Quellenregister
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532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.
„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.
| Nr. | Aussage | Prüfstatus | Quelle | geprüft am |
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| D-130 | The Syria (Sanctions) (EU Exit) (Amendment) Regulations 2025, SI 2025/507 Auslandsgründer mit UK-Bezug; GBP-Zahlungsverkehr Vereinigtes Königreich: Mit SI 2025/507 (in Kraft 25.04.2025) wurden sektorale Beschränkungen u. a. für Finanzinstitute, Versicherungen, Banknoten, Investitionen in Öl/Strom und der Luftfahrtteil aufgehoben; Benennungskriterien (Assad-Regime), Regelungen zu Gold/Edelmetallen, Assad-Anleihen sowie Abhör-/Überwachungstechnik bestehen in geänderter Form fort. Voraussetzungen/Ausnahmen: Spätere UK-Änderungen bis 10/2026 nicht geprüft. Fachliche Prüfung: Aktueller Stand der UK-Regelungen 2026. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Verordnungstext und Explanatory Note, zusammengefasst). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen. |
Gesetzestext geprüft | Art. The Syria (Sanctions) (EU Exit) (Amendment) Regulations 2025, SI 2025/507 The Syria (Sanctions) (EU Exit) (Amendment) Regulations 2025, SI 2025/507 |
11. Oktober 2026 |
| E-001 | LD 29/2011 Art. 1 – تعاريف alle Rechtsformen Begriffsbestimmungen: Ministerium = Ministerium für Wirtschaft und Handel; Minister; Wertpapierbehörde (هيئة الأوراق والأسواق المالية السورية); zuständiges Gericht = Zivilgericht erster Instanz am Hauptsitz der Gesellschaft; Direktion = Gesellschaftsdirektion im Ministerium; öffentliche Stellen; Register = Gesellschaftsregister bei der Handelsregisterabteilung der Wirtschafts- und Handelsdirektion der Provinz; Registerführer (أمين السجل). Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 1). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 1 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-002 | LD 29/2011 Art. 2 – نطاق سريانه alle Rechtsformen Abs. 1: Gilt für alle in Syrien gegründeten Gesellschaften, soweit nicht Sondergesetze für sondergesetzlich gegründete Gesellschaften entgegenstehen. Abs. 2: Zivilrechtliche Regeln zum Gesellschaftsvertrag gelten ergänzend, soweit sie dem Dekret nicht ausdrücklich oder stillschweigend widersprechen. Abs. 3: Im Übrigen gilt das Handelsgesetz. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 2). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 2 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-003 | LD 29/2011 Art. 3 – شهر الشركة alle Rechtsformen (außer stille Gesellschaft) Abs. 1: Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten erst mit Publizität (Eintragung). Abs. 2: Publizität durch Eintragung von Vertrag, Satzung und der Angaben nach Art. 8 im Gesellschaftsregister der Provinz des Sitzes binnen 30 Tagen nach Gründung. Abs. 3: Jede Änderung von Vertrag/Satzung/Art.-8-Angaben ist von Gesellschaft, Geschäftsführern bzw. Verwaltungsratsmitgliedern binnen 30 Tagen ab Änderung im Handelsregister (سجل التجارة) einzutragen; gegenüber Dritten erst ab Publizität wirksam. Abs. 4: Freizonengesellschaften werden beim Gesellschaftsregister der jeweiligen Freizone eingetragen. Abs. 5: Stille Gesellschaft ausgenommen. Abs. 6: Allein der Registerführer übermittelt Kopien von Vertrag, Registrierungsbescheinigung und Änderungen an die betroffenen Stellen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 2). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 3 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-004 | LD 29/2011 Art. 4 – بطلان الشركة alle Rechtsformen Abs. 1: Gesellschafter können sich untereinander auf Nichtigkeit wegen fehlender Publizität berufen, nicht aber gegenüber Dritten; Dritte dürfen es. Abs. 2: Bei Nichtigerklärung kann der Vertragspartner wählen: Erfüllung von der Gesellschaft verlangen oder die für die Gesellschaft Handelnden gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen. Abs. 3: Ein rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil auf Antrag eines Gesellschafters wirkt zwischen den Gesellschaftern erst ab Eintragung der Klage im Gerichtsregister. (Art. 4 läuft von S. 2 auf S. 3.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 2). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 4 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-005 | LD 29/2011 Art. 5 – الشكل القانوني للشركات alle Rechtsformen Gesellschaften in Syrien nehmen eine der folgenden Formen an: 1) شركة التضامن, 2) شركة التوصية, 3) شركة المحاصة, 4) الشركة المحدودة المسؤولية, 5) الشركة المساهمة المغفلة. Der Text nennt genau diese fünf. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 3). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 5 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-006 | LD 29/2011 Art. 6 – أنواع الشركات alle Rechtsformen Abs. 1 Handelsgesellschaften: bei gewerblichem Zweck oder stets bei AG/GmbH. Abs. 2 gemischte Gesellschaften (Staatsbeteiligung, Sondergesetz). Abs. 3 vollständig staatseigene AG (Aktien nur mit Zustimmung des Ministerrats handelbar). Abs. 4 Freizonengesellschaften: Sitz in einer Freizone, dort registriert, Form OHG, KG, GmbH oder private AG. Abs. 5 Holding: private oder öffentliche AG, die nur Anteile/Aktien hält, an Gründungen und an der Verwaltung der Beteiligungen teilnimmt. Abs. 6 Auslandsgesellschaften (الشركات الخارجية): Zweck auf Verträge/Geschäfte außerhalb Syriens beschränkt, keine Tätigkeit in Syrien. Abs. 7 Zivilgesellschaften: Freiberufler/geistige Berufe oder ziviler Gegenstand, unterliegen Zivilrecht, Sondergesetzen, Verträgen und internen Ordnungen. (Art. 6 läuft von S. 3 auf S. 4.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 3). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 6 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-007 | LD 29/2011 Art. 7 – سجل الشركات alle Rechtsformen Abs. 1: Bei jeder Handelsregisterstelle der Provinzen wird ein Gesellschaftsregister eingerichtet. Abs. 2: Minister erlässt die Anweisungen. Abs. 3: Vier Teilregister: Handels-, Zivil-, gemischte, Auslandsgesellschaften. Abs. 4: Jedermann kann gegen vom Minister festgesetzte Gebühr Einsicht nehmen und beglaubigte Kopien der Registrierungsbescheinigung und der Einträge erhalten; Negativbescheinigung möglich. Abs. 5: Elektronische Führung zulässig, volle Beweiskraft. Abs. 6: Registerstelle stellt die Registrierungsbescheinigung aus. Abs. 7: Bescheinigungen des Registerführers sind öffentliche Urkunden. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 4). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 7 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-008 | LD 29/2011 Art. 8 – شهادة تسجيل الشركة alle Rechtsformen Abs. a: Die Registrierungsbescheinigung enthält 12 Angaben: 1 Registernummer, 2 Name, 3 Rechtsform, 4 Typ, 5 Zweck, 6 Dauer, 7 Kapital, 8 Sitz, 9 Namen der Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratsmitglieder und des Vorsitzenden samt Amtsdauer, 10 Zeichnungsberechtigte mit Befugnissen und Amtsdauer, 11 Beschränkungen des Geschäftsführungs-/Zeichnungsrechts, 12 Namen der Komplementäre bei OHG und KG. Abs. b: Jeder Gesellschafter/Aktionär wählt als Zustellungsdomizil den Gesellschaftssitz oder eine andere Adresse. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 5). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 8 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-009 | LD 29/2011 Art. 9 – شطب التسجيل alle Rechtsformen Löschung der Gesellschaft: 1) nach Auflösung und abgeschlossener Liquidation; 2) bei Verstoß gegen das Dekret und rechtskräftigem Urteil auf Nichtigkeit oder Auflösung/Liquidation; 3) wenn sie die im Gründungsvertrag/der Satzung genannten Zwecke und Tätigkeiten binnen zwei Jahren ab Publizität im Handelsregister nicht ausgeübt hat. Abs. 4: Löschung durch Entscheidung des Handelsregisterführers. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 5). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 9 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-010 | LD 29/2011 Art. 10 – جنسية الشركة alle Rechtsformen (außer Freizonengesellschaften) Abs. 1: Eine in Syrien gegründete und im syrischen Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft ist zwingend syrisch, ungeachtet abweichender Vertragsklauseln; nicht für Freizonengesellschaften. Abs. 2: In Syrien gegründete Gesellschaften haben die Rechte von Syrern, außer personengebundenen Rechten oder bei Sondergesetz. Abs. 3: Die syrische Gesellschaft darf für ihren Zweck erforderliche dingliche Immobilienrechte erwerben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Gesellschafter; bei Auflösung/Liquidation Übertragung auf nicht-syrische Gesellschafter/Aktionäre nur nach den für Ausländer gesetzlich nötigen Genehmigungen. (Überschrift S. 5, Text S. 6.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 5). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 10 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-011 | LD 29/2011 Art. 11 – اسم الشركة alle Rechtsformen Abs. 1: Name nach den jeweiligen Sondervorschriften der Rechtsform. Abs. 2: Keine Eintragung unter einem sitten- oder ordnungswidrigen Namen, unter einer bereits in Syrien eingetragenen Firma, dem Namen einer weltbekannten Gesellschaft oder einem verwechslungs-/täuschungsfähig ähnlichen Namen; Registerführer kann ablehnen; jeder Betroffene mit früher eingetragener gleichnamiger Gesellschaft kann beim zuständigen Gericht widersprechen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 6). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 11 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-012 | LD 29/2011 Art. 12 – مركز الشركة alle Rechtsformen Abs. 1: Syrische Gesellschaften müssen ihren Sitz in Syrien haben; Zweigniederlassungen im In- und Ausland zulässig. Abs. 2: Der Sitz ist wirksamer Zustellungsort für alle Schriftstücke, unabhängig davon, ob die Gesellschaft dort angetroffen wird. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 6). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 12 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-013 | LD 29/2011 Art. 13 – الشخصية الاعتبارية alle Rechtsformen (außer stille Gesellschaft) Abs. 1: Alle Gesellschaften außer der stillen erlangen Rechtspersönlichkeit mit der Publizität. Abs. 2: In der Gründungsphase besteht Rechtspersönlichkeit im für die Gründung nötigen Umfang; Gründer haften für Handlungen im Namen der Gesellschaft gesamtschuldnerisch; gegenüber Dritten erst nach Erfüllung der Publizität. Abs. 3: Handlungen der Gründer gehen nach der Publizität auf die Gesellschaft über, sofern die zuständigen Gesellschaftsorgane zustimmen, wo das Dekret dies verlangt; Dritte können sich auch ohne Publizität auf die Persönlichkeit berufen. (Art. 13 läuft von S. 6 auf S. 7.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 6). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 13 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-014 | LD 29/2011 Art. 14 – البيانات الالزامية alle Rechtsformen Abs. 1: Name, Rechtsform und Registernummer müssen auf allen Schriftstücken und Anzeigen der Gesellschaft stehen, zusätzlich die sonst vom Dekret verlangten Angaben. Abs. 2: Fehlt die Registernummer: Geldbuße 25.000 syr. Pfund (Stand Text 2011); der Aussteller haftet den Gesellschaftern; bei Wiederholung Verdoppelung. Abs. 3: In Liquidation ist dies zusätzlich anzugeben; sonst Geldbuße 50.000 syr. Pfund gegen die Liquidatoren (Stand 2011). Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 7). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 14 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-015 | LD 29/2011 Art. 15 – المحكمة المختصة alle Rechtsformen Abs. 1–2: Je eine Kammer des Zivilgerichts erster Instanz und des Zivilberufungsgerichts wird für Gesellschafts- und Handelssachen bestimmt. Abs. 3: Zuständig ist das Zivilgericht erster Instanz am Sitz der Gesellschaft für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, mit der Geschäftsführung, mit Dritten und sonst zur Gesellschaft. Abs. 4: Für Zweigniederlassungen das Gericht am Ort der Zweigstelle. Abs. 5: Recht auf nationale oder internationale Schiedsgerichtsbarkeit bleibt unberührt. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 7). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 15 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-016 | LD 29/2011 Art. 16 – الوضع القانوني لأعضاء مجلس الادارة Aktiengesellschaft (الشركة المساهمة) Das Verhältnis zwischen Verwaltungsratsmitgliedern und der Aktiengesellschaft unterliegt nicht dem Arbeitsgesetz. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 7). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 16 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-017 | LD 29/2011 Art. 17 – اثبات الشركة alle Rechtsformen (außer stille Gesellschaft) Abs. 1: Außer bei der stillen Gesellschaft können Gesellschafter die Gesellschaft untereinander und gegenüber Dritten nur durch schriftlichen Vertrag beweisen. Abs. 2: Gesellschaftsvertrag und Änderungsdokumente müssen von einem Rechtsanwalt aufgesetzt sein, der seit mindestens fünf Jahren in der Liste der zugelassenen Anwälte (جدول المحامين الاساتذة) eingetragen ist, und auf dessen Verantwortung. Abs. 3: Dritte können Bestehen der Gesellschaft oder einzelner Klauseln mit allen Mitteln beweisen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 8). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 17 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-018 | LD 29/2011 Art. 18 – انحلال الشركة alle Rechtsformen Auflösungsgründe: 1) Ablauf der Dauer; 2) Beendigung des Vorhabens; 3) Einigung der Gesellschafter; 4) Insolvenzerklärung; 5) Gerichtsurteil; 6) Verschmelzung; 7) Unterschreiten der gesetzlichen Mindestzahl der Gesellschafter ohne Korrektur binnen sechs Monaten ab der Mahnung des Ministeriums. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 8). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 18 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-019 | LD 29/2011 Art. 19 – توقف الشركة وتصفيتها alle Rechtsformen Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in Liquidation; ihre Rechtspersönlichkeit besteht für die Dauer und nur für Zwecke der Liquidation fort. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 8). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 19 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-020 | LD 29/2011 Art. 20 – تعيين المصفي alle Rechtsformen Abs. 1: Liquidator wird durch Gesellschaftsvertrag, Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter oder Beschluss der Generalversammlung (Mehrheit wie für ordentliche Versammlung) bestellt; sonst durch das zuständige Gericht auf Antrag eines Interessierten oder durch das auflösende Gericht. Abs. 2: Die gerichtliche Bestellung ist unanfechtbar. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 8). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 20 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-021 | LD 29/2011 Art. 21 – شهر تصفية الشركة alle Rechtsformen Abs. 1: Liquidatoren müssen Liquidationsbeschluss und ihre Bestellung binnen höchstens drei Tagen beim Gesellschaftsregister eintragen lassen. Abs. 2: Registerführer veröffentlicht auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt und in zwei Tageszeitungen, zweimal, binnen höchstens sieben Tagen ab Eintragung. Abs. 3: Bei öffentlicher AG Mitteilung an die Wertpapierbehörde binnen drei Tagen. Abs. 4: Alle Schriftstücke müssen den Hinweis 'in Liquidation' tragen. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 21 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-022 | LD 29/2011 Art. 22 – اعمال وادارة الشركة قيد التصفية alle Rechtsformen Abs. 1: Keine neuen Geschäfte ab Eintragung des Auflösungsbeschlusses. Abs. 2: Registerführer vermerkt 'in Liquidation'. Abs. 3: Die Befugnis der Geschäftsführung endet, sie führt aber bis zur Bestellung und Amtsübernahme des Liquidators fort. Abs. 4: Liquidator vertritt gegenüber Dritten ab Eintragung seiner Bestellung. Abs. 5: Er kann Gesellschafter/Generalversammlung einberufen. Abs. 6: Der Abschlussprüfer bleibt im Amt; bei gerichtlicher Bestellung des Liquidators tritt ein gerichtlich bestellter Buchsachverständiger hinzu. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 22 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-023 | LD 29/2011 Art. 23 – بطلان التصرفات اثناء التصفية alle Rechtsformen Während der Liquidation nichtig: 1) Verträge im Namen der Gesellschaft zur Fortführung ihres Geschäfts; 2) jede vermögensmindernde Verfügung ohne Zustimmung aller Gesellschafter oder der Generalversammlung. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 23 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-024 | LD 29/2011 Art. 24 – واجبات المصفي alle Rechtsformen Abs. 1: Übernahme von Büchern, Unterlagen und Vermögen; Führung von Liquidationsbüchern, Einsichtsrecht jedes Gesellschafters. Abs. 2: Dauert die Liquidation über ein Jahr, Jahresbilanz mit Veröffentlichung in mind. zwei Tageszeitungen. Abs. 3: Binnen 90 Tagen ab Eintragung der Bestellung Gläubigeraufruf in zwei Zeitungen, mind. zweimal; Gläubiger melden Forderung und Adresse binnen 90 Tagen ab erster Anzeige. Abs. 4: Verspätete Gläubiger rangieren nach den fristgerecht Angemeldeten. Abs. 5: Einzug von Forderungen, Tilgung nach gesetzlicher Rangfolge, Abwicklung laufender Geschäfte, keine neuen Geschäfte. Abs. 6: Sachverständige. Abs. 7: Prozessvertretung, Sicherungsmaßnahmen, Anwaltsvollmacht. Abs. 8: Vergleich mit Gläubigern, Verzicht auf Sicherheiten und Verkauf als Ganzes nur mit Zustimmung der Kapitalmehrheit bzw. Generalversammlung. Abs. 9: Mehrere Liquidatoren entscheiden einstimmig, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 10: Nachforderung bei Komplementären von OHG/KG, wenn das Vermögen nicht reicht. (S. 9–10.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 9). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 24 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-025 | LD 29/2011 Art. 25 – حقوق الشركاء والمساهمين من التصفية alle Rechtsformen Abs. 1: Verwendung des Vermögens in dieser Reihenfolge: a) Liquidationskosten und Vergütung des Liquidators, b) Beträge an die Staatskasse, c) Beträge an die Beschäftigten, d) Schulden gegenüber Nichtgesellschaftern, e) Darlehen der Gesellschafter, die nicht Teil der Kapitalanteile sind. Abs. 2: Rest an Gesellschafter/Aktionäre nach Kapitalanteil; Komplementäre tragen Verluste nach Kapitalanteil. Abs. 3: Bei Handelsgesellschaften verjähren Gläubigerklagen gegen Gesellschafter, Erben, Rechtsnachfolger nach fünf Jahren ab Auflösung bzw. Ausscheiden. Abs. 4: Fristbeginn mit vollzogener Publizität, bei Klagen aus der Liquidation mit deren Abschluss; Hemmung/Unterbrechung nach allgemeinen Regeln. (S. 10–11.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 10). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 25 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-026 | LD 29/2011 Art. 26 – مسؤولية المصفي alle Rechtsformen Der Liquidator haftet für schlechte Führung der Angelegenheiten während der Liquidation und für Schäden Dritter aus seinen Fehlern nach den Haftungsregeln für Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratsmitglieder. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 11). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 26 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-027 | LD 29/2011 Art. 27 – الانتهاء من اعمال التصفية alle Rechtsformen Abs. 1: Liquidator legt den Gesellschaftern eine Schlussrechnung bzw. der Generalversammlung eine Schlussbilanz vor, mit den vorgenommenen Maßnahmen und dem Anteil jedes Gesellschafters/Aktionärs. Abs. 2: Der Abschlussprüfer erstellt dazu einen Bericht und legt ihn den Gesellschaftern bzw. der Generalversammlung zur Billigung vor; bei Billigung Entlastung des Liquidators, andernfalls kann jeder Interessierte die Rechnung vor Gericht anfechten. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 11). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 27 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-028 | LD 29/2011 Art. 28 – عزل المصفي alle Rechtsformen Der Liquidator wird auf dieselbe Weise abberufen, wie er bestellt wurde; jede Abberufungsentscheidung muss einen Nachfolger bestimmen; die Abberufung ist im Gesellschaftsregister einzutragen und wirkt gegen Dritte erst ab Publizität. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 11). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 28 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-029 | LD 29/2011 Art. 29 – شركة التضامن شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Gesellschaft unter einer bestimmten Firma mit zwei oder mehr Gesellschaftern, die persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten haften. Abs. 2: Gesellschafter einer handelsrechtlichen OHG erlangen Kaufmannseigenschaft. Abs. 3: Insolvenz der Gesellschaft führt zur persönlichen Insolvenz aller Gesellschafter. Abs. 4: Gesellschafter müssen voll geschäftsfähig sein. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 12). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 29 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-030 | LD 29/2011 Art. 30 – عنوان الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Firma aus den Namen aller oder einiger Gesellschafter mit Zusatz 'وشركاؤهم' o. Ä. Abs. 2: Firma muss den aktuellen Gesellschaftern entsprechen; nach Tod aller/einiger Gesellschafter können Gesellschafter oder Erben beim Registerführer die Beibehaltung des Namens beantragen, wenn er Handelsruf erlangt hat, mit Nachfolgehinweis. Abs. 3: Ein Fremder, der wissentlich seinen Namen in der Firma duldet, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch gegenüber Getäuschten. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 12). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 30 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-031 | LD 29/2011 Art. 31 – رأسمال الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Kapital der OHG wird in syrischen Pfund festgelegt. Abs. 2: Kapital oder ein Teil kann aus Sacheinlagen oder Arbeit bestehen; der Anteil jedes Gesellschafters (Bar-, Sach- oder Arbeitseinlage) wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Kein Mindestbetrag genannt. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 12). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 31 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-032 | LD 29/2011 Art. 32 – اجراءات التسجيل وشهر الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Gesellschafter stellen Eintragungsantrag beim Registerführer mit Kopie des Vertrags; Unterzeichnung von Antrag und Vertrag durch alle Gesellschafter vor dem Registerführer/Vertreter, dem Notar oder einem vom Minister bestimmten Beamten. Abs. 2: Antrag enthält a) Firma, b) Namen, Staatsangehörigkeiten, Zustelldomizil der Gesellschafter, c) Gegenstand, d) Typ, e) Sitz und Zweigstellen, f) Kapital und Anteile, g) Dauer, h) Geschäftsführer/Zeichnungsberechtigte mit Befugnissen und Amtsdauer. Abs. 3: Vertrag enthält a–k: Firma, Typ, Gesellschafter, Gegenstand, Sitz/Zweigstellen, Kapital und Anteile samt Sach-/Arbeitseinlagen und Einzahlungsweise, Gründungsdatum und Dauer, Geschäftsführung/Zeichnungsberechtigte, Quorum und Mehrheiten des Gesellschafterrats, Geschäftsjahr und Gewinn-/Verlustverteilung, Streitbeilegung. Abs. 4: Eintragung binnen der zwei auf Antragseingang und Erklärung der Geschäftsführer folgenden Werktage; Registrierungsbescheinigung. Abs. 5: Ablehnung bei fehlenden Angaben oder Gesetzes-/Ordnungswidrigkeit; Einspruch der Gesellschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung; bei Zurückweisung Beschwerde beim Ministerium; entscheidet dieses nicht binnen 30 Tagen, Anfechtung vor dem zuständigen Gericht (Eilverfahren, unanfechtbar). Abs. 6: Vertragsänderung: Antrag mit geändertem Vertrag, Unterzeichnung durch alle Gesellschafter wie in Abs. 1. Abs. 7: Nicht hinterlegte Klauseln und nicht publizierte Änderungen wirken nicht gegen Dritte. (S. 12–14.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 12). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 32 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-033 | LD 29/2011 Art. 33 – مسؤولية الشركاء عن ديون الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Der OHG-Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen gesamtschuldnerisch für alle während seiner Gesellschafterstellung entstandenen Verbindlichkeiten. Abs. 2: Gläubiger können die Gesellschaft und jeden damaligen Gesellschafter verklagen; Vollstreckung in das Privatvermögen erst nach Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen, soweit dieses nicht ausreicht. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 14). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 33 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-034 | LD 29/2011 Art. 34 – ادارة الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Geschäftsführung laut Vertrag oder publizierter Urkunde; durch einen/mehrere Gesellschafter oder Dritte. Abs. 2: Geschäftsführer volljährig, im Besitz der bürgerlichen Rechte, nicht im Staatsdienst, nicht wegen Verbrechens oder Ehr-/Vertrauensdelikts verurteilt; Nachweis durch Erklärung vor einem Beamten oder dem Registerführer. Abs. 3: Mehrere Geschäftsführer handeln gemeinsam, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 4: Bestellungs-/Befugnisänderungen sind zu publizieren. Abs. 5: Die Gesellschaft ist durch Handlungen im Rahmen der eingetragenen Befugnisse gebunden; eingetragene Beschränkungen wirken gegen Dritte, wenn im Vertrag/Rechtsakt auf die Handelsregisternummer verwiesen wird. Abs. 6: Prozessführungs- und Anwaltsvollmacht. Abs. 7: Keine Übertragung aller Befugnisse ohne Ermächtigung im Bestellungsbeschluss; Untervollmacht ist zu publizieren. Abs. 8: Haftung für Fahrlässigkeit, abweichende Klauseln nichtig; Verjährung drei Jahre nach Amtsende, nicht bei vorsätzlichen/verheimlichten Handlungen; bei Straftat allgemeine Regeln. Abs. 9: OHG mit Kapital über zehn Millionen syr. Pfund (Stand 2011) muss einen von den Gesellschaftern gewählten Abschlussprüfer aus der Ministeriumsliste bestellen. (S. 14–15.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 14). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 34 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-035 | LD 29/2011 Art. 35 – مجلس الشركاء شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Beschlüsse im Gesellschafterrat, wenn der Vertrag es vorsieht. Abs. 2: Jeder Anteilsinhaber hat zwingend Teilnahme- und Rederecht; Einladungsverfahren laut Vertrag. Abs. 3: Beschlüsse mit Mehrheit von mehr als der Hälfte des Kapitals, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Abs. 4: Beschlüsse über Vertragsänderung, Auflösung oder Verschmelzung nur gültig, wenn alle Gesellschafter sie in einem unterzeichneten und ordnungsgemäß publizierten Vertrag vereinbaren. Abs. 5: Beschlüsse binden den Geschäftsführer. Abs. 6: Nicht-geschäftsführende Gesellschafter dürfen nicht in die Geschäftsführung eingreifen. Abs. 7: Abstimmung ist kein Eingriff. Abs. 8: Einsichtsrecht in Bücher, Unterlagen, Verträge. (S. 15–16.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 15). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 35 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-036 | LD 29/2011 Art. 36 – عزل المدير واعتزاله شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Im Vertrag bestellter Gesellschafter-Geschäftsführer mit dort festgelegten Befugnissen: Abberufung/Änderung nur durch Vertragsänderung. Abs. 2: Bei Bestellung in gesonderter Urkunde oder Fremdgeschäftsführer: Beschluss mit Kapitalmehrheit, sofern nichts anderes vereinbart. Abs. 3: Gerichtliche Abberufung auf Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter aus berechtigtem Grund. Abs. 4: Vertrag kann Auflösung bei rechtskräftiger gerichtlicher Abberufung des im Vertrag bestellten Gesellschafter-Geschäftsführers vorsehen. Abs. 5: Der im Vertrag bestellte Gesellschafter-Geschäftsführer darf nur aus von den übrigen Gesellschaftern oder dem Gericht akzeptierten Gründen zurücktreten, sonst Schadensersatz. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 16). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 36 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-037 | LD 29/2011 Art. 37 – موافقة الشركاء الخطية المسبقة على بعض الاعمال شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Der Geschäftsführer braucht vorherige schriftliche Zustimmung aller oder einiger Gesellschafter (laut Vertrag) für: a) Verträge mit der Gesellschaft für eigene Rechnung oder Konkurrenzprojekte, b) gleichartige Tätigkeit für eigene/fremde Rechnung, c) Beteiligung als Gesellschafter einer anderen OHG oder Komplementär einer KG mit gleichartiger/konkurrierender Tätigkeit, d) Verkauf von Immobilien der Gesellschaft, außer es gehört zum Zweck, e) Belastung der Immobilien, f) Verfügung über Projekte der Gesellschaft. Abs. 2: Zustimmung ist jährlich zu erneuern, sofern nichts anderes bestimmt. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 16). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 37 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-038 | LD 29/2011 Art. 38 – تفرغ الشريك عن حصته في الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Abtretung eines Anteils an Dritte nur mit Zustimmung aller Gesellschafter und unter Einhaltung der Publizität. Abs. 2: Der Gesellschafter darf aber die Rechte und Vorteile aus seinem Anteil auf Dritte übertragen; dies wirkt nur zwischen den Vertragsparteien. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 17). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 38 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-039 | LD 29/2011 Art. 39 – انحلال الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Zusätzlich zu den allgemeinen Gründen wird die OHG bei Insolvenzerklärung oder Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Gesellschafters aufgelöst, es sei denn, die übrigen beschließen die Fortsetzung unter Ausschluss des Betroffenen, mit Publizität. Abs. 2: Bei Insolvenz eines Gesellschafters haben Gesellschaftsgläubiger Vorrang an der Masse vor seinen Privatgläubigern; bei Insolvenz der Gesellschaft haben ihre Gläubiger Vorrang vor Forderungen der Gesellschafter. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 17). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 39 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-040 | LD 29/2011 Art. 40 – وفاة الشريك شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Ohne abweichende Vertragsklausel besteht die OHG beim Tod eines Gesellschafters unter den Überlebenden fort. Abs. 2: Die Rechte gehen auf die Erben über; ein Erbe, der die Voraussetzungen erfüllt, tritt auf Wunsch und mit Zustimmung der übrigen als Komplementär ein; Erben, die das nicht wollen, sowie minderjährige oder geschäftsunfähige Erben werden Kommanditisten, und die Gesellschaft wandelt sich in eine KG um, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Abs. 3: Der Nachlass haftet für Verbindlichkeiten bis zur Publizität der Umwandlung der Erben in Kommanditisten. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 17). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 40 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-041 | LD 29/2011 Art. 41 – ضم شريك إلى الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter unter Beachtung der Publizität und einstimmig, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Abs. 2: Der Eintretende haftet gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen für die nach seinem Eintritt entstehenden Verbindlichkeiten; abweichende Abreden wirken nicht gegen Dritte. (S. 17–18.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 17). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 41 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-042 | LD 29/2011 Art. 42 – انسحاب الشريك من الشركة شركة التضامن (OHG) Abs. 1: Austritt vor Ablauf der Dauer nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Abs. 2: Wirkung erst mit Publizität. Abs. 3: Keine Haftung für nach Publizität des Austritts entstehende Verbindlichkeiten. Abs. 4: Wer seinen Anteil abtritt, wird von den Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nur frei, wenn diese zustimmen (Regeln der Schuldübernahme). Abs. 5: Ausschluss eines Gesellschafters nur aufgrund rechtskräftigen Urteils. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 18). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 42 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-043 | LD 29/2011 Art. 43 – الأرباح والخسائر شركة التضامن (OHG) Gewinn, Verlust und Anteil jedes Gesellschafters werden am Ende des Geschäftsjahres aus Schlussbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt; der Gesellschafter wird mit Feststellung Gläubiger seines Gewinnanteils, vorausgesetzt das durch Verluste geminderte Kapital wird zuvor aufgefüllt, sofern nichts anderes vereinbart. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 18). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 43 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-044 | LD 29/2011 Art. 44 – شركة التوصية شركة التوصية (KG) Gesellschaft unter bestimmter Firma mit mindestens einem Komplementär neben einem oder mehreren Kommanditisten. a) Komplementäre: dürfen an der Geschäftsführung teilnehmen und haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. b) Kommanditisten: leisten eine Kapitaleinlage, haben kein Geschäftsführungsrecht, haften nur bis zur Höhe ihres Kapitalanteils. (S. 18–19.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 18). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 44 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-045 | LD 29/2011 Art. 45 – عنوان الشركة شركة التوصية (KG) Abs. 1: Die Firma darf nur Namen von Komplementären enthalten. Abs. 2: Duldet ein Kommanditist die Aufnahme seines Namens, haftet er gutgläubigen Dritten wie ein Komplementär. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 19). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 45 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-046 | LD 29/2011 Art. 46 – ادارة الشركة شركة التوصية (KG) Abs. 1: Der Kommanditist darf nicht in die Geschäftsführung gegenüber Dritten eingreifen und hat keine Vertretungsmacht, auch nicht kraft Vollmacht; sonst haftet er für die dadurch entstandenen Verbindlichkeiten wie ein Komplementär. Abs. 2: Teilnahme am Gesellschafterrat ist kein Eingriff. Abs. 3: Einsichtsrecht in Bücher, Konten und Beschlussregister sowie Beratung mit Komplementären/Geschäftsführern. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 19). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 46 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-047 | LD 29/2011 Art. 47 – تنازل الشريك الموصي عن حصته شركة التوصية (KG) Der Kommanditist kann seinen Anteil mit Zustimmung der Komplementäre an Dritte abtreten, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 19). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 47 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-048 | LD 29/2011 Art. 48 – ضم شريك متضامن إلى الشركة شركة التوصية (KG) Abs. 1: Eintritt eines neuen Komplementärs mit Zustimmung aller Komplementäre; Zustimmung der Kommanditisten nicht erforderlich. Abs. 2: Umwandlung eines Kommanditisten in einen Komplementär nur durch von ihm und den Komplementären unterzeichneten, ordnungsgemäß publizierten Vertrag. Abs. 3: Eintritt eines neuen Kommanditisten mit Zustimmung aller Komplementäre und Kommanditisten, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. (S. 19–20.) Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 19). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 48 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
| E-049 | LD 29/2011 Art. 49 – اتخاذ القرارات في الشركة شركة التوصية (KG) Abs. 1: Vorbehaltlich Art. 48 stimmen die Komplementäre ab, sofern der Vertrag den Kommanditisten kein Stimmrecht gibt. Abs. 2: Beschlüsse mit Mehrheit von mehr als der Hälfte des von den Stimmberechtigten gehaltenen Kapitals, sofern nichts anderes bestimmt. Abs. 3: Vertragsänderung, Auflösung, Verschmelzung nur durch von Komplementären und Kommanditisten unterzeichneten, publizierten Vertrag. Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 20). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar. |
Gesetzestext geprüft | Art. LD 29/2011 Art. 49 قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt) veröffentlicht 14. Februar 2011 |
11. Oktober 2026 |
Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.