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Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-050 LD 29/2011 Art. 50 – تطبيق أحكام شركة التضامن على شركة التوصية
شركة التوصية (KG)
Abs. 1: Für Komplementäre der KG gelten die Regeln für OHG-Gesellschafter. Abs. 2: OHG-Vorschriften gelten für die KG, soweit dieser Titel nichts regelt und kein Widerspruch besteht. Abs. 3: Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dauernde Arbeitsunfähigkeit eines Kommanditisten lösen die Gesellschaft nicht auf, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 20). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 50
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-051 LD 29/2011 Art. 51 – شركة المحاصة
شركة المحاصة (stille Gesellschaft)
Abs. 1: Gesellschaft zwischen zwei oder mehr Personen, nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt, auf die Vertragsparteien beschränkt; die Geschäfte führt ein nach außen auftretender Gesellschafter. Abs. 2: Keine Rechtspersönlichkeit, keine Publizitätspflichten.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 51
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-052 LD 29/2011 Art. 52 – عقد شركة المحاصة
شركة المحاصة (stille Gesellschaft)
Der Vertrag bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Dauer, die Kapitalaufbringung und die Gewinn- und Verlustteilung, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gesellschaftsvertrags. (S. 20–21.)
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 52
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-053 LD 29/2011 Art. 53 – اثبات شركة المحاصة
شركة المحاصة (stille Gesellschaft)
Der Vertrag der stillen Gesellschaft kann bei gewerblichem Gegenstand mit allen im Handelsrecht zulässigen Beweismitteln, bei zivilem Gegenstand mit den zivilrechtlichen Beweismitteln bewiesen werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 53
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-054 LD 29/2011 Art. 54 – علاقة الغير بالشركة
شركة المحاصة (stille Gesellschaft)
Abs. 1: Dritte haben eine Rechtsbeziehung nur zu dem Gesellschafter, mit dem sie kontrahiert haben. Abs. 2: Tritt die stille Gesellschaft Dritten gegenüber als solche auf, kann sie als faktische Gesellschaft behandelt werden; die Gesellschafter haften diesem Dritten dann gesamtschuldnerisch.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 54
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-055 LD 29/2011 Art. 55 – الشركة المحدودة المسؤولية
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Gesellschaft aus mindestens zwei Personen; Haftung des Gesellschafters auf seine Anteile am Kapital beschränkt. Abs. 2: Sie kann aus einer Person bestehen und heißt dann 'شركة الشخص الواحد المحدودة المسؤولية'. Abs. 3: Die Ausführungsbestimmungen zur Ein-Personen-GmbH erlässt der Minister. Abs. 4: Sie ist stets Handelsgesellschaft nach dem Handelsgesetz, unabhängig vom Gegenstand. Eine Höchstzahl von Gesellschaftern nennt Art. 55 nicht.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 55
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-056 LD 29/2011 Art. 56 – رأسمال الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Kapital in syrischen Pfund, sofern das Ministerium keine andere Währung erlaubt. Abs. 2: Volleinzahlung binnen 30 Tagen ab dem Ministerialbeschluss über die Satzungsgenehmigung, sofern Satzung oder Gründungsantrag keine andere Frist vorsehen; dann mind. 40 % des Werts der Bareinlagen bei Erlass des Genehmigungsbeschlusses und Rest binnen eines Jahres, sonst Widerruf der Genehmigung. Abs. 3: Bareinlagen durch Bankbelege nachzuweisen. Abs. 4: Bankkonten erst nach Vorlage einer beglaubigten Kopie der Registrierungsbescheinigung verfügbar. Abs. 5: Kapital in gleichwertige, unteilbare Anteile geteilt; bei mehreren Inhabern eines Anteils vertritt der Inhaber des größten Teils, bei Gleichstand bestimmt der Geschäftsführer den Vertreter. Abs. 6: Sacheinlagen zulässig, auch Konzessions-, Erfindungsrechte, Know-how und andere immaterielle Rechte; nicht Dienstleistungen oder Arbeit. Abs. 7: Keine öffentliche Zeichnung, keine Börsennotierung, keine handelbaren Schuldverschreibungen. Abs. 8: Versicherungs-, Bank- und Spargeschäfte verboten. Kein Mindestkapitalbetrag genannt. (S. 21–22.)
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 56
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-057 LD 29/2011 Art. 57 – اسم الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Dem Namen muss der Zusatz 'شركة محدودة المسؤولية' folgen. Abs. 2: Zusätzlich zu den Pflichtangaben ist das Kapital auf Drucksachen, Anzeigen und Verträgen anzugeben. Abs. 3: Geschäftsführer haften persönlich und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten, die kontrahiert haben, ohne dass ihnen Rechtsform oder Kapital erkennbar war.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 57
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-058 LD 29/2011 Art. 58 – مدة الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Dauer in der Satzung, befristet oder unbefristet. Abs. 2: Bei bestimmtem Vorhaben als Zweck Befristung auf dessen Beendigung möglich. Abs. 3: Bei unbefristeter Dauer kann die Generalversammlung die Auflösung zum Ende des Geschäftsjahres beschließen, das auf die beschließende Versammlung folgt; Veröffentlichung im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, mindestens zweimal.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 22). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 58
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-059 LD 29/2011 Art. 59 – الحصص العينية
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Bei Sacheinlagen ist dem Antrag auf Satzungsgenehmigung/-änderung ein nach internationalen Bewertungsstandards erstellter Bericht einer erfahrenen syrischen Buchhaltungsstelle oder einer vom Ministerium zugelassenen Prüfungsgesellschaft beizufügen; der Bericht enthält den Hinweis auf gesamtschuldnerische Haftung des Erstellers mit dem Einleger bei grobem Fehler oder Kenntnis der Unrichtigkeit; Gesetz 33/2009 über den Prüferberuf gilt. Abs. 2: Geschädigte können Einleger verklagen; diese haften gesamtschuldnerisch mit Geschäftsführern, Abschlussprüfern und Bewerter bei vorsätzlicher Überbewertung; Verjährung drei Jahre ab Publizität der Gesellschaft bzw. der Satzungsänderung. Abs. 3: Übergabe und Eigentumsübertragung auf die Gesellschaft binnen 60 Tagen ab Genehmigungsbeschluss. Abs. 4: Andernfalls ist der Einleger kraft Gesetzes zur Barzahlung des bewerteten Werts verpflichtet.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 23). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 59
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-060 LD 29/2011 Art. 60 – التصرف بالحصة العينية
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Verfügt der Inhaber eines Sachanteils über die diesen Anteil verkörpernden Titel vor Ablauf von zwei Jahren seit Publizität der Gesellschaft, haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Erwerber für die Richtigkeit des Werts.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 60
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-061 LD 29/2011 Art. 61 – إجراءات تأسيس الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Gründer beantragen beim Ministerium die Genehmigung der Satzung nach Gebührenzahlung; Unterschriften vom Notar oder einer vom Minister bestimmten Stelle beglaubigt. Antragsinhalt: a) Namen, Staatsangehörigkeiten, Kapitalanteile, Anteilswert und Zustelldomizil der Gründer; b) Name, Zweck, Typ, Dauer, Kapital, Einzahlungsfrist, Sitz und Zweigstellen; c) Sacheinlagen mit Wert laut Bewertungsbericht und Name des Einlegers. Abs. 2: Antrag kann eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, die Satzung zu unterzeichnen und Gründung/Publizität zu betreiben. Abs. 3: Anlagen: Satzung, von den Gründern unterzeichnete Bestellung der Geschäftsführer und des Abschlussprüfers, ggf. Bewertungsbericht, Einzahlungsfrist. Abs. 4: Satzung enthält a) Name, Typ, Dauer, Zweck, Sitz; b) Kapital und Einzahlungsweise; c) Geschäftsführung und Grenzen der Befugnisse, besonders bei Kreditaufnahme, Verkauf/Belastung von Vermögen, Verzicht auf Projekte/Lizenzen/Konzessionen, Bürgschaften; d) Rechnungslegung und Gewinn-/Verlustverteilung. (S. 23–24.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 23). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 61
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-062 LD 29/2011 Art. 62 – تصديق النظام الاساسي للشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Minister oder Beauftragter entscheidet über Genehmigung der Satzung/Änderungen binnen sieben Tagen ab Registrierung des Antrags im Ministerium; Ablehnung möglich, wenn die Gründer Verstöße nicht in der gesetzten Frist beheben. Abs. 2: Einspruch binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Zurückweisung Klage jedes Gründers/Gesellschafters vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen ab Abschluss des Schriftwechsels unanfechtbar entscheidet. Abs. 3: Gründer oder Bevollmächtigter hinterlegen beim Registerführer binnen 60 Tagen ab Genehmigungsbeschluss: genehmigte Satzung, Bestellung der Geschäftsführer und Abschlussprüfer, Bankbelege über die Kapitaleinzahlung, ggf. Bewertung der Sacheinlage und Nachweis der Übergabe/Übertragung, Erklärung der Geschäftsführer über die Amtsvoraussetzungen, Nachweis der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt; der Registerführer muss eintragen und die Bescheinigung ausstellen und darf keine weiteren Bedingungen stellen. Abs. 4: Minister kann die Genehmigung widerrufen, wenn Gründer und Geschäftsführer die Publizität nicht binnen 60 Tagen ab dem betreffenden Beschluss vornehmen. (S. 24–25.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 24). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 62
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-063 LD 29/2011 Art. 63 – انسحاب المؤسس أو عدم تسديد قيمة حصته
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Teilt ein Gründer dem Ministerium seinen Rückzug mit oder zahlt/leistet er seinen Anteil nicht fristgerecht, können die übrigen Gründer nach Mahnung und zehn Tagen ohne Befolgung ab Zustellung beim Ministerium die Ersetzung durch eine oder mehrere Personen verlangen. Abs. 2: Wird das Kapital nicht fristgerecht eingezahlt, kann jeder Gründer den Widerruf der Genehmigung beantragen; die Bank zahlt die Beträge gegen Vorlage des Widerrufsbeschlusses vollständig zurück; Sacheinleger können Rückeintragung verlangen; Gründungskosten tragen die Gründer anteilig.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 25). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 63
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-064 LD 29/2011 Art. 64 – سجل الشركاء
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Die Gesellschaft führt unter Aufsicht der Geschäftsführer ein Gesellschafterregister mit Namen, Domizil, Anteilen und deren Wert sowie Verfügungen, Pfändungen und sonstigen Vorgängen; Einsichtsrecht jedes Gesellschafters; elektronisch zulässig. Abs. 2: Der Geschäftsführer kann gesetzes- oder satzungswidrige Eintragungen ablehnen. Abs. 3: Geschäftsführer haften zivil- und strafrechtlich für die Richtigkeit. Abs. 4: Einträge gelten als richtig bis zu gegenteiligem Urteil. Abs. 5: Wahrheitswidrige Einträge werden als Fälschung bestraft.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 25). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 64
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-065 LD 29/2011 Art. 65 – تبليغ الشركاء
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Zustellungen an Gesellschafter per Einschreiben mit Rückschein an das gewählte Domizil, sofern die Satzung keine anderen Wege bestimmt; die Satzung kann moderne Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail vorsehen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 25). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 65
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-066 LD 29/2011 Art. 66 – انتقال ملكية الحصص
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Abtretung von Anteilen vor dem Notar, einem Beamten der Gesellschaftsdirektion des Ministeriums, dem Geschäftsführer oder einer von der Gesellschaft beauftragten Person; in den letzten beiden Fällen auf deren Verantwortung und nach dem vom Ministerium genehmigten Muster. Abs. 2: Wirkung erst mit Eintragung im Gesellschafterregister. Abs. 3: Abtretung an Mitgesellschafter frei. Abs. 4: Vorkaufsrecht der Gesellschafter bei Verkauf an Dritte nach den Bedingungen der Satzung. Abs. 5: Anteile gehen auf die Erben über; in Gesellschaften mit höchstens 25 Gesellschaftern gelten die Erben als ein Inhaber, sofern die übrigen nicht der Eintragung auf jeden Erben zustimmen; bei mehr als 25 Gesellschaftern Eintragung je Erbe ohne Zustimmung. Abs. 6: Gerichtsentscheidungen über Anteilsübertragungen bei höchstens 25 Gesellschaftern wirken gegen Gesellschaft/Gesellschafter nur, wenn die Gesellschaft Partei war. Abs. 7: Verpfändung der Anteile zulässig.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 26). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 66
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-067 LD 29/2011 Art. 67 – ادارة الشركة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Ein oder mehrere Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter oder Dritter, höchstens fünf. Abs. 2: Bei mehr als 25 Gesellschaftern bis zu sieben. Abs. 3: Geschäftsführer volljährig, im Besitz der bürgerlichen Rechte, nicht im Staatsdienst, nicht wegen Verbrechens oder Ehr-/Vertrauensdelikts verurteilt; Nachweis durch unterzeichnete Erklärung jedes Geschäftsführers und beglaubigten Strafregisterauszug. Abs. 4: Vergütung laut Satzung oder Generalversammlung. Abs. 5: Satzung kann Geschäftsführerrat mit gewähltem Vorsitzenden vorsehen; dann gelten die AG-Regeln für Verwaltungsrat (Quorum, Vakanz, Beschlüsse, Vertretung, Haftung). Abs. 6: Rat nicht größer als die zulässige Geschäftsführerzahl. Abs. 7: 'Geschäftsführer' umfasst Plural und Rat. Abs. 8: Übertragung von Generalversammlungs-Befugnissen an Dritte nur mit deren Zustimmung. Abs. 9: Amtszeit laut Satzung, höchstens vier Jahre, verlängerbar. Abs. 10: Alle nötigen Befugnisse, soweit die Satzung nichts festlegt; im Handelsregister eingetragene Beschränkungen wirken gegen Dritte bei Verweis auf die Registernummer. Abs. 11: Abberufung mit Stimmenmehrheit der Generalversammlung oder durch Gericht aus berechtigtem Grund. Abs. 12: Fällt der einzige Geschäftsführer weg, kann jeder Gesellschafter vom Ministerium die Einberufung zur Neuwahl verlangen. (S. 26–27.) Ein Staatsangehörigkeitserfordernis nennt der Artikel nicht.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 26). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 67
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-068 LD 29/2011 Art. 68 – واجبات المدير
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Bindung an Weisungen und Beschlüsse der Generalversammlung. Abs. 2: In den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres erstellt er a) einen Bericht über das abgelaufene Jahr und den künftigen Arbeitsplan, b) Jahresbilanz, Schlussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung, vom Abschlussprüfer bestätigt. Abs. 3: Zustimmung der Generalversammlung für Handlungen außerhalb der satzungsmäßigen Befugnisse. Abs. 4: Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Informationen, bei Verstoß Abberufung und Schadensersatz; ausgenommen bereits veröffentlichte oder gesetzlich zu veröffentlichende Informationen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 27). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 68
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-069 LD 29/2011 Art. 69 – مسؤولية المديرين
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch gegenüber Ministerium, Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten für Verstöße gegen Gesetze, Satzung und Versammlungsbeschlüsse sowie gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern für Geschäftsführungsfehler; Rückgriff eines Geschäftsführers, der seinen Widerspruch schriftlich im Sitzungsprotokoll festhalten ließ. Abs. 2: Entlastung nur durch Nachweis der Sorgfalt eines entgeltlichen Beauftragten. Abs. 3: Verjährung drei Jahre ab der Generalversammlung, in der Rechenschaft gelegt wurde, außer bei vorsätzlichen oder verheimlichten Handlungen; bei Straftat allgemeine Regeln. (S. 27–28.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 27). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 69
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-070 LD 29/2011 Art. 70 – المحظورات
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Ohne Zustimmung der Generalversammlung keine Geschäftsführung in einer konkurrierenden/gleichartigen Gesellschaft und keine gleichartigen/konkurrierenden Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung. Abs. 2: Kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an Verträgen und Projekten mit der Gesellschaft, außer mit jährlich zu erneuernder Erlaubnis der Generalversammlung. Abs. 3: Keine Darlehen oder Bürgschaften der Gesellschaft für Geschäftsführer oder ihre Verwandten bis einschließlich vierten Grades.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 28). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 70
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-071 LD 29/2011 Art. 71 – الدعوة الى اجتماعات الهيئة العامة
الشركة المحدودة المسؤولية (GmbH)
Abs. 1: Einberufung durch Geschäftsführer oder Vorsitzenden des Geschäftsführerrats mit Einladung an das gewählte Domizil 14 Tage vor dem Termin; sie nennt Termin der ersten und der zweiten Sitzung (bei fehlendem Quorum), Abstand höchstens 14 Tage; Tagesordnung und Unterlagen an alle Gesellschafter. Abs. 2: Versammlungen in Syrien, am Sitz, sofern nichts anderes vereinbart oder in der Satzung bestimmt. Abs. 3: In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ordentliche Versammlung mit Tagesordnung: a) Bericht und Arbeitsplan, b) Bilanz, GuV, Kapitalfluss, Prüferbericht, c) Wahl des Abschlussprüfers für ein Jahr und Honorar, d) Wahl der Geschäftsführer bei Amtsende und Vergütung, e) Entlastung, f) Sonstiges. Abs. 4: Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung, kann jeder Gesellschafter oder der Abschlussprüfer sie beim Ministerium verlangen. Abs. 5: Einladung enthält Tagesordnung. Abs. 6: Gesellschafter mit mind. 10 % der Anteile können Einberufung verlangen; beruft der Geschäftsführer nicht binnen 14 Tagen ab Zugang ein, muss das Ministerium einladen; Termin spätestens 30 Tage nach dem Verlangen; Kosten trägt die Gesellschaft. Abs. 7: Tagesordnungsantrag eines Gesellschafters ist zu berücksichtigen, wenn er mind. sieben Tage vor dem Termin eingeht; geänderte Tagesordnung mind. 24 Stunden vor der Sitzung mitzuteilen. Abs. 8: Anwesenheit des Gesellschafters heilt Einberufungsmängel. (S. 28–29; Artikel endet auf S. 29.)
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 28). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 71
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-072 LD 29/2011 Art. 72 – الهيئة العامة للشركة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Anteilsinhabern. (2) Jeder Gesellschafter darf teilnehmen und mitberaten, eine Stimme je Anteil; Vertretung durch einen anderen Gesellschafter per einfachem Schreiben, durch Dritte per Schreiben oder notarieller Vollmacht nur, wenn die Satzung es erlaubt; der Sitzungsleiter bestätigt die Vollmachten. (3) Beschlüsse einer beschlussfähigen Versammlung binden Gesellschaft und alle Gesellschafter. (4) Nur Tagesordnungspunkte, außer alle Gesellschafter sind anwesend und stimmen zu. (5) Juristische Personen werden durch einen schriftlich Beauftragten vertreten, Minderjährige durch den gesetzlichen Vertreter. (6) Ein Vertreter des Ministeriums muss anwesend sein, wenn die Tagesordnung eine Satzungsänderung enthält. (7) Anwesenheitsliste mit Namen und Stimmenzahl, unterschrieben, bei der Gesellschaft aufbewahrt. (8) Vorsitz: Generaldirektor, Vorsitzender des Direktorenrats oder ältester Direktor; er bestellt einen Protokollführer. (9) Protokoll in besonderem Register, unterzeichnet von Vorsitzendem, Protokollführer und ggf. Ministeriumsvertreter; Einsichts- und Abschriftsrecht jedes Gesellschafters; Protokoll binnen 7 Tagen an das Ministerium, sonst keine Bestätigung/Vollziehung durch das Ministerium. (10) Protokolle gelten als richtig bis zu rechtskräftigem Gegenurteil. (11) Falsche Angaben oder Weglassen erheblicher Tatsachen im Protokoll: Strafbarkeit wegen Fälschung.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 72
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-073 LD 29/2011 Art. 73 – نصاب الهيئة العامة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Beschlussfähig, wenn Gesellschafter mit mindestens der Hälfte der Kapitalanteile anwesend sind, sofern die Satzung keine höhere Quote festlegt. (2) Wird das Quorum nicht binnen einer Stunde nach dem angesetzten Termin erreicht, Vertagung auf den zweiten in der Einladung genannten Termin; Abstand zwischen erster und zweiter Sitzung mindestens 24 Stunden; die zweite Sitzung ist mit den Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ausnahme: Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Rechtsform erfordern auch dann Anwesenheit von mindestens 50 % der Kapitalanteile.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 73
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-074 LD 29/2011 Art. 74 – الأغلبية المطلوبة في قرارات الهيئة العامة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
Beschlüsse brauchen die Zustimmung von Gesellschaftern mit mehr als 50 % des in der Sitzung vertretenen Kapitals, sofern die Satzung keine höhere Quote festlegt. Ausnahme: Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Rechtsform erfordern 75 % der in der Sitzung vertretenen Anteile, wobei diese Mehrheit nicht weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals ausmachen darf.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 74
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-075 LD 29/2011 Art. 75 – تصديق قرارات الهيئة العامة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung, Verschmelzung sowie Namen und Befugnisse der Direktoren bedürfen der Bestätigung durch das Ministerium und der Eintragung/Bekanntmachung beim Registeramt; sie wirken gegenüber Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten erst nach der Bekanntmachung. (2) Den Antrag auf Bestätigung der neuen Satzung kann der Direktor oder jeder Gesellschafter stellen. (3) Jede Satzungsänderung ist binnen 60 Tagen ab Bestätigung durch das Ministerium bekanntzumachen/einzutragen; sonst gilt der Beschluss nach Fristablauf als kraft Gesetzes aufgehoben.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 75
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-076 LD 29/2011 Art. 76 – الطعن بقرارات الهيئة العامة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Jeder Gesellschafter kann auf Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses klagen, der gegen dieses Gesetzesdekret oder die Satzung verstößt; die Klage wird nach Ablauf von 90 Tagen ab Beschlussfassung nicht mehr gehört. (2) Die Vollziehung der Beschlüsse darf erst nach rechtskräftigem Nichtigkeitsurteil ausgesetzt werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 76
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-077 LD 29/2011 Art. 77 – زيادة رأس المال
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Die GmbH kann ihr Kapital durch Beschluss mit Satzungsänderung erhöhen. (2) Jeder Gesellschafter hat ein Bezugsrecht auf die neuen Anteile im Verhältnis seiner Beteiligung; wer es ausübt, muss den Anteilswert innerhalb der von der Versammlung gesetzten Frist einzahlen. (3) Übt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht nicht aus, können die übrigen Gesellschafter diese Anteile im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zeichnen (S. 31–32).
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-078 LD 29/2011 Art. 78 – خسائر الشركة واجراءات تخفيض رأس المال
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Übersteigen die Verluste die Hälfte des Kapitals, müssen die Direktoren die Versammlung einberufen, die entweder Verlustdeckung, Kapitalherabsetzung (nicht unter das gesetzliche Minimum) oder Auflösung und Liquidation beschließt; geschieht nichts davon, kann jeder Gesellschafter oder das Ministerium die gerichtliche Auflösung und Liquidation beantragen. (2) Verfahren der Herabsetzung: a) dem Antrag auf Bestätigung der Satzungsänderung beim Ministerium sind eine Gläubigerliste des Abschlussprüfers (Namen, Forderungshöhe, Anschriften) und dessen Bescheinigung beizufügen, dass die Herabsetzung Gläubigerrechte nicht berührt; b) Veröffentlichung des Beschlusses samt Gläubigerliste im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, mindestens zweimal; c) Gläubiger mit zusammen mindestens 10 % der Schulden laut Prüferbericht können binnen 30 Tagen ab der letzten Zeitungsveröffentlichung auf Aufhebung klagen; die Monatsfrist läuft nicht gegen nicht genannte Gläubiger; d) das Gericht kann die Vollziehung bis zur Entscheidung aussetzen (Beschluss im Beratungszimmer, sofort vollziehbar); e) beschleunigtes Verfahren, Sitzungen höchstens alle 72 Stunden; die Entscheidung des Berufungsgerichts ist endgültig.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-079 LD 29/2011 Art. 79 – مدققو الحسابات
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
Die Satzung muss die Wahl eines oder mehrerer Abschlussprüfer vorsehen; die Gesellschafter wählen sie in der Versammlung aus der vom zuständigen Ministerium herausgegebenen Liste der Wirtschaftsprüfer. Für Befugnisse, Haftung und Pflichten gelten die Regeln für Abschlussprüfer der geschlossenen Aktiengesellschaften und das Gesetz Nr. 33 von 2009.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-080 LD 29/2011 Art. 80 – حسابات الشركة
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
Die Gesellschaft muss ihre Konten führen und Register und Bücher aufbewahren, und zwar nach den Rechnungslegungsstandards, die die Satzung und die von der Gesellschaft angenommenen Ordnungen vorsehen.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-081 LD 29/2011 Art. 81 – السنة المالية
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Das Geschäftsjahr folgt dem Kalenderjahr. (2) Die Satzung darf Beginn und Ende in einem beliebigen Monat festlegen. Ausnahme ist das erste Geschäftsjahr: Es läuft vom Datum des Beschlusses über die Bestätigung der Satzung bis zum Ende des für das Ende des folgenden Geschäftsjahres bestimmten Monats.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 81
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-082 LD 29/2011 Art. 82 – الاحتياطي الاجباري
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Jährlich sind 10 % des Reingewinns in die Pflichtrücklage einzustellen; die Einstellung darf enden, wenn die Rücklage ein Viertel des Kapitals erreicht; mit Zustimmung der Versammlung darf sie fortgesetzt werden, bis die Rücklage die Höhe des Kapitals erreicht. (2) Die Pflichtrücklage dient der Sicherung des in der Satzung bestimmten Mindestertrags in Jahren, in denen der Gewinn dafür nicht reicht, oder der Deckung außerordentlicher Ausgaben nach Beschluss der Versammlung.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 82
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-083 LD 29/2011 Art. 83 – الاحتياطي الاختياري
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Die Versammlung kann jährlich die Einstellung von höchstens 20 % des Reingewinns des Jahres in eine freiwillige Rücklage beschließen. (2) Diese wird nach Beschluss der Versammlung verwendet und darf ganz oder teilweise als Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 83
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-084 LD 29/2011 Art. 84 – احتياطي الاستهلاك
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Die Satzung muss den Prozentsatz enthalten, der jährlich vom Rohgewinn (nicht reinen Gewinn) für die Abschreibung der Vermögenswerte abzuziehen ist, nach den vom Finanzministerium anerkannten Sätzen. (2) Diese Mittel werden auf Beschluss des Direktors für Kauf oder Reparatur abgenutzter Materialien, Maschinen und Anlagen verwendet und dürfen nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 84
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-085 LD 29/2011 Art. 85 – العقوبات
GmbH (الشركة المحدودة المسؤولية)
(1) Gesellschafter und Direktoren, die gegen Art. 56 Ziff. 7 und 8 sowie Art. 57 Ziff. 1 und 2 verstoßen, werden mit der Strafe für Betrug bestraft (S. 33–34). (2) Geldbuße von 50.000 syrischen Lira gegen Direktoren bei Verstoß gegen Art. 64, 70, 71 sowie Art. 72 Ziff. 4, 7 und 9 (im Druck steht «تعرض», offenbar für «تفرض»). (3) Geldbuße von 300.000 Lira bei Verstoß gegen Art. 60, wenn über Sacheinlage-Anteilsscheine vor Ablauf der dort bestimmten Frist verfügt wird. (4) Geldbuße von 50.000 Lira bei Verstoß gegen Art. 34 Ziff. 9, wenn nicht für jedes Geschäftsjahr ein Abschlussprüfer bestellt wird. Beträge Stand des Textes (2011).
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 85
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-086 LD 29/2011 Art. 86 – الشركة المساهمة المغفلة
Aktiengesellschaft, öffentlich und privat (مساهمة مغفلة عامة / خاصة)
Beginn von Teil 6 (الباب السادس – Aktiengesellschaft). (1) Die öffentliche Aktiengesellschaft besteht aus mindestens zehn Aktionären; das Kapital ist in gleichwertige, handelbare und an Wertpapiermärkten notierbare Aktien geteilt; die Haftung des Aktionärs ist auf den Nennwert seiner Aktien beschränkt (S. 34–35). (2) Die private Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Aktionären; Kapital in gleichwertige Aktien geteilt; Haftung auf den Nennwert der Aktien beschränkt.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 86
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-087 LD 29/2011 Art. 87 – الصفة التجارية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Die Aktiengesellschaft gilt unabhängig von ihrem Gegenstand als Handelsgesellschaft und unterliegt dem Handelsgesetz.
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veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-088 LD 29/2011 Art. 88 – اسم الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Der Name darf nicht der Name einer natürlichen Person sein, außer der Zweck ist die Verwertung eines auf diese Person eingetragenen Patents. (2) Dem Namen muss der Zusatz «شركة مساهمة مغفلة خاصة» bzw. «عامة» folgen. (3) Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben muss die AG in Drucksachen, Anzeigen und Verträgen ihr Kapital angeben. (4) Das Gericht kann Verwaltungsratsmitglieder oder Vertretungsberechtigte persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten haftbar machen, der Verträge schloss, ohne dass ihm Rechtsform oder Kapital erkennbar waren, weil die Gesellschaft gegen die beiden vorigen Absätze verstieß.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 35). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 88
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-089 LD 29/2011 Art. 89 – مدة الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Die Dauer wird in der Satzung bestimmt; sie kann befristet oder unbefristet sein. (2) Ist der Zweck ein bestimmtes Vorhaben, kann die Dauer an dessen Abschluss geknüpft werden. (3) Eine automatische Verlängerung kraft Satzungsklausel ist unzulässig; die Verlängerung erfolgt durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 89
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-090 LD 29/2011 Art. 90 – رأسمال الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Das Kapital wird in syrischer Währung festgelegt, sofern das Ministerium nicht eine andere Währung gestattet. (2) Sinkt das Kapital oder die Aktionärszahl unter das gesetzliche Minimum, kann das Ministerium eine Frist von sechs Monaten zur Bereinigung oder Umwandlung in eine andere Rechtsform gewähren; bei Nichtbefolgung kann es die gerichtliche Liquidation beantragen. (3) Die Gesellschaft darf über ihre Bankkonten verfügen, nachdem sie eine beglaubigte Kopie ihres Handelsregisterauszugs vorgelegt hat (S. 35–36).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 35). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 90
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-091 LD 29/2011 Art. 91 – اسهم الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Kapital in gleichwertige Aktien geteilt. (2) Namensaktien. (3) Nennwert je Aktie genau 100 syrische Lira; alle AGs einschließlich Banken und Versicherungen müssen sich binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten anpassen. (4) Inhaber von Sachaktien haben, vorbehaltlich der Übertragungsbeschränkungen, dieselben Rechte wie Inhaber von Baraktien. (5) Gleiche Rechte und Pflichten innerhalb derselben Gattung. (6) Vorzugsaktien können durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung ausgegeben werden, wenn die Satzung es nicht ausdrücklich verbietet. (7) Vorzugsaktien gewähren Vorrang bei festen Beträgen oder festem Prozentsatz des Aktienwerts zusätzlich zum Gewinnanteil, bei der Kapitalrückzahlung in der Liquidation oder sonstige Vorteile. (8) Die Satzung kann Vorzugsaktionären das Stimmrecht entziehen. (9) Umwandlung in Stammaktien nach Satzung möglich. (10) Die Satzung kann eine Aktiengattung schaffen, deren Zahl oder Quote sie festlegt und die nur Syrer besitzen dürfen. (11) Die Satzung kann die Stimmenzahl für Aktien verdoppeln, die mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre gehalten wurden. Nennwert Stand des Textes (2011).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 36). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 91
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-092 LD 29/2011 Art. 92 – تسديد رأسمال الشركة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Aktien sind Bar- oder Sachaktien; Baraktien werden bei Zeichnung auf einmal oder in Raten bezahlt; Sachaktien werden für geldwerte Güter oder Rechte gegeben, auch Konzessions-, Patent-, Know-how- und andere immaterielle Rechte; Dienstleistungen oder Arbeit sind als Sacheinlage unzulässig. (2) Bei Zeichnung sind 40 % des Nennwerts zu zahlen, der Rest binnen höchstens drei Jahren ab Bestätigung der Satzung. (3) In Syrien ansässige Syrer und Gleichgestellte zahlen in syrischer Währung, ausländische Beteiligungen in Devisen (S. 37). (4) Nachweis der Bareinzahlung durch Bankbelege. (5) Sacheinlagen sind binnen 60 Tagen ab endgültiger Gründungserklärung zu übergeben bzw. zu übertragen; Sachaktien werden erst danach ausgegeben. (6) Der Zeichner schuldet den vollen Aktienwert; bei Verzug mit einer Rate kann der Verwaltungsrat die Aktie verkaufen: a) eingeschriebene Mahnung mit 7 Tagen Zahlungsfrist ab Zugang; b) danach öffentliche Versteigerung, Anzeige in zwei Tageszeitungen am Sitz, mindestens zweimal; c) Anzeige nennt Termin, Ort, Zahl und Nummern der Aktien; mindestens 20 Tage zwischen erster Anzeige und Verkauf; d) Versteigerung zum Höchstgebot unter Aufsicht der Vollstreckungsbehörde; e) am Versteigerungstag wird die rückständige Rate nicht mehr angenommen; f) aus dem Erlös werden Raten, Zinsen und Kosten gedeckt, der Rest geht an den Aktionär; g) bei Fehlbetrag Rückgriff auf den Säumigen und die früheren Aktieninhaber; die Bücher der Gesellschaft gelten für den Zwangsverkauf als richtig bis zum Gegenbeweis.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 36). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 92
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-093 LD 29/2011 Art. 93 – الاسهم العينية
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Bei Sacheinlagen ist dem Antrag auf Satzungsbestätigung ein nach internationalen Bewertungsstandards erstellter Bericht einer vom zuständigen Ministerium zugelassenen syrischen Prüfungsstelle mit der Wertschätzung beizufügen; der Bericht muss vermerken, dass die Stelle ihre Mitverantwortung mit dem Einbringer für die Richtigkeit kennt; bei grobem Fehler oder wissentlich falscher Schätzung gilt das Gesetz Nr. 33 von 2009. (2) Jeder durch die Bewertung Geschädigte kann gesamtschuldnerisch gegen Gründer, Sachaktionäre, Inhaber besonderer Vorteile, Verwaltungsratsmitglieder, erste Abschlussprüfer und die Bewertungsstelle klagen, wenn eine absichtliche Überbewertung vorliegt (S. 38). (3) Verjährung nach drei Jahren ab Bekanntmachung der Gesellschaft bzw. des Ministeriumsbeschlusses über die Bestätigung der Satzungsänderung.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 37). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 93
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-094 LD 29/2011 Art. 94 – عدم قابلية السهم للتجزئة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
Die Aktie ist unteilbar. Erben dürfen jedoch eine Aktie gemeinsam halten bzw. mehrere Aktien aus dem Nachlass gemeinsam besitzen; sie müssen in beiden Fällen einen von ihnen als Vertreter gegenüber der Gesellschaft bestimmen. Tun sie das nicht innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Frist, benennt der Verwaltungsrat oder der Vorsitzende der Hauptversammlung einen der Erben.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 38). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 94
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-095 LD 29/2011 Art. 95 – قيمة الاسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Aktien werden zum Nennwert ausgegeben, nicht darunter. (2) Die außerordentliche Hauptversammlung kann – unter Beachtung von Art. 91 Abs. 3 – den Nennwert ändern durch Zusammenlegung oder Teilung von Aktien; bei einer öffentlichen AG erst nach Zustimmung der Wertpapierbehörde; der Wert nach Zusammenlegung/Teilung muss stets dem Wert vorher entsprechen. (3) Die außerordentliche Hauptversammlung kann ein Ausgabeagio beschließen, bestimmt nach internationalen Bewertungsstandards und den Vorschriften der Wertpapierbehörde.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 38). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 95
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-096 LD 29/2011 Art. 96 – منع تداول الاسهم
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Bar- und Sachaktien der Gründer dürfen vor Ablauf von drei Jahren ab Bekanntmachung der Gesellschaft nicht gehandelt werden. (2) Die als Sicherheit für die Verwaltungsratsmitgliedschaft dienenden Aktien dürfen erst sechs Monate nach Ende der Mitgliedschaft gehandelt werden. (3) Neue Sachaktien aus einer Kapitalerhöhung dürfen erst drei Jahre nach dem Ministerialbeschluss über die Bestätigung der Erhöhung gehandelt werden. (4) Ein Sperrvermerk wird in den Büchern der Gesellschaft eingetragen und nach Fristablauf von Amts wegen gelöscht, sofern keine Gerichtsentscheidung seine Beibehaltung anordnet (S. 38–39). (5) Die Sperre gilt nicht für Aktien im Eigentum öffentlicher Stellen. (6) Durch Erbfolge gehen die Aktien mit dem Sperrvermerk über. (7) Die Sperre gilt nicht, wenn eine Gerichtsentscheidung den Eigentumsübergang anordnet und die Gesellschaft am Verfahren beteiligt war; die Aktien gehen dann mit den Sperrvermerken über.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 96
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-097 LD 29/2011 Art. 97 – شراء واستهلاك الشركة لاسهمها
Aktiengesellschaft, v. a. öffentliche (مساهمة مغفلة عامة)
(1) Die öffentliche AG darf eigene Aktien nach den Regeln der Wertpapierbehörde kaufen und verkaufen; eigene, nicht gezeichnete Aktien zählen nicht für Quorum und Beschlussfassung in den Hauptversammlungen. (2) Die Satzung kann die Tilgung von Aktien durch Los vorsehen, wenn das Vorhaben sich allmählich verbraucht oder eine befristet verliehene öffentliche Einrichtung betrifft. (3) Inhaber getilgter Aktien erhalten Genussaktien. (4) Genussaktionäre haben alle Rechte der Stammaktionäre außer der Rückzahlung des Nennwerts in der Liquidation.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 97
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-098 LD 29/2011 Art. 98 – تأسيس الشركة المساهمة المغفلة
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Mindestens drei Gründer, die einen Gründerausschuss bilden. (2) Die Gründer beantragen beim Ministerium die Bestätigung der Satzung, mit einer von ihnen genehmigten Ausfertigung, nach Zahlung der Gebühr und Beglaubigung ihrer Unterschriften durch den Notar oder eine vom Minister bestimmte Stelle. (3) Ein einzelner kann den Antrag für den Gründerausschuss mit notarieller Vollmacht stellen. (4) Der Antrag enthält: a) Namen, Staatsangehörigkeit und gewählten Zustellungsort der Gründer; b) Kapital, Zahl der von den Gründern gezeichneten und der öffentlich angebotenen Aktien, Zeichnungsfrist (S. 40); c) Name, Dauer, Zweck, Hauptsitz und gewählter Zustellungsort; d) Angabe der Sacheinlagen und des Einbringers, mit Bewertungsbericht; e) die zur Unterzeichnung der Satzung und Betreibung der Gründung Bevollmächtigten (Gründerausschuss), die die Gründungsversammlung einberufen und die Gesellschaft bis zur Wahl des ersten Verwaltungsrats vertreten; f) Name des für die Gründungsphase gewählten Abschlussprüfers. (5) Pflichtinhalt der Satzung: a) Name, Dauer, Zweck, Hauptsitz; b) genehmigtes Kapital; c) Art der Verwaltung, Zahl und Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder und Grenzen ihrer Befugnisse, besonders bei Kreditaufnahme, Verkauf/Verpfändung von Vermögen, Verzicht auf Projekte, Lizenzen und Konzessionen, Bürgschaften; d) Rechnungslegung und Gewinn-/Verlustverteilung. (6) Weitere Klauseln zulässig, soweit sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 98
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-099 LD 29/2011 Art. 99 – تصديق النظام الاساسي للشركة والموافقة على طرح اسهمها
Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة)
(1) Das Ministerium entscheidet über die Bestätigung der Satzung oder ihrer Änderungen binnen 30 Tagen ab Eingang; es kann ablehnen, wenn die Satzung gegen geltendes Recht verstößt und der Mangel nicht in der gesetzten Frist behoben wird; Einspruch beim Minister binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Ablehnung Klage vor dem Verwaltungsgericht, das binnen 30 Tagen nach Abschluss des Schriftwechsels endgültig entscheidet. (2) Nach Veröffentlichung des Ministerialbeschlusses müssen die Gründer die Zustimmung der Wertpapierbehörde zum öffentlichen Angebot der Aktien einholen (S. 40–41). (3) Nach Deckung des angebotenen Kapitals, Erklärung der endgültigen Gründung durch die Gründungsversammlung, Wahl des ersten Verwaltungsrats und Bestimmung der Vertretungsberechtigten hinterlegt der Verwaltungsrat oder eines seiner Mitglieder beim Handelsregisteramt: bestätigte Satzung, Zustimmung der Wertpapierbehörde, Unterlagen über die Benennung der Verwaltungsratsmitglieder, des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der Vertretungsberechtigten und des Abschlussprüfers, Nachweise über Kapitaleinzahlung und Übergabe/Übertragung der Sacheinlagen, eine Erklärung des Vorsitzenden und der Mitglieder, dass kein Hinderungsgrund für das Amt besteht, sowie den Nachweis der Veröffentlichung im Amtsblatt – binnen 30 Tagen ab dem Gründungsbeschluss der Gründungsversammlung; der Registerführer trägt die Gesellschaft ein und veröffentlicht die Daten der Eintragungsbescheinigung ausschließlich im Amtsblatt. (4) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann die Bestätigung einer von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung beantragen.
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Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 99
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.