und auf einem Konto der Gesellschaft gebucht. (2) Zeichnung auf einem Zeichnungsschein mit: a) Name des Zeichners und Aktienzahl; b) Annahme der Satzung; c) gewähltem Zustellungsort in Syrien; d) sonstigen nötigen Angaben. (3) Der Zeichner übergibt den unterschriebenen Schein und zahlt gegen Quittung. (4) Die Quittung enthält Name, Zustellungsort, Zeichnungsdatum, Aktienzahl, gezahlten Betrag und die Bestätigung des Empfangs einer Satzungsabschrift. (5) Nach Abschluss ist kein Rücktritt von der Zeichnung möglich.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 110
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-111 LD 29/2011 Art. 111 – الموطن المختار للمساهمين
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Der vom Aktionär gewählte Zustellungsort gilt für alle die Gesellschaft betreffenden Zustellungen; der Aktionär kann ihn durch ein bei der Gesellschaft registriertes Schreiben ändern, er muss aber in Syrien liegen.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 111
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-112 LD 29/2011 Art. 112 – عوارض الاكتتاب
öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
(1) Werden nicht alle angebotenen Aktien gezeichnet, können die Gründer die restlichen zeichnen oder einen Übernahmegaranten bzw. Wertpapier-Vermittlungsgesellschaften decken lassen, binnen 15 Tagen ab Zeichnungsende. (2) Gelingt das nicht, gilt die Gesellschaft mit dem gezeichneten Kapital als gegründet, wenn mindestens 25 Aktionäre vorhanden sind, das gezeichnete Kapital mindestens 75 % des angebotenen Kapitals beträgt und das Minimum nach Art. 223/1 nicht unterschritten wird, sofern die Gründungsversammlung zustimmt (S. 46). (3) Andernfalls kann die Zeichnungsfrist mit Zustimmung von Ministerium und Wertpapierbehörde um höchstens 90 Tage verlängert werden; sind danach nicht drei Viertel der Aktien gezeichnet und liegt der Wert unter dem Minimum nach Art. 223/1, müssen die Gründer von der Gründung zurücktreten. (4) Stimmt die Gründungsversammlung der Gründung nicht zu oder wird die Gründung aufgegeben, muss der Gründerausschuss binnen 21 Tagen (ab Zeichnungsende bzw. Ablehnung) beim Ministerium die Aufhebung der Satzungsbestätigung beantragen; das Ministerium informiert die Zeichnungsstellen; bei Versäumnis schulden die Gründer Zinsen zum gesetzlichen Höchstsatz ab Fristablauf. (5) Die Zeichnungsstellen zahlen nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses die Beträge vollständig gegen Quittung zurück. (6) Der Sacheinleger kann die Rückeintragung seiner Sacheinlage auf seinen Namen verlangen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 45). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 112
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-113 LD 29/2011 Art. 113 – تجاوز الاكتتاب لعدد الاسهم المطروحة
öffentliche Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة عامة)
Übersteigt die Zeichnung die Zahl der angebotenen Aktien, sind die Aktien anteilig unter den Zeichnern zu verteilen, wobei Zeichner kleiner Stückzahlen zu berücksichtigen sind.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 46). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 113
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-114 LD 29/2011 Art. 114 – تخصيص الاسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Gründerausschuss oder Verwaltungsrat teilen die gezeichneten Aktien binnen 30 Tagen ab Ende der Zeichnungsfrist zu und haften gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit. (2) Binnen 30 Tagen ab dem Zuteilungsbeschluss ergeht ein Einschreiben an jeden Zeichner mit der Zahl der zugeteilten Aktien. (3) Der erste Verwaltungsrat muss vorläufige Urkunden über die gezahlten Beträge ausstellen und überschießende Beträge binnen 60 Tagen ab Bekanntmachung der Gesellschaft zurückzahlen (S. 46–47). (4) Bei Versäumnis schulden die Verwaltungsratsmitglieder Zinsen zum gesetzlichen Höchstsatz ab dem ersten Tag nach Fristablauf. (5) Gründer, Verwaltungsrat und Zeichnungsstellen haften gesamtschuldnerisch für die vollständige Rückzahlung der gezeichneten Beträge, wenn sie zurückzuzahlen sind. (6) Die Gründer tragen alle Gründungskosten, wenn die Gründung scheitert.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 46). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 114
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-115 LD 29/2011 Art. 115 – اعلام الوزارة وهيئة الاوراق بنتائج الاكتتاب
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Gründerausschuss oder Verwaltungsrat müssen dem Ministerium und der Wertpapierbehörde binnen höchstens 30 Tagen ab der Zuteilung eine Liste mit den Namen der Zeichner, der von jedem gezeichneten und der ihm zugeteilten Aktienzahl übermitteln.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 47). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 115
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-116 LD 29/2011 Art. 116 – شهادات الاسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Nach voller Einzahlung erhält der Aktionär eine endgültige Namensurkunde mit: a) Name, Kapital und Handelsregisternummer der Gesellschaft; b) Nennwert der Aktie; c) Name und Nummer des Aktionärs; d) Zahl der Aktien; e) Urkundennummer; f) Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. (2) Die Satzung regelt den Ersatz bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 47). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 116
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-117 LD 29/2011 Art. 117 – سجل المساهمين
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Die AG führt ein Aktionärsregister mit: a) Name, Nummer, Staatsangehörigkeit und Zustellungsort; b) Zahl und Gattung der Aktien; c) Verkauf, Schenkung, Pfändung, Verpfändung und sonstigen Vermerken; d) weiteren vom Verwaltungsrat bestimmten Angaben (S. 48). (2) Der Verwaltungsrat haftet für Register und Richtigkeit. (3) Jeder Aktionär darf die ihn betreffenden Angaben selbst oder durch schriftlich Bevollmächtigte einsehen. (4) Verfügungen, Pfändungen und Verpfändungen wirken gegenüber Gesellschaft, Aktionären und Dritten erst mit Eintragung; Besitz der Aktie begründet ohne Eintragung keine Rechtsvermutung. (5) Gesellschaftsvermögen darf nicht für Schulden eines Aktionärs gepfändet werden, wohl aber dessen Aktien und Gewinne; Pfändungsvermerk im Register; Verwertung durch Verkauf an der Wertpapierbörse, sonst öffentliche Versteigerung. (6) Dividenden verpfändeter/gepfändeter Aktien gehen an den Eigentümer, sofern Pfandurkunde oder Pfändungsbeschluss nichts anderes bestimmen. (7) Das Stimmrecht bleibt beim eingetragenen Eigentümer. (8) Registereinträge gelten als richtig bis zu rechtskräftigem Fälschungsurteil. (9) Der Registerverantwortliche, der wahrheitswidrige Einträge vornimmt, wird wegen Fälschung bestraft. (10) Die Satzung kann digitale/elektronische Register vorsehen. (11) Eine Kopie kann zwecks Börsenhandel bei einer anderen Stelle hinterlegt und deren Führung übertragen werden; diese Stelle haftet dann. (12) Die öffentliche AG unterliegt für die Börsennotierung den Gesetzen über Wertpapierbehörde und -börse. (13) Die private AG darf Schuldverschreibungen an der Börse notieren und handeln lassen. (14) Die Wertpapierbehörde kann Regeln für Handel und Notierung von Aktien privater AGs erlassen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 47). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 117
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-118 LD 29/2011 Art. 118 – التصرفات على الأسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Satzung legt das Verfahren für Verfügungen über Aktien und für Pfand- und Pfändungsvermerke fest. (2) Der Verpfänder muss die verpfändete Aktie dem Pfandgläubiger übergeben. (3) Mit Eintragung im Gesellschaftsregister erhält der Pfandgläubiger ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem Aktienwert. (4) Verfügungen über verpfändete, gepfändete oder gesperrte Aktien werden erst nach Löschung des Sperrvermerks bzw. Befriedigung der gesicherten Rechte wirksam; (5) solche Aktien dürfen nicht gehandelt werden. (6) Für börsennotierte Aktien gelten die Börsenregeln mit Vorrang vor den Satzungsregeln zur Eigentumsübertragung, soweit sie dem Dekret nicht widersprechen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 48). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 118
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-119 LD 29/2011 Art. 119 – المحظورات على الهيئات العامة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Hauptversammlung darf bei Nichtigkeit nicht: a) die finanzielle Haftung des Aktionärs über den von ihm eingezahlten Nennwert hinaus erhöhen; b) den in der Satzung festgelegten Prozentsatz des an die Aktionäre auszuschüttenden Reingewinns senken; c) neue, in der Satzung nicht genannte Bedingungen für Teilnahme und Stimmrecht des Aktionärs in den Versammlungen einführen; d) das Recht beschränken, Vorstandsmitglieder (Verwaltungsrat) auf Schadensersatz zu verklagen. (2) Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung aller Aktionäre oder durch einstimmigen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung unter Beteiligung aller Aktionäre möglich.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 49). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 119
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-120 LD 29/2011 Art. 120 – حقوق المساهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Der Aktionär hat insbesondere folgende Rechte: (1) Bezug beschlossener Gewinne und Zinsen; (2) Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen einschließlich Kapital bei Liquidation; (3) Teilnahme an den Hauptversammlungen; (4) Aktienzertifikat; (5) Verkauf, Schenkung und Verpfändung der Aktien nach Maßgabe der Satzung; (6) Klage auf Nichtigkeit rechtswidriger oder satzungswidriger Beschlüsse von Hauptversammlung oder Verwaltungsrat; (7) Einsicht in die Bücher; (8) gedrucktes Heft mit a) Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres, b) Gewinn- und Verlustrechnung, c) Bericht des Verwaltungsrats, d) Bericht der Abschlussprüfer; (9) Antrag auf Einberufung der Hauptversammlung; (10) Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung, jeweils nach den Bedingungen des Dekrets.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 49). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 120
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-121 LD 29/2011 Art. 121 – أسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Aktiengesellschaften dürfen Anleihen (Schuldverschreibungen) ausgeben. (2) Anleihen sind handelbare, unteilbare Wertpapiere mit einheitlichem Nennwert, mit denen sich die Gesellschaft zur Rückzahlung von Darlehen und Zinsen nach den Emissionsbedingungen verpflichtet. (3) Die Platzierung erfolgt nach dem Dekret und dem Gesetz der Wertpapierbehörde durch öffentliche Zeichnungseinladung nach Zustimmung der Wertpapierbehörde. (4) Ausgabe zum Nennwert, mit Abschlag oder Aufgeld ist zulässig; in den Büchern wird stets der Nennwert geführt. (5) Anleihen lauten auf syrische Währung oder, nach Zustimmung des Ministeriums, auf Fremdwährung.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 50). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 121
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-122 LD 29/2011 Art. 122 – ماهية أسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Anleihen geben dem Inhaber das Recht auf einen festen Zins, zahlbar zu bestimmten Terminen, und auf Rückzahlung seiner Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 122
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-123 LD 29/2011 Art. 123 – شروط إصدار أسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Die Ausgabe von Anleihen setzt voraus: (1) das Gesellschaftskapital ist vollständig eingezahlt; (2) die Anleihe übersteigt das Gesellschaftskapital nicht; (3) Zustimmung der Hauptversammlung bei gewöhnlichen Anleihen bzw. der außerordentlichen Hauptversammlung bei in Aktien wandelbaren Anleihen – diese Zustimmung gilt zugleich als Zustimmung zur Kapitalerhöhung; (4) Zustimmung des Ministeriums und der Wertpapierbehörde. (Bedingungen 1–4 stehen auf PDF-S. 51.)
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 123
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-124 LD 29/2011 Art. 124 – الإعلان عن اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Der Verwaltungsrat muss die Zeichnung der Anleihen in zwei Tageszeitungen mindestens zweimal bekanntmachen. Die Anzeige muss enthalten: Datum des Beschlusses der ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung, Zahl und Nennwert der Anleihen, etwaige Abschläge oder Aufgeld, Zinssatz, Rückzahlungstermin, Bedingungen und Sicherheiten, Zahl und Sicherheiten früher ausgegebener Anleihen, Höhe des Gesellschaftskapitals, Angabe der Wandelbarkeit, Wert der Sacheinlagen, Ergebnisse der letzten bestätigten Bilanz sowie Nummer und Datum der Zustimmung der Wertpapierbehörde.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 51). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 124
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-125 LD 29/2011 Art. 125 – سجل اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Anleihen werden auf den Namen ihrer Inhaber eingetragen; Verfügungen darüber werden in den Registern der ausgebenden Gesellschaft oder bei der registerführenden Stelle dokumentiert. Bei Börsennotierung sind sie nach den Regeln der Börse und den Vorgaben der Wertpapierbehörde handelbar.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 125
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-126 LD 29/2011 Art. 126 – الاكتتاب على اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Anleihebetrag ist bei Zeichnung in einer Summe zu zahlen. (2) Der Verwaltungsrat kann sich mit den tatsächlich gezeichneten Anleihen begnügen, wenn nicht alle innerhalb der Frist gezeichnet wurden. (3) Unter Beachtung von Art. 123/2 sind die Anleihen bei Überzeichnung anteilig unter den Zeichnern zu verteilen, wobei Zeichner kleiner Stückzahlen zu berücksichtigen sind.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 51). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 126
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-127 LD 29/2011 Art. 127 – بيانات اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Die Anleiheurkunde muss enthalten (Liste auf PDF-S. 52): (1) Name, Anschrift, Registernummer und -datum sowie Dauer der Gesellschaft; (2) Name des Inhabers; (3) Nummer, Art, Nennwert, Laufzeit und Zinssatz; (4) Gesamtwert der ausgegebenen Anleihen; (5) Termine und Bedingungen der Tilgung und Zinsfälligkeiten; (6) besondere Sicherheiten, falls vorhanden. Ferner weitere von der Wertpapierbehörde verlangte oder von der Gesellschaft gewünschte Bedingungen, soweit mit den Emissionsbedingungen vereinbar.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 127
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-128 LD 29/2011 Art. 128 – ضمانات اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Sind die Anleihen besichert, müssen die Sicherheiten vor Beginn der Zeichnung gestellt werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 128
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-129 LD 29/2011 Art. 129 – اسناد القرض القابلة للتحويل
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Unter Beachtung der Emissionsvoraussetzungen darf die Gesellschaft in Aktien wandelbare Anleihen ausgeben: (1) der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung muss alle Regeln und Bedingungen der Wandlung enthalten; (2) der Inhaber muss seinen Wandlungswunsch zu den in den Emissionsbedingungen bestimmten Terminen erklären, sonst verliert er das Wandlungsrecht.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 129
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-130 LD 29/2011 Art. 130 – الوفاء بقيمة اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Gesellschaft zahlt die Anleihen nach den bei der Ausgabe festgelegten Bedingungen zurück. (2) Der Rückzahlungstermin darf nur mit Zustimmung der Versammlung der Anleihegläubiger vorgezogen oder verschoben werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 130
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-131 LD 29/2011 Art. 131 – هيئة مالكي اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Bei jeder Emission entsteht kraft Gesetzes eine Versammlung der Anleihegläubiger. (2) Ihre Beschlüsse binden auch die Abwesenden und die überstimmten Anwesenden (Abs. 2 auf PDF-S. 53).
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-132 LD 29/2011 Art. 132 – اجتماعات هيئة مالكي اسناد القرض وصلاحيتها
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Gläubigerversammlung tritt erstmals auf Einladung des Verwaltungsrats der Emittentin zusammen. (2) Der Verwaltungsrat muss sie binnen 15 Tagen ab Zeichnungsschluss einberufen. (3) Tagesordnung: Genehmigung der Versammlungsordnung und Wahl der Vertreter. (4) Die Vertreter dürfen an den Hauptversammlungen teilnehmen und mitdiskutieren, jedoch ohne Stimmrecht; die Gesellschaft muss sie wie Aktionäre einladen. (5) Die Vertreter dürfen alle Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gläubigerrechte ergreifen.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-133 LD 29/2011 Art. 133 – الدعوة إلى اجتماعات هيئة مالكي اسناد القرض
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Versammlung tagt auf Einladung ihrer Vertreter. (2) Diese müssen einberufen, wenn Anleihegläubiger mit 10 Prozent des Anleihewerts es verlangen. (3) Auch der Verwaltungsrat kann einberufen. (4) Für Einladung und Sitzung gelten die Regeln der ordentlichen Hauptversammlung.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 133
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-134 LD 29/2011 Art. 134 – مخالفة شروط الاصدار
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Jede gegen die Emissionsbedingungen verstoßende Verfügung ist nichtig, es sei denn, die Gläubigerversammlung billigt sie mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen, wobei die vertretenen Anleihen mindestens drei Viertel des Gesamtwerts der gezeichneten Anleihen ausmachen müssen. Die Billigung schließt die gerichtliche Verfolgung desjenigen, der gegen die Emissionsbedingungen verstoßen hat, nicht aus.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 134
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-135 LD 29/2011 Art. 135 – الدعوة لانعقاد الهيئة العامة التأسيسية للشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Gründerausschuss muss binnen 30 Tagen ab dem Zuteilungsbeschluss die Zeichner zur Gründungsversammlung einladen; die Sitzung muss binnen 30 Tagen ab Einladung stattfinden. (2) Unterlässt er dies, kann jeder Zeichner das Ministerium anrufen, das dann einladen muss. (3) Der Gründerausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden der Gründungsversammlung (Abs. 2 Ende und Abs. 3 auf PDF-S. 54).
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 135
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-136 LD 29/2011 Art. 136 – اجتماع الهيئة العامة التأسيسية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Für die Gründungsversammlung gelten Einladungsverfahren, Quorum und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung. (2) Zeichner mit Sacheinlagen haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen über ihre Sacheinlagen. (3) Auftrag und Befugnisse des Gründerausschusses enden mit der Wahl des ersten Verwaltungsrats; er muss diesem alle Unterlagen der Gesellschaft übergeben.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 136
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-137 LD 29/2011 Art. 137 – صلاحيات الهيئة العامة التأسيسية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Gründungsversammlung prüft den Gründerbericht, der vollständige Angaben über alle Gründungsvorgänge samt Belegen enthalten muss, vergewissert sich von dessen Richtigkeit und Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung und bestätigt ihn. (2) Sie erörtert die vom durch den Gründerausschuss bestellten Abschlussprüfer geprüften Gründungskosten. (3) Sie prüft die während der Gründungsphase geschlossenen Verträge und Geschäfte. (4) Sie prüft die Sachaktien. (5) Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die Abschlussprüfer. (6) Sodann erklärt sie die Gesellschaft für endgültig gegründet.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 137
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-138 LD 29/2011 Art. 138 – الاعتراض على نفقات التأسيس
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Widersprechen Aktionäre mit mindestens 10 Prozent der in der Gründungsversammlung vertretenen Aktien den Gründungskosten oder den während der Gründungsphase geschlossenen Verträgen und Geschäften, können sie vor dem zuständigen Gericht klagen; die Klage berührt den Fortgang der Geschäfte nicht. (2) Die Klage verfällt drei Jahre nach dem Datum der Bekanntmachung (Registerpublizität) der Gesellschaft.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-139 LD 29/2011 Art. 139 – مجلس الإدارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geleitet: mindestens 3 Mitglieder in der privaten, mindestens 5 in der öffentlichen AG, in keinem Fall mehr als 13, nach Satzung; Wahl durch die Hauptversammlung; ein Mitglied kann juristische Person sein, vertreten durch eine oder mehrere benannte natürliche Personen. (2) Die Satzung kann die Wahl von Nichtaktionären vorsehen, höchstens ein Drittel der Mitglieder. (3) In der privaten AG dürfen Vorsitzender oder Stellvertreter zugleich Generaldirektor sein. (4) Die juristische Person kann ihren Vertreter per Schreiben auswechseln; wirksam erst nach Registerbekanntmachung. (5) Amtszeit vier Jahre, sofern die Satzung keine kürzere bestimmt. (6) Der Verwaltungsrat beruft in den letzten 90 Tagen der Amtszeit die Hauptversammlung zur Neuwahl ein und amtiert bis dahin weiter; Verzögerung höchstens 90 Tage nach Amtsende. (7) Wiederwahl zulässig. (8) Ein in Abwesenheit Gewählter muss binnen 10 Tagen ab Mitteilung annehmen oder ablehnen; Schweigen gilt als Annahme. (Text auf PDF-S. 55; Teile von Abs. 1 rot hervorgehoben.)
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 139
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-140 LD 29/2011 Art. 140 – جواز تعيين عضو في مجلس الإدارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Die Satzung kann einem oder mehreren Aktionären, die mindestens 10 Prozent der Aktien halten, das Recht geben, entsprechend ihrem Anteil ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen; deren Zahl wird von der Gesamtzahl abgezogen, und diese Aktionäre wirken an der Wahl der übrigen Mitglieder nicht mit. Bruchteile bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 55). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 140
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-141 LD 29/2011 Art. 141 – جنسية اعضاء مجلس الادارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Vorbehaltlich besonderer Gesetze: (1) Die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder muss die Staatsangehörigkeit der Syrischen Arabischen Republik haben. (2) Das Ministerium kann diese Quote senken, wenn die ausländische Kapitalbeteiligung 65 Prozent übersteigt, sofern der Ausländeranteil im Verwaltungsrat ihren Kapitalanteil nicht übersteigt (Ende auf PDF-S. 56; Artikel im PDF violett gesetzt).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 55). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 141
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-142 LD 29/2011 Art. 142 – شروط العضوية في مجلس الادارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Ein Verwaltungsratsmitglied muss: (1) volljährig und im Besitz der bürgerlichen Rechte sein; (2) nicht wegen eines Verbrechens oder eines Delikts gegen Ehre und Treue verurteilt sein; (3) nicht – persönlich oder als Vertreter einer juristischen Person – Mitglied in mehr als fünf dem Dekret unterliegenden Aktiengesellschaften sein; (4) kein Staatsbediensteter sein, außer als Vertreter einer öffentlichen Stelle. (5) Der Nachweis erfolgt durch eine von jedem Mitglied unterzeichnete Erklärung und einen ordnungsgemäß beglaubigten Strafregisterauszug; Mitglieder und Vorsitzender müssen die Erklärung jedes Jahr im ersten Monat bei der Gesellschaft einreichen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 56). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 142
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-143 LD 29/2011 Art. 143 – ما يشترط في رئيس مجلس الادارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf – persönlich oder als Vertreter einer juristischen Person – nicht Vorsitzender in mehr als zwei dem Dekret unterliegenden Aktiengesellschaften sein.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 56). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 143
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-144 LD 29/2011 Art. 144 – اسهم الضمان
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Die Satzung bestimmt die Zahl der Aktien, die ein Mitglied für die Wählbarkeit halten muss; sie müssen nicht schon bei der Wahl vorliegen, sondern können binnen 30 Tagen ab Wahl erworben werden, sonst erlischt die Mitgliedschaft. (2) Diese Aktien werden gegen Quittung bei der Gesellschaft hinterlegt und mit Sperrvermerk versehen; die Sperre gilt als Pfand zugunsten der Gesellschaft und als Sicherheit für die Haftung des Verwaltungsrats und wird im Aktienregister vermerkt.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 144
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-145 LD 29/2011 Art. 145 – صلاحيات مجلس الادارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Verwaltungsrat hat umfassende Befugnisse für alle Geschäfte, die der Betrieb gemäß dem Gesellschaftszweck erfordert; Grenzen nur aus Dekret oder Satzung. (2) Er ist an die Weisungen der Hauptversammlung gebunden und darf ihren Beschlüssen nicht zuwiderhandeln. (3) Die Satzung legt Grenzen und Bedingungen fest, unter denen der Verwaltungsrat Kredite aufnehmen, Vermögenswerte verkaufen, verpfänden und darüber verfügen, auf Projekte, Lizenzen und Konzessionen verzichten sowie Bürgschaften stellen darf (Abs. 3 auf PDF-S. 57).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 56). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 145
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-146 LD 29/2011 Art. 146 – المناصب في مجلس الادارة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Verwaltungsrat tritt binnen 7 Tagen nach seiner Wahl am Hauptsitz zusammen und wählt geheim Vorsitzenden und Stellvertreter; das Ministerium wird informiert. (2) Ohne Satzungsregel gilt deren Amtszeit für die Dauer des Verwaltungsrats. (3) Der Rat kann die Arbeit unter den Mitgliedern verteilen und Mitglieder oder Ausschüsse mit Aufgaben oder Aufsicht betrauen. (4) Wahlergebnisse (Vorsitzender, Stellvertreter, zeichnungsberechtigte Geschäftsführer, Leiter der Geschäftsführer) sowie jede Änderung der Besetzung oder Befugnisse sind dem Ministerium mitzuteilen, das sie dem Registersekretariat zur Bekanntmachung weiterleitet.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 57). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 146
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-147 LD 29/2011 Art. 147 – المديرون التنفيذيون ورئيسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Geschäftsführer (Exekutivdirektoren) und einen Leiter der Geschäftsführer bestellen, mit Einzel- oder Gesamtzeichnungsrecht je nach Ermächtigung, und sie per Beschluss abberufen. (2) Er legt deren Vergütung fest. (3) Geschäftsführer und ihr Leiter dürfen nicht Direktor oder Angestellter einer anderen Gesellschaft sein. (4) Ungeachtet anderer Vorschriften darf in der öffentlichen AG kein Verwaltungsratsmitglied Geschäftsführer oder Leiter der Geschäftsführer sein oder eine vergütete Stelle in der Gesellschaft bekleiden.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 57). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 147
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-148 LD 29/2011 Art. 148 – تمثيل الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Präsident der Gesellschaft und vertritt sie gegenüber Dritten; seine Unterschrift gilt als die des gesamten Verwaltungsrats, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Er muss die Beschlüsse des Rats ausführen und dessen Weisungen befolgen. (3) Der Stellvertreter vertritt ihn bei Abwesenheit. (4) Im Handelsregister eingetragene Beschränkungen der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis gelten gegenüber Dritten, wenn im Vertrag oder Rechtsakt auf die Handelsregisternummer der Gesellschaft verwiesen wird (Abs. 2–4 auf PDF-S. 58).
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 148
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-149 LD 29/2011 Art. 149 – شغور العضوية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة), öffentlich und privat
(1) Wird ein Sitz frei, kann der Verwaltungsrat einen die Voraussetzungen erfüllenden Aktionär ernennen; die Ernennung ist der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zur Bestätigung oder Wahl eines anderen vorzulegen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt; der Neue vollendet die Amtszeit des Vorgängers. (2) Erreichen die freien Sitze ein Viertel der Mitglieder, ist die ordentliche Hauptversammlung binnen höchstens 90 Tagen ab der letzten Vakanz zur Nachwahl einzuberufen.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 149
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

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