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Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
D-080 Gesetz 17/2010 Art. 49
Arbeitgeber
Probezeit nur bei Vereinbarung im Vertrag, höchstens drei Monate und nur einmal beim selben Arbeitgeber.
Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 49
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-081 Gesetz 17/2010 Art. 17, Art. 25, Art. 26
Arbeitgeber – ab erster Beschäftigung / Betriebsaufnahme
Einstellungsmeldungen: Binnen 15 Tagen nach Einstellung eines Arbeitslosen ist dessen Registrierungsbescheinigung an das öffentliche Arbeitsamt zurückzusenden (mit Beginn, Lohn, Stelle). Binnen 15 Tagen nach Arbeitsaufnahme des Betriebs ist der Direktion eine detaillierte Belegschaftsaufstellung zu senden; danach jeweils im Januar und Juli Halbjahresmeldungen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Formular legt das Ministerium fest (nicht gelesen). Praktische Handhabung 2026 unbekannt. Fachliche Prüfung: Ob die Meldungen nach Art. 25/26 derzeit tatsächlich verlangt werden; zuständige Direktion. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 17, Art. 25, Art. 26
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-082 Gesetz 17/2010 Art. 27
ausländische Arbeitnehmer, ausländische Gesellschafter-Geschäftsführer/Arbeitgeber
Nicht-Syrer dürfen in Syrien nur mit einer vom Arbeitsminister (oder Beauftragten) erteilten Arbeitserlaubnis arbeiten; das gilt für alle Sektoren und ausdrücklich auch für nicht-syrische Arbeitgeber.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Gegenseitigkeitsvorbehalt (Art. 28 a); Ausnahmen per Ministerbeschluss (Art. 28 b); arabische Palästinenser nach Gesetz 260/1956 sind Syrern gleichgestellt (Art. 28 d). Fachliche Prüfung: Aktuelle Ministerialbeschlüsse nach Art. 29 (Bedingungen, Gebühren, Sicherheitsleistung, gesperrte Berufe, Quoten), Verhältnis zu Aufenthaltsrecht und Investitionsrecht. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 27
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-083 Gesetz 17/2010 Art. 28 (c)
Arbeitgeber befreiter ausländischer Arbeitnehmer
Beschäftigt ein Arbeitgeber von der Erlaubnispflicht/Gegenseitigkeit befreite Nicht-Syrer, muss er dies der zuständigen Direktion binnen 15 Tagen nach Arbeitsbeginn melden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Befreiungstatbestände stehen in nicht gelesenen Ministerbeschlüssen. Fachliche Prüfung: Befreiungskatalog. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 28 (c)
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-084 Gesetz 17/2010 Art. 29, Art. 30
Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer
Bedingungen, Verfahren und Gebühren der Arbeitserlaubnis, eine vom Arbeitgeber zu stellende finanzielle Sicherheit, für Ausländer gesperrte Berufe und Quoten werden durch Ministerbeschluss geregelt. Unzulässig ist die Beschäftigung bei einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Arbeitgeber (ohne Genehmigung) oder in einer anderen Tätigkeit.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Die Ministerbeschlüsse selbst wurden NICHT gefunden/gelesen; keine Gebühren, Quoten oder Fristen bekannt. Fachliche Prüfung: Beschlüsse nach Art. 29 beschaffen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 29, Art. 30
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-085 Gesetz 17/2010 Art. 90, Art. 240
Arbeitgeber ab 15 Arbeitnehmern
Betriebe mit 15 oder mehr Arbeitnehmern müssen eine Arbeitsordnung und Sanktionsliste aufstellen und beim Ministerium zur Genehmigung registrieren (Genehmigungsfiktion nach 45 Tagen) sowie aushängen; ab 15 Arbeitnehmern außerdem Arbeitsschutzausschuss.
Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 90, Art. 240
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-086 Gesetz 17/2010 Art. 91
alle Arbeitgeber
Für jeden Arbeitnehmer ist eine Personalakte zu führen und mindestens ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 91
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-087 Gesetz 17/2010 Art. 74, 78, 106, 109, 110–111
alle Arbeitgeber
Arbeitszeit höchstens 8 Std./Tag und 40 Std./Woche; wöchentlich mind. 24 Std. bezahlte Ruhe; Überstunden mit 25 % (tags) bzw. 50 % (nachts) Zuschlag; Monatslöhne sind bis zum 6. Tag des Folgemonats in gesetzlicher Währung zu zahlen; Lohn nicht unter dem allgemeinen Mindestlohn.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Jahresurlaub: Übersetzung nennt 24 Arbeitstage (1–5 Dienstjahre), 21 (5–10; offenbar Übersetzungs-/Textfehler), 30 (ab 10 Jahren/über 50) – Art. 155 am arabischen Original prüfen. Mindestlohnhöhe 2026 nicht recherchiert. Fachliche Prüfung: Aktuellen Mindestlohn (neue Lira) und Art. 155 im Original prüfen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 74, 78, 106, 109, 110–111
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-088 Gesetz 17/2010 Art. 41, 94, 129, 136
größere Arbeitgeber
Schwellenwerte nach Belegschaftsgröße: ab 50 Arbeitnehmern Ausbildungsbeitrag mind. 1 % der Lohnsumme und Pflichten zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung (Quote 2 %); ab 100 Arbeitnehmern eigene Pflegekraft/Arzt und kostenlose Behandlung.
Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 41, 94, 129, 136
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-089 SANA 24.12.2025; Enab Baladi 10.10.2026
alle Arbeitgeber (Rechtsänderungsrisiko)
Das Arbeitsgesetz 17/2010 wird seit Ende 2025 überarbeitet (u. a. Arbeitserlaubnis für Nicht-Syrer, SV-Registrierung, neue Arbeitsformen); parallel werden Sozialversicherungs- und Beamtengesetz neu gefasst. Am 10.10.2026 war keine Verkündung berichtet.
Fachliche Prüfung: Stand der Novelle regelmäßig prüfen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Artikel vollständig). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. SANA 24.12.2025; Enab Baladi 10.10.2026
الشؤون الاجتماعية والعمل: تعديل قانون العمل لمواكبة المتغيرات الاقتصادية
veröffentlicht 24. Dezember 2025
11. Oktober 2026
D-090 Gesetz 92/1959 Art. 2, Art. 16 (a)
Arbeitgeber – erst mit Beschäftigung
Die Sozialversicherung bei der Allgemeinen Anstalt für Sozialversicherung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend; erfasst sind Beschäftigte nach dem Arbeitsgesetz unabhängig von der Betriebsgröße. Die Pflicht entsteht mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht schon mit der Gründung.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ausgenommen u. a.: ausländische Beschäftigte internationaler Organisationen/diplomatischer Vertretungen; von ausländischen Firmen für höchstens 12 Monate entsandte Ausländer; unterhaltene Familienangehörige des Arbeitgebers (Art. 2 Teil II, laut Auswertung – Wortlaut prüfen). Die Aussage 'nicht schon mit Gründung' ist Schlussfolgerung aus Art. 16 und dem Verfahrensleitfaden (Anmeldung 'für seine Beschäftigten'). Fachliche Prüfung: Ob eine Nullmeldung/Registrierung des Betriebs ohne Arbeitnehmer verlangt wird; Selbstversicherung des Arbeitgebers (Beschluss 758/2015). Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–71 (Seite endet dort). Art. 72–Ende (u. a. Art. 72 Beitreibung, Art. 77 Verzugsfolgen, Fristen, Strafen) NICHT gelesen. PDF https://taminat.sy/uploads/1234.pdf nicht geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 92/1959 Art. 2, Art. 16 (a)
قانون التأمينات الاجتماعية رقم 92 لعام 1959 وتعديلاته (Ausgabe 2015 mit Durchführungsbestimmungen)
11. Oktober 2026
D-091 Gesetz 92/1959 Art. 19, Art. 53; Beitragsleitfaden taminat.sy
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern
Beiträge laut Gesetzestext und Beitragsleitfaden der Anstalt: Arbeitnehmer 7 % des Monatslohns; Arbeitgeber 14 % (Alter/Invalidität/Tod) + 3 % (Arbeitsunfall) + 0,1 % Monatsgebühr. Stand der Quelle spätestens 2024 – Aktualität 2026 nicht bestätigt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Minister kann Unfallbeitrag ändern (Art. 20); Reform des SV-Gesetzes in Arbeit. Beitragsbemessungsgrenzen nicht gefunden. Fachliche Prüfung: Aktuelle Sätze und Bemessungsgrundlage (neue Lira, Mindestlohn) bei der Anstalt bestätigen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–71 (Seite endet dort). Art. 72–Ende (u. a. Art. 72 Beitreibung, Art. 77 Verzugsfolgen, Fristen, Strafen) NICHT gelesen. PDF https://taminat.sy/uploads/1234.pdf nicht geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 92/1959 Art. 19, Art. 53; Beitragsleitfaden taminat.sy
قانون التأمينات الاجتماعية رقم 92 لعام 1959 وتعديلاته (Ausgabe 2015 mit Durchführungsbestimmungen)
11. Oktober 2026
D-092 Verfahrensleitfaden der Anstalt (stützt sich auf Gesetz 92/1959 Art. 16)
Arbeitgeber – bei erster Einstellung
Erstanmeldung des privaten Arbeitgebers bei der Anstalt: Handels- oder Gewerberegisterauszug, Ausweiskopie des Arbeitgebers, Gesellschaftsvertrag (bei Gesellschaftern), Miet- oder Eigentumsnachweis, Arbeitsvertrag nach Gesetz 17/2010 je Arbeitnehmer mit Ausweiskopie; Formulare 1 (Eintritt) und 2 (Löhne); Kosten: Stempelmarken und Formulare.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Leitfaden nennt keine Frist; Stand unklar (©2024). Fachliche Prüfung: Anmeldefrist und aktuelle Formulare/Online-Verfahren. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Seite vollständig; arbeitgeberbezogene Verfahren ausgewertet). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Verfahrensleitfaden der Anstalt (stützt sich auf Gesetz 92/1959 Art. 16)
دليل المعاملات (Verfahrensleitfaden, u. a. Erstanmeldung des Arbeitgebers)
11. Oktober 2026
D-093 Gesetz 92/1959 Art. 35, 37, 43
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber muss jede Änderung der Beschäftigtenzahl oder der Löhne melden (online: Formular 1 Eintritt, 2 Löhne, 4 Austritt) und Lohn-/Beschäftigungs-, Unfall- und Untersuchungsregister führen; Arbeitsunfälle sind unverzüglich zu melden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Folgen verspäteter Meldung in Art. 77 (nicht gelesen). Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–71 (Seite endet dort). Art. 72–Ende (u. a. Art. 72 Beitreibung, Art. 77 Verzugsfolgen, Fristen, Strafen) NICHT gelesen. PDF https://taminat.sy/uploads/1234.pdf nicht geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 92/1959 Art. 35, 37, 43
قانون التأمينات الاجتماعية رقم 92 لعام 1959 وتعديلاته (Ausgabe 2015 mit Durchführungsbestimmungen)
11. Oktober 2026
D-094 Verfahrensleitfaden der Anstalt
bestehende Betriebe, Bauunternehmer (Werkverträge)
Für bestimmte Vorgänge wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt verlangt (Nachweis, dass keine Beitragsschulden bestehen); sie wird auf schriftlichen Antrag nach Begleichung aller Forderungen ausgestellt.
Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Seite vollständig; arbeitgeberbezogene Verfahren ausgewertet). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Verfahrensleitfaden der Anstalt
دليل المعاملات (Verfahrensleitfaden, u. a. Erstanmeldung des Arbeitgebers)
11. Oktober 2026
D-095 Amtliche Informationsseite der DCIP 'حماية العلامات التجارية'; Gesetz 8/2007 Art. 7 …
Alle Gründer, die Namen/Logo als Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen nutzen wollen
Der im Handelsregister eingetragene Firmenname ist nicht automatisch als Marke geschützt. Wer den Firmennamen als Marke benutzt, muss ihn gesondert bei der Direktion für gewerblichen Schutz als Marke anmelden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Markenanmeldung ist freiwillig (Gesetz 8/2007 Art. 12), wird von der Behörde aber empfohlen. Früherer Benutzer kann die Eintragung binnen 5 Jahren angreifen (Art. 7). Fachliche Prüfung: Syrischer Markenagent/Anwalt: Ähnlichkeitsrecherche und Anmeldestrategie; DCIP-Seite ist undatiert. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Ganze Seite über WebFetch ausgewertet: Grundlagen, Ablehnungsgründe, Verfahrensschritte, Unterlagen nach Art. 7 Ausführungsverordnung, Fristen, Recherchegebühr, internationale Anmeldung.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Amtliche Informationsseite der DCIP 'حماية العلامات التجارية'; Gesetz 8/2007 Art. 7 (Eigentum an der Marke entsteht durch Eintragung)
مديرية حماية الملكية التجارية والصناعية – حماية العلامات التجارية (amtliche Informationsseite)
11. Oktober 2026
D-096 Gesetz 8/2007 Art. 14; bestätigt durch DCIP-Informationsseite
Ausländische Gründer und Auslandssyrer ohne Wohnsitz in Syrien
Ein Anmelder ohne Wohnsitz in Syrien muss für die Markenanmeldung einen in Syrien ansässigen Vertreter (Agenten) bevollmächtigen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Eingetragene Registrierungsagenten müssen u. a. syrische Staatsangehörige (oder gleichgestellt) mit Hochschulabschluss und im Agentenregister eingetragen sein; syrische Anwälte sind von den Nachweisen befreit (Art. 143–144). Ausländische Büros nur mit eingetragener syrischer Niederlassung. Fachliche Prüfung: Aktuelle Legalisationskette der Auslandsvollmacht (Konsulat, Außen-/Justizministerium) – in Kanzleiquellen beschrieben (S09), aber nicht amtlich belegt und nach 2025 evtl. geändert. Gelesen wurde eine inoffizielle Übersetzung der Fassung 2007; Änderung durch Dekret 47/2009 nicht geprüft. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 14; bestätigt durch DCIP-Informationsseite
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-097 Gesetz 8/2007 Art. 11
Ausländische Anmelder
Anmeldeberechtigt sind Syrer, Angehörige von Staaten der Pariser Verbandsübereinkunft, Angehörige arabischer Liga-Staaten bei Gegenseitigkeit sowie Ausländer mit Niederlassung oder Wohnsitz in Syrien oder einem Verbandsstaat.
Fachliche Prüfung: Inoffizielle Übersetzung; Fassung nach Dekret 47/2009 prüfen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 11
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-098 Gesetz 8/2007 Art. 32
Markeninhaber
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung; sie kann um jeweils gleiche Zeiträume verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist im letzten Schutzjahr zu stellen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nachfrist siehe R05. Fachliche Prüfung: Arabischer Wortlaut aus privatem Abdruck, deckungsgleich mit Übersetzung (S02) und DCIP-Seite (S07). Verlängerungspraxis (Ein-Klassen-Verlängerung seit 2013 laut S09) vom Agenten bestätigen lassen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Arabische Kernsätze von Art. 5 (Einleitung), 14, 32, 33 abgefragt; Seite bricht in Art. 93 ab.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 32
القانون رقم 8 لعام 2007 – arabischer Abdruck (Rechtsbibliothek mohamah.net)
11. Oktober 2026
D-099 Gesetz 8/2007 Art. 33 und Art. 10
Markeninhaber
Nach Ablauf der Schutzdauer besteht eine Nachfrist von sechs Monaten zur Verlängerung gegen Verspätungsgebühr. Ohne Verlängerung erlischt die Marke kraft Gesetzes. Eine gelöschte Marke kann drei Jahre lang nur vom früheren Inhaber neu eingetragen werden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Bei Löschung aufgrund vollstreckbaren Urteils kann der Berechtigte sofort eintragen (Art. 10). Fachliche Prüfung: Höhe der Verspätungsgebühr aktuell unbekannt. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 33 und Art. 10
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-100 Gesetz 8/2007 Art. 13–15, 22–31; Ausführungsverordnung Art. 13–18, 24–29 …
Markenanmelder
Verfahren: Anmeldung mit Gebühr, Formal- und Sachprüfung, Veröffentlichung im Amtsblatt der Direktion auf Kosten des Anmelders, Widerspruchsfrist von 90 Tagen ab Veröffentlichung, danach Eintragung und Urkunde. Der Anmelder muss auf einen Widerspruch binnen 30 Tagen schriftlich erwidern, sonst gilt die Anmeldung als aufgegeben. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist muss er die Eintragung binnen 90 Tagen abschließen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Fehlende Unterlagen können binnen sechs Monaten ab Anmeldung gegen monatliche Verspätungsgebühr nachgereicht werden, sonst verfällt die Anmeldung (Art. 22). Rechtsbehelfe: Ausschuss binnen 30 Tagen, dann Gericht binnen 30 Tagen (Art. 24, 28). Zuständig für Klagen gegen Entscheidungen der Direktion: Gericht erster Instanz Damaskus (Art. 119 b). Fachliche Prüfung: Gültigkeitsdauer der Unterlagen widersprüchlich (3 Monate laut DCIP, 6 Monate laut Übersetzung Art. 7 C). Tatsächliche Verfahrensdauer (DCIP: ca. 9 Monate; Kanzlei: 8–10 Monate) unverbindlich. Ein-Klassen-Anmeldung und Boykottbüro-Freigabe nur aus Kanzleiquelle (S09). Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 13–15, 22–31; Ausführungsverordnung Art. 13–18, 24–29; DCIP-Informationsseite
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-101 Gesetz 8/2007 Art. 6 und Art. 18; Ausführungsverordnung Art. 5
Hersteller in Syrien; Marken mit lateinischer Schrift
Marken auf in Syrien hergestellten Waren müssen in arabischer Schrift geführt werden; fremde Schrift darf in gleicher Größe daneben stehen. Enthält die Marke fremdsprachige Wörter, ist deren arabische Übersetzung bzw. Bedeutung anzugeben.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ausnahmen: nur fremdsprachige Marke zulässig für Exportware und für Importware mit Herkunftsangabe; lizenzierte ausländische Marken unverändert mit festem arabischem Hinweis (Art. 6). Fachliche Prüfung: Anwendung auf reine Dienstleistungsmarken klären. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 6 und Art. 18; Ausführungsverordnung Art. 5
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-102 Gesetz 8/2007 Art. 5 (insb. lit. c, d, h); absolute Hindernisse Art. 4
Namens- und Markenwahl bei Gründung
Ein Zeichen kann nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ältere Rechte verletzt – darunter eine ältere Marke für ähnliche Waren, eine bekannte Marke, den Namen oder die Firma einer Gesellschaft bei Verwechslungsgefahr, einen landesweit bekannten Händlernamen oder ein Geschäftsabzeichen sowie Persönlichkeitsrechte (Familienname, Handelsname ohne Zustimmung).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Umgekehrt hindert eine eingetragene Marke nicht die gutgläubige Weiterbenutzung eines älteren Namens, Abzeichens oder Handelsnamens bzw. des eigenen Familiennamens (Art. 45). Fachliche Prüfung: Verwechslungsprüfung durch Markenagenten. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 5 (insb. lit. c, d, h); absolute Hindernisse Art. 4
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-103 Gesetz 8/2007 Art. 8
Markeninhaber, Vorratsmarken
Eine eingetragene Marke kann auf Antrag gerichtlich gelöscht werden, wenn sie drei aufeinanderfolgende Jahre ohne rechtfertigenden Grund nicht ernsthaft benutzt wurde. Benutzung durch Lizenznehmer zählt; die Beweislast trägt der Inhaber.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Aufnahme der Benutzung vor dem Löschungsantrag heilt, außer sie erfolgte erst in den drei Monaten davor nach Kenntnis des drohenden Antrags. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch-Auswertung gelesen: Art. 1, 2, 4–37, 41, 45, 47, 48, 113–121, 141, 143–159. Nicht einzeln gelesen: Art. 3, 38–40, 42–44, 46, 49–112, 122–140, 142. Gebührentabelle zu Art. 155 fehlt auf der Seite.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 8
Syria – Law No. 8 of 2007 (Trademarks, Geographical Indications, Industrial Drawings and Designs, Unfair Competition) – inoffizielle englische Übersetzung (Abu-Ghazaleh International Translation)
11. Oktober 2026
D-104 Gesetz 8/2007 Art. 15, 141, 155; Kanzleimeldungen zu Gesetz 23/2023 und …
Alle Markenanmelder
Die amtlichen Gebühren für Markenanmeldung, Verlängerung, Änderung, Widerspruch usw. werden durch Ministerentscheidung festgesetzt. Sie wurden zuletzt durch Gesetz 23/2023 (ab 03.12.2023) und durch Ministerentscheidung 1448/2025 (April 2025, sofort wirksam, auch für anhängige Anmeldungen) stark erhöht. Aktuelle Beträge sind nicht belegt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Im Portal KEINE Beträge nennen. Ältere Angaben (Gesetz 28/1980; SYP 5.600/5.100/17.200 in S09; 500 SYP Recherche auf DCIP-Seite) sind historisch und liegen vor der Währungsumstellung 2026. Fachliche Prüfung: Aktuelle Gebührentabelle (Ministerentscheidung 1448/2025 oder Nachfolger, Beträge in neuer Lira) bei der Direktion oder einem Markenagenten erfragen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Ganze Meldung (Syrien-Teil).). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 8/2007 Art. 15, 141, 155; Kanzleimeldungen zu Gesetz 23/2023 und Ministerentscheidung 1448/2025
Bahrain Trademark Classification Update and Syria Fee Changes
veröffentlicht 29. April 2025
11. Oktober 2026
D-105 Handelsgesetz 33/2007 Art. 45–47; Sanktion Art. 53; Unterlassung/Löschung/Schadensersatz …
Einzelkaufleute
Jeder Kaufmann muss seine Geschäfte unter einem Handelsnamen (العنوان التجاري) führen und zeichnen und diesen am Geschäftseingang anbringen. Der Handelsname des Einzelkaufmanns besteht aus Vor- und Familienname sowie ggf. einer Geschäftsbezeichnung; er muss sich deutlich von bereits eingetragenen Namen unterscheiden und darf nicht irreführende Zusätze enthalten.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Bei Zweigniederlassung an einem Ort mit gleichnamiger Eintragung ist ein unterscheidender Zusatz nötig (Art. 47). Für Gesellschaften gelten die Namensregeln des jeweiligen Gesellschaftstyps; das Kapitel gilt ergänzend (Art. 55). Fachliche Prüfung: Text aus privatem Abdruck; Fortgeltung/Änderungen des Gesetzes 33/2007 und der Geldbuße (Art. 53: 10.000 SYP, historisch) prüfen. Namensregeln für Gesellschaften nach Gesellschaftsgesetz (Dekret 29/2011) wurden hier NICHT gelesen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 23–27, 37–42 (Handelsregister), Art. 43(2), 45–55 (العنوان التجاري), Art. 58(2), 69 (الشعار). Abdruck bricht in Art. 96 ab.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 45–47; Sanktion Art. 53; Unterlassung/Löschung/Schadensersatz Art. 54
قانون التجارة السوري رقم 33 لعام 2007 – arabischer Abdruck
11. Oktober 2026
D-106 Handelsgesetz 33/2007 Art. 48–51
Kauf/Übernahme eines bestehenden Geschäfts
Der Handelsname kann nicht isoliert vom Handelsgeschäft (المتجر) übertragen werden. Wer das Geschäft mit dem Handelsnamen übernimmt, haftet für die unter diesem Namen begründeten Verbindlichkeiten des Vorgängers; diese Haftung endet fünf Jahre nach der Übertragung. Wer ohne den Namen übernimmt, haftet grundsätzlich nicht.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Abweichende Vereinbarungen wirken gegenüber Dritten nur bei Registereintragung oder förmlicher Mitteilung (Art. 49, 50). Der Erwerber muss einen Nachfolgezusatz führen (Art. 51). Fachliche Prüfung: Anwaltliche Prüfung der Haftungsfolgen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 23–27, 37–42 (Handelsregister), Art. 43(2), 45–55 (العنوان التجاري), Art. 58(2), 69 (الشعار). Abdruck bricht in Art. 96 ab.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 48–51
قانون التجارة السوري رقم 33 لعام 2007 – arabischer Abdruck
11. Oktober 2026
D-107 Handelsgesetz 33/2007 Art. 24, 25, 27, 37, 40, 41
Alle Gründer
Kaufleute müssen sich binnen eines Monats nach Eröffnung oder Erwerb des Geschäfts ins Handelsregister eintragen lassen, Gesellschaften mit Hauptsitz in Syrien binnen eines Monats nach Gründung. Registerort und -nummer sind auf Geschäftspapieren anzugeben. Eingetragene Tatsachen wirken Dritten gegenüber ab Eintragung.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ohne Eintragung keine Geltendmachung von Ansprüchen in kaufmännischer Eigenschaft vor Gericht/Behörden (Art. 41). Zweigstellen ausländischer Firmen: Register beim Ministerium (Art. 24). Fachliche Prüfung: Aktuelle Registerpraxis 2026 (Ministerium für Wirtschaft und Industrie; Verlängerungsregel für Auszüge 2025 laut Pressebericht S13) prüfen. Überschneidung mit Recherche anderer Agenten zum Handelsregister. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 23–27, 37–42 (Handelsregister), Art. 43(2), 45–55 (العنوان التجاري), Art. 58(2), 69 (الشعار). Abdruck bricht in Art. 96 ab.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 24, 25, 27, 37, 40, 41
قانون التجارة السوري رقم 33 لعام 2007 – arabischer Abdruck
11. Oktober 2026
D-108 HCCH Status Table, Übereinkommen vom 05.10.1961 (cid=41), Stand 30-VI-2026
Alle Gründer mit ausländischen Urkunden (Handelsregisterauszug, Vollmacht, Beschlüsse, Pässe)
Syrien ist (Stand der HCCH-Tabelle 30.06.2026) keine Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens. Eine Apostille ersetzt für Syrien daher nicht die Legalisation.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Spätere Beitritte wären gesondert zu prüfen. Fachliche Prüfung: Konkrete Legalisationskette für den jeweiligen Ausstellungsstaat. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Statustabelle über WebFetch abgefragt: Syrien nicht aufgeführt; Länder mit S aufgelistet; 130 Vertragsparteien; 'Last update: 30-VI-2026'). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. HCCH Status Table, Übereinkommen vom 05.10.1961 (cid=41), Stand 30-VI-2026
HCCH Status table – Convention of 5 October 1961 Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents (Apostille)
11. Oktober 2026
D-109 Serviceseite des syrischen Außenministeriums 'تصديق الوثائق … الصادرة من خارج سورية' …
Auslandsgründer; ausländische Gesellschaften als Gesellschafter
Im Ausland ausgestellte Dokumente (ausdrücklich: Vollmachten, Handelsdokumente u. a.) werden zur Verwendung in Syrien im Außenministerium in Damaskus oder in dessen Büros in den Provinzen beglaubigt. Voraussetzung: Das Original ist 'in Kette' beglaubigt oder bei der syrischen Auslandsvertretung errichtet worden. Vorzulegen ist Personalausweis oder Reisepass; Antrag persönlich.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Beschädigte, gestrichene oder geänderte Dokumente werden nicht angenommen. Gebühr wird erhoben, Betrag auf der Seite nicht genannt. Übersetzung wird auf der Seite nicht erwähnt. Fachliche Prüfung: Genaue Kette (Notar – Behörde des Ausstellungsstaats – syrische Vertretung – syrisches Außenministerium) je Land; aktuelle Gebühren. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Gesamte Serviceseite: Kanäle, Begünstigte, allgemeine Hinweise, erforderliche Dokumente, Antragstellerbedingungen, Schritte, Gebührenposten (ohne Betrag), Dauer). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Serviceseite des syrischen Außenministeriums 'تصديق الوثائق … الصادرة من خارج سورية', Stand 13.01.2026
تصديق الوثائق في وزارة الخارجية أو أحد مكاتبها في المحافظات للوثائق الصادرة من خارج سورية (Dienstleistungsseite)
11. Oktober 2026
D-110 Serviceseite des syrischen Außenministeriums (Allgemeine Hinweise), Stand 13.01.2026
Gründer, die sich in Syrien vertreten lassen
Im Ausland errichtete Vollmachten müssen innerhalb von höchstens einem Jahr ab Errichtung bzw. ab Beglaubigung durch die syrische Auslandsvertretung beglaubigt und beim Notar (كاتب العدل) hinterlegt werden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Bei Vollmachten darf nur der Betroffene selbst oder sein rechtlicher Vertreter die Beglaubigung beantragen (bei anderen Dokumenten auch Verwandte bis 4. Grad). Fachliche Prüfung: Folgen der Fristversäumnis; ob (wie früher, vgl. other-S18) noch eine Sicherheitsprüfung stattfindet – in der amtlichen Seite 2026 nicht erwähnt. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Gesamte Serviceseite: Kanäle, Begünstigte, allgemeine Hinweise, erforderliche Dokumente, Antragstellerbedingungen, Schritte, Gebührenposten (ohne Betrag), Dauer). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Serviceseite des syrischen Außenministeriums (Allgemeine Hinweise), Stand 13.01.2026
تصديق الوثائق في وزارة الخارجية أو أحد مكاتبها في المحافظات للوثائق الصادرة من خارج سورية (Dienstleistungsseite)
11. Oktober 2026
D-111 Gesetz 15/2014 (Notargesetz) Art. 18, Art. 20; Übersetzerunterschrift Art. 13(d)
Ausländische Urkunden beim Notar; Vollmachtserrichtung im Ausland
Vor dem syrischen Notar ist einem fremdsprachigen Dokument, das für das Geschäft relevant ist, eine beeidigte Übersetzung beizufügen. Außerhalb Syriens nimmt der syrische Konsul (oder ein von ihm Beauftragter) die Notarfunktion wahr.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nachdruck, kein Amtsblatt; Fortgeltung 2026 nicht bestätigt. Fachliche Prüfung: Ob eine im Ausland gefertigte beeidigte Übersetzung akzeptiert wird oder ein in Syrien eingetragener Übersetzer nötig ist. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–41; ausgewertet: Art. 1, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 26, 33–36, 38). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 15/2014 (Notargesetz) Art. 18, Art. 20; Übersetzerunterschrift Art. 13(d)
القانون رقم 15 لعام 2014 الناظم لعمل الكاتب بالعدل (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-112 Gesetz 15/2014 Art. 11, 12(a)(2), 12(b), 21
Unterzeichnung von Gesellschaftsverträgen/Vollmachten beim Notar
Der Notar prüft Identität, Eigenschaft und Geschäftsfähigkeit; Ausländer weisen sich mit gültigem Reisepass aus. Ein Vertreter muss seine Vertretungsmacht durch amtliche Papiere nachweisen; die Vollmacht wird auf Gültigkeit geprüft und zur Akte genommen. Notarielle Urkunden sind öffentliche Urkunden mit Beweis- und Vollstreckungskraft.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Bei Passverlust: Verlustprotokoll und Botschaftsbescheinigung mit Foto, vom Außenministerium beglaubigt (Art. 12(a)(2)). Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–41; ausgewertet: Art. 1, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 21, 26, 33–36, 38). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 15/2014 Art. 11, 12(a)(2), 12(b), 21
القانون رقم 15 لعام 2014 الناظم لعمل الكاتب بالعدل (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-113 Zivilgesetzbuch (GD 84/1949) Art. 92, Art. 21; Vertragsstatut Art. 20
Verträge und Vollmachten, die im Ausland unterzeichnet werden
Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen austauschen, vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften. Die Form von Verträgen unter Lebenden richtet sich nach dem Recht des Abschlussortes; zulässig ist auch das auf den Inhalt anwendbare Recht, das Wohnsitzrecht oder das gemeinsame Heimatrecht der Parteien.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Art. 20 Abs. 2: Verträge über Grundstücke unterliegen dem Recht des Belegenheitsortes. Registerbehörden können unabhängig davon Legalisation verlangen (R02). Fachliche Prüfung: Anwendung von Art. 21 auf gesellschaftsrechtliche Urkunden und Vollmachten in der Registerpraxis. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Seite endet bei ca. Art. 143; gelesen: Art. 20, 21 (Kollisionsrecht Verträge/Form), Art. 92–100, 102 (Vertragsschluss)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Zivilgesetzbuch (GD 84/1949) Art. 92, Art. 21; Vertragsstatut Art. 20
القانون المدني السوري (Gesetzesdekret 84/1949) – Nachdruck, abgeschnitten
11. Oktober 2026
D-114 Zivilgesetzbuch Art. 667, 668 – zitiert nach Fachbeitrag (nicht am Primärtext geprüft)
Gründung durch Bevollmächtigte
Eine allgemein gefasste Vollmacht (Generalvollmacht) deckt nur Verwaltungshandlungen. Für alles, was keine Verwaltungshandlung ist – insbesondere Verkauf, Verpfändung, Schenkung, Vergleich, Anerkenntnis, Schiedsvereinbarung, Eid und Prozessführung – ist eine Spezialvollmacht nötig. Für Gründungsvollmachten sollten die Befugnisse daher ausdrücklich benannt sein.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Die Formvorschrift der Vollmacht (Form des Hauptgeschäfts) wurde nicht am Text gelesen. Fachliche Prüfung: Wortlaut der Gründungsvollmacht; Art. 665 ff. ZGB am amtlichen Text prüfen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Gesamter Beitrag; zitiert ZGB Art. 667, 668 Abs. 1 und 2 (im Text teils als '688' verschrieben), 134, 151, 665 (nur genannt)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Zivilgesetzbuch Art. 667, 668 – zitiert nach Fachbeitrag (nicht am Primärtext geprüft)
الفرق بين الوكالة العامة والوكالة الخاصة في القانون السوري (Fachbeitrag)
veröffentlicht 9. August 2017
11. Oktober 2026
D-115 Gesetz 34/2008 Art. 2, 3
Ausländische Gesellschaften
Eine ausländische juristische Person darf in Syrien ohne Registrierung und Genehmigung weder ihre Haupttätigkeit ausüben noch Handel treiben noch eine Niederlassung/ein Büro eröffnen. Registrierungsformen: Zweigniederlassung, temporäres Büro, Repräsentanzbüro, Regionalbüro.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Staatseigene ausländische Einrichtungen brauchen Zustimmung des Ministerpräsidenten. Fortgeltung 2026 ungeprüft. Fachliche Prüfung: Geltung und Änderungen des Gesetzes 34/2008 im Jahr 2026. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Art. 1–65 und Gebührenanhang artikelweise über WebFetch zusammengefasst (Lücken: Art. 2 Nr. 4 fehlt, Art. 11 ohne Nummer, Art. 58 abgeschnitten, OCR-Fehler)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 2, 3
القانون رقم 34 لعام 2008 – تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-116 Gesetz 34/2008 Art. 4, 5
Zweigniederlassung/Büro ausländischer Gesellschaften
Dem Registrierungsantrag einer ausländischen Gesellschaft sind u. a. beglaubigte Gründungsurkunden, ein Organbeschluss, ein Handelsregisterauszug des Heimatstaats, eine Vollmacht für den in Syrien ansässigen Generaldirektor und geprüfte Abschlüsse beizufügen. Die Dokumente müssen von der syrischen Botschaft und dem Außenministerium beglaubigt und beeidigt ins Arabische übersetzt sein.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Das im Gesetz genannte Mindestkapital (50 Mio. SYP, vom Minister änderbar) und die Gebühren des Anhangs sind historische Beträge in alter Währung – nicht als aktuell verwenden. Gemeinnützige Einrichtungen sind vom Kapitalerfordernis ausgenommen. Fachliche Prüfung: Aktuelles Mindestkapital und aktuelle Gebühren (neue Lira seit 01.01.2026); aktuelle Dokumentenliste der Direktion. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Art. 1–65 und Gebührenanhang artikelweise über WebFetch zusammengefasst (Lücken: Art. 2 Nr. 4 fehlt, Art. 11 ohne Nummer, Art. 58 abgeschnitten, OCR-Fehler)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 4, 5
القانون رقم 34 لعام 2008 – تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-117 Gesetz 34/2008 Art. 17, 18
Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften
Der Generaldirektor der Niederlassung muss nach dem Gesetzestext syrischer Staatsangehöriger sein (oder eine juristische Person mit ausschließlich syrischen Gesellschaftern); ein Nicht-Syrer ist nur mit Zustimmung des Ministers möglich. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber Behörden und Gerichten.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Vakanz: Anzeige binnen 30 Tagen, Nachfolger binnen 60 Tagen (Art. 19). Fachliche Prüfung: Aktuelle Praxis 2026 zur Zulassung ausländischer Direktoren. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Art. 1–65 und Gebührenanhang artikelweise über WebFetch zusammengefasst (Lücken: Art. 2 Nr. 4 fehlt, Art. 11 ohne Nummer, Art. 58 abgeschnitten, OCR-Fehler)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 17, 18
القانون رقم 34 لعام 2008 – تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-118 Gesetz 34/2008 Art. 12, 13, 15, 16, 22
Repräsentanz/Regionalbüro
Ein Repräsentanzbüro darf nur werben, Kontakte pflegen und Informationen sammeln, aber keine Handelstätigkeit ausüben (sonst Löschung); pro Gesellschaft nur eines. Ein Regionalbüro darf ebenfalls keine Handelstätigkeit einschließlich Agentur/Vermittlung ausüben. Eine Niederlassung darf keine anderen ausländischen Gesellschaften vertreten.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Repräsentanzen von Finanz-/Bankinstituten nur nach Zustimmung der zuständigen Stellen (Art. 14). Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Art. 1–65 und Gebührenanhang artikelweise über WebFetch zusammengefasst (Lücken: Art. 2 Nr. 4 fehlt, Art. 11 ohne Nummer, Art. 58 abgeschnitten, OCR-Fehler)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 12, 13, 15, 16, 22
القانون رقم 34 لعام 2008 – تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-119 Gesetz 34/2008 Art. 34, 35, 36, 42, 44
Handelsagentur für ausländische Hersteller
Handelsvertreter- und Maklertätigkeit für ausländische Unternehmen setzt Eintragung im Register des Ministeriums voraus. Der Agent muss syrischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Syrien sein (oder eine Gesellschaft mit ausschließlich syrischen Gesellschaftern). Der Agenturvertrag ist binnen 60 Tagen zur Registrierung anzumelden, mit beglaubigter, beeidigt übersetzter Vertragskopie und Registerauszug des Prinzipals.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nicht registrierte Verträge genießen keinen gesetzlichen Schutz (Art. 42). Bei Kündigung ohne Verschulden des Agenten Entschädigungsanspruch (Art. 45). Fachliche Prüfung: Aktuelle amtliche Dokumentenliste (other-S27 nicht abrufbar); Fortgeltung der Staatsangehörigkeitsanforderung 2026. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: Aktualität ungeklärt (Art. 1–65 und Gebührenanhang artikelweise über WebFetch zusammengefasst (Lücken: Art. 2 Nr. 4 fehlt, Art. 11 ohne Nummer, Art. 58 abgeschnitten, OCR-Fehler)). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 34, 35, 36, 42, 44
القانون رقم 34 لعام 2008 – تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-120 Gesetz 30/2010 Art. 8, 9 Nr. 4, 57(a), 77(d)
IAG-eigene Leistungen (Rechtsberatung/Vertretung)
Anwaltliche Tätigkeit darf nur ausüben, wer in der Anwaltsliste eingetragen ist; Gerichte und Behörden dürfen eine Anwaltsvollmacht nur von eingetragenen Anwälten annehmen. Wer Anwaltstätigkeiten im Sinne des Gesetzes ohne Zulassung berufsmäßig ausübt, macht sich strafbar. Die Zulassung setzt grundsätzlich syrische Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren voraus (Ausnahme: Araber bei Gegenseitigkeit).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Im gelesenen Teil (bis Art. 96) findet sich keine ausdrückliche allgemeine Vorbehaltsklausel für außergerichtliche Rechtsberatung oder Vertragsentwürfe; die Reichweite des Begriffs 'Anwaltstätigkeiten' ist daher offen. Die genannte Geldstrafe ist ein historischer SYP-Betrag. Fachliche Prüfung: Darf IAG als Nicht-Anwaltsunternehmen (a) Gründungsunterlagen vorbereiten, (b) Anträge bei Register/Behörden für Dritte einreichen, (c) rechtliche Auskünfte geben? Muss dies über einen eingetragenen syrischen Anwalt laufen? Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt ist heikel: Art. 77(c) bestraft entgeltliche Vermittler zwischen Mandanten und Anwälten. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Text bis Art. 96 (bricht mitten im Artikel ab); ausgewertet: Art. 1, 8, 9, 10, 26, 27, 53, 55, 56, 57, 73, 75, 77, 79). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 30/2010 Art. 8, 9 Nr. 4, 57(a), 77(d)
القانون رقم 30 لعام 2010 – تنظيم مهنة المحاماة (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-121 Gesetz 30/2010 Art. 73(a), 73(b)
Ausländische Gesellschaften, die einen syrischen Anwalt mandatieren
Ein syrischer Anwalt darf nach dem Gesetzestext eine Vollmacht einer ausländischen Gesellschaft, Organisation oder Stelle nur mit Genehmigung des Innenministers annehmen (bei eiligen/einstweiligen Maßnahmen: Genehmigung des Gouverneurs). Schriftliche Dauer-Beratungsverträge gelten als Vollmacht.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ob diese Genehmigungspflicht 2026 noch gilt bzw. angewandt wird, ist ungeprüft. Fachliche Prüfung: Geltung und Praxis von Art. 73(a) nach dem Regierungswechsel; Zeitbedarf. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Text bis Art. 96 (bricht mitten im Artikel ab); ausgewertet: Art. 1, 8, 9, 10, 26, 27, 53, 55, 56, 57, 73, 75, 77, 79). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 30/2010 Art. 73(a), 73(b)
القانون رقم 30 لعام 2010 – تنظيم مهنة المحاماة (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-122 Gesetzesdekret über beeidigte Übersetzer (2014, Nummer im Nachdruck nicht angegeben) Art. …
IAG-eigene Leistungen (Übersetzungen)
Übersetzungen als 'beeidigter Übersetzer' darf nur anbieten, wer im Register des Justizministeriums eingetragen ist und eine Lizenz besitzt; Voraussetzungen sind u. a. syrische Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren, anerkannter Abschluss und Ministeriumsprüfung, Eid vor dem Zivilberufungsgericht. Die Tätigkeit ist über ein lizenziertes Büro auszuüben; Übersetzungen tragen Name, Stempel, Registernummer und Büroname. Tätigkeit ohne Eintragung ist strafbar.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Art. 8 fehlt im Nachdruck. Registrierung gilt drei Jahre, verlängerbar. Gebühren-/Strafbeträge historisch. Fachliche Prüfung: IAG darf beeidigte Übersetzungen nur über eingetragene Übersetzer/lizenzierte Büros liefern – bestätigen lassen; Anerkennung im Ausland (z. B. Deutschland) gefertigter beeidigter Übersetzungen; amtliche Nummer und Fortgeltung des Dekrets. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–7, 9–27 (Art. 8 fehlt im Nachdruck); ausgewertet: Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 22, 23, 25). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetzesdekret über beeidigte Übersetzer (2014, Nummer im Nachdruck nicht angegeben) Art. 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12(f), 22
قانون التراجمة المحلفين (Gesetzesdekret, 2014; Nummer auf der Seite nicht angegeben) – Nachdruck
11. Oktober 2026
D-123 Gesetz 3/2014 Art. 2, 4, 5, 8, 9, 10
IAG-Portal: Online-Beauftragung, AGB, elektronische Kommunikation
Elektronische Schrift hat die Beweiskraft der Papierschrift (in Verbindung mit der zertifizierten elektronischen Signatur); Angebot und Annahme können elektronisch erklärt werden; der elektronische Vertrag gilt mangels abweichender Vereinbarung an Ort und Zeit des Zugangs der Annahme als geschlossen. Sonstiger elektronischer Austausch (E-Mail, Fax) gilt als richterliche Vermutung bzw. Anfang eines schriftlichen Beweises.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Verlangt ein Spezialgesetz Papierform/notarielle Form (Notar, Register), bleibt dies unberührt bzw. richtet sich nach dem Spezialgesetz (Art. 3). Ohne zertifizierte Signatur nur eingeschränkter Beweiswert. Fachliche Prüfung: Beweiswert eines per Portal/E-Mail geschlossenen Dienstleistungsvertrags ohne zertifizierte Signatur; Verfügbarkeit zertifizierter Signaturen in Syrien 2026. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–26 (8 Kapitel) über WebFetch zusammengefasst). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 3/2014 Art. 2, 4, 5, 8, 9, 10
القانون رقم 3 لعام 2014 الناظم للمعاملات الإلكترونية (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-124 Gesetz 3/2014 Art. 17–22
IAG-Portal gegenüber Verbrauchern
Wer Waren/Dienste elektronisch an Verbraucher anbietet, muss klare Angaben machen (Identität, Registrierung, E-Mail, Leistung, Preis, Zahlungs-/Lieferbedingungen, Rückgabe), vor Bestätigung eine Korrekturmöglichkeit geben und den Vertragsschluss speicherbar bestätigen. Verbraucher haben ein Widerrufsrecht von 10 Tagen (mit Ausnahmen, u. a. Sonderanfertigungen); Erstattung binnen 7 Tagen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ob Gründer als 'Verbraucher' gelten und ob individuell erbrachte Dienstleistungen unter die Ausnahmen fallen, ist offen. Fachliche Prüfung: Anwendbarkeit der Verbraucherregeln auf B2B-Gründungsdienstleistungen und auf einen Anbieter mit Sitz/Hosting außerhalb Syriens. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–26 (8 Kapitel) über WebFetch zusammengefasst). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 3/2014 Art. 17–22
القانون رقم 3 لعام 2014 الناظم للمعاملات الإلكترونية (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-125 Gesetz 3/2014 Art. 23 (Lückenfüllung Art. 24)
IAG-Portal: Umgang mit Gründerdaten
Wer elektronisch Geschäfte betreibt, muss die Informationen der anderen Partei schützen und darf sie ohne ausdrückliche Einwilligung nicht in einer Weise verwenden, die materiellen oder immateriellen Schaden verursacht. Ein umfassendes syrisches Datenschutzgesetz wurde bei der Recherche nicht gefunden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Laut Pressebericht vom 15.04.2025 verlangt das Kommunikationsministerium, dass die Erhebung personenbezogener Daten von Syrern über Plattformen des Ministeriums bzw. von ihm zugelassene Plattformen und mit .sy-Domain/Hosting bei der nationalen IT-Behörde erfolgt – amtlicher Text und Reichweite (private Unternehmen?) nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Gilt die Anweisung des Kommunikationsministeriums von 2025 (other-S15) für IAGs Portal (Datenerhebung von Personen in Syrien, Hosting außerhalb Syriens)? Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–26 (8 Kapitel) über WebFetch zusammengefasst). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 3/2014 Art. 23 (Lückenfüllung Art. 24)
القانون رقم 3 لعام 2014 الناظم للمعاملات الإلكترونية (Nachdruck)
11. Oktober 2026
D-126 Gesetz 4/2009 Art. 2(a), Art. 3 – nach Aufsatz Universität Damaskus (2010)
Elektronische Unterzeichnung von Aufträgen/Verträgen
Eine elektronische Signatur, die nach dem Gesetz 4/2009 erstellt ist, hat die Beweiskraft der herkömmlichen Unterschrift; als gesichert gilt sie, wenn sie von einem Zertifizierungsdiensteanbieter zertifiziert, allein dem Unterzeichner zugeordnet, unter seiner alleinigen Kontrolle und so mit dem Dokument verknüpft ist, dass spätere Änderungen erkennbar sind.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nur Sekundärquelle; Primärtext nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Werden ausländische qualifizierte Signaturen (z. B. eIDAS) in Syrien anerkannt? Welche Anbieter sind 2026 zugelassen? Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Über WebFetch ausgewertet: Darstellung von Art. 2(a) und Art. 3 des Gesetzes 4/2009). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 4/2009 Art. 2(a), Art. 3 – nach Aufsatz Universität Damaskus (2010)
Aufsatz zum syrischen E-Signatur-Gesetz Nr. 4 vom 25.02.2009 (Hanan Mulaika), Damascus University Journal of Economic and Legal Sciences 26 (2010) Nr. 2, S. 549–573
11. Oktober 2026
D-127 SANA 18.05.2026 (Dekret 109/2026); SANA 21.05.2026; Enab Baladi 18.05.2026
Import-/Exportunternehmen
Das Zollgesetz 38/2006 (und Gesetz 37/2006) ist durch das neue Zollgesetz, Dekret Nr. 109 von 2026 (264 Artikel, bekanntgegeben 18.05.2026), ersetzt worden; Dekret 110 führt einen einheitlichen Zolltarif ab Anfang Juni 2026 ein. Das neue Gesetz sieht elektronische Zollanmeldungen/-dokumente, risikobasierte Kontrolle und nachträgliche Prüfung vor.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Volltext nicht gelesen (PDF nicht maschinenlesbar). Inkrafttreten, Regeln zu Zollagenten, Anmeldeberechtigten, Verboten/Lizenzen sind unbelegt. Schmuggelstrafen nur aus Pressebericht. Fachliche Prüfung: Volltext Dekret 109/2026; Import-/Exportregister und Lizenzpflichten 2026 (zuständiges Ministerium, Handelskammer); Pflicht zur Einschaltung eines lizenzierten Zollagenten. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Kurzmeldung: Dekret 109/2026, ersetzt Gesetze 37 und 38 von 2006; Verweis auf PDF). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. SANA 18.05.2026 (Dekret 109/2026); SANA 21.05.2026; Enab Baladi 18.05.2026
الرئيس الشرع يصدر المرسوم رقم (109) المتضمن قانون الجمارك الجديد
veröffentlicht 18. Mai 2026
11. Oktober 2026
D-128 OFAC-Programmseite 'Syria-Related Sanctions'; EO 14312 (90 FR 29395) Sec. 3, 4
Auslandsgründer mit US-Bezug; USD-Zahlungsverkehr
USA: OFAC unterhält keine umfassenden Sanktionen gegen Syrien und keine Blockierung der syrischen Regierung mehr (EO 14312 mit Wirkung 01.07.2025; Syrian Sanctions Regulations am 25.08.2025 aus dem CFR entfernt; Caesar Act am 18.12.2025 aufgehoben; Einstufung als staatlicher Terrorunterstützer am 24.08.2026 aufgehoben). Es bleiben listenbasierte Sanktionen (Assad und Umfeld, Menschenrechtsverletzer, Captagon-Handel, Proliferation, IS/Al-Qaida, Iran und Stellvertreter).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Verstöße vor den Stichtagen bleiben verfolgbar. US-Exportkontrollen (BIS) nicht geprüft. Banken können aus eigener Risikopolitik weiterhin Zahlungen ablehnen (nicht quellenbelegt, Praxisfrage). Fachliche Prüfung: Sanktions-/Exportkontrollprüfung im Einzelfall; Tri-Seal Advisory (Stand 24.08.2026) lesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Einleitung, Chronologie (30.06.2025, 01.07.2025, 25.08.2025, 25.09.2025, 18.12.2025, 24.08.2026, 24.09.2026), verbleibende listenbasierte Sanktionen). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. OFAC-Programmseite 'Syria-Related Sanctions'; EO 14312 (90 FR 29395) Sec. 3, 4
Syria-Related Sanctions (Programmseite)
11. Oktober 2026
D-129 Rat der EU, Pressemitteilung 28.05.2025; VO (EU) 2025/1098; Ratsdokument 8684/26 …
Auslandsgründer aus der EU; EUR-Zahlungsverkehr
EU: Mit Rechtsakten vom 27./28.05.2025 wurden alle wirtschaftlichen Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, ausgenommen sicherheitsbezogene Maßnahmen; 24 Einrichtungen einschließlich der Zentralbank Syriens wurden von der Einfrierliste gestrichen. Listungen mit Bezug zum Assad-Regime bleiben (zunächst bis 01.06.2026; laut Ratsentwurf vom 12.05.2026 Verlängerung bis 01.06.2027).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Die Verlängerung bis 01.06.2027 ist nur am Entwurf gelesen, nicht am verkündeten Beschluss. Fortgeltende Güterbeschränkungen (interne Repression, Überwachungstechnik) nicht am Verordnungstext geprüft. Fachliche Prüfung: Konsolidierte Fassung der VO (EU) 36/2012 zum Stichtag prüfen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Gesamte Pressemitteilung). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Rat der EU, Pressemitteilung 28.05.2025; VO (EU) 2025/1098; Ratsdokument 8684/26 (Entwurf)
Syria: EU adopts legal acts to lift economic sanctions on Syria, enacting recent political agreement (Pressemitteilung)
veröffentlicht 28. Mai 2025
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.