Privates Serviceangebot von IAG – keine Behörde info@iag-sy.com
IAGBusiness Portal

Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
D-030 Handelsgesetz 33/2007 Art. 27, 28, 32, 37, 40
alle Handelsgesellschaften
Gesellschaften: Handelsregisteranmeldung binnen 1 Monat nach Gründung mit beglaubigter Kopie von Vertrag/Satzung und Auszug in 2 Exemplaren; Änderungen, Geschäftsführer, Auflösung einzutragen; sonstige Eintragungen binnen 1 Monat ab Dokumentdatum; Ort + Registernummer auf Geschäftspapieren; Eintragung wirkt gegen Dritte ab Eintragungsdatum.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Bußen Art. 38/39 historische Beträge. Fachliche Prüfung: Zusammenspiel Gesellschaftsregister/Handelsregister in der Praxis 2026. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1-96 sichtbar (bricht in Art. 96 ab); gelesen Art. 9-13, 15-60 (Kaufmann, Bücher, Handelsregister, Firma, Handelsgeschäft).). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 27, 28, 32, 37, 40
قانون التجارة رقم 33 لعام 2007 (Wiedergabe)
11. Oktober 2026
D-031 Handelsgesetz 33/2007 Art. 16-22
Einzelkaufmann, Gesellschaften
Kaufleute führen mind. Tagebuch und Inventarbuch, auf Arabisch, gerichtlich paraphiert; Aufbewahrung 10 Jahre; elektronische Führung nach Ministeriumsvorgaben zulässig.
Fachliche Prüfung: Buchhalter: aktuelle Paraphierungs-/E-Buchführungspraxis. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1-96 sichtbar (bricht in Art. 96 ab); gelesen Art. 9-13, 15-60 (Kaufmann, Bücher, Handelsregister, Firma, Handelsgeschäft).). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 16-22
قانون التجارة رقم 33 لعام 2007 (Wiedergabe)
11. Oktober 2026
D-032 Handelsgesetz 33/2007 Art. 24, 29
ausländische Gesellschaft
Zweigniederlassungen/Agenturen ausländischer Unternehmen werden in einem gesonderten Register beim Ministerium geführt; Eintragung nach Sondergesetz.
Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1-96 sichtbar (bricht in Art. 96 ab); gelesen Art. 9-13, 15-60 (Kaufmann, Bücher, Handelsregister, Firma, Handelsgeschäft).). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Handelsgesetz 33/2007 Art. 24, 29
قانون التجارة رقم 33 لعام 2007 (Wiedergabe)
11. Oktober 2026
D-033 Gesetz 34/2008 Art. 2-33
ausländische Gesellschaft: Zweigniederlassung/Büro/Repräsentanz
Gesetz 34/2008 (Fortgeltung 2026 nicht amtlich bestätigt) unterscheidet Zweigniederlassung, befristetes Büro (1 Jahr, einmal verlängerbar, Ministerzustimmung), Repräsentanz (keine Gewinnerzielung) und Regionalbüro (keine Handelstätigkeit in Syrien); Generaldirektor grundsätzlich Syrer (Ausnahme Ministerzustimmung); Registrierung binnen 30 Tagen; Abschlüsse binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende; Bücher 5 Jahre.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nichtamtliche, zusammengefasste Wiedergabe; Kapital (50 Mio. SYP, Art. 5) und Gebühren von 2008 historisch; neues Unterlagenmuster des Ministeriums 04/2026 nicht lesbar. Fachliche Prüfung: Fortgeltung, aktuelle Unterlagenliste, Legalisation, Kapital. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1-65 + Gebührentabelle als Zusammenfassung des Modells gelesen (kein Wortlaut); Art. 58 Betrag abgeschnitten.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 34/2008 Art. 2-33
القانون رقم 34 لعام 2008 تسجيل الشركات والمؤسسات الأجنبية التي يقع مركزها خارج سوريا (Wiedergabe)
11. Oktober 2026
D-034 Rundschreiben 25.05.2025 (Pressebericht)
Bestandsgesellschaften
Mai 2025: Ministerium gab Gesellschaften mit nicht voll eingezahltem Kapital ein Jahr zur Regularisierung (Bezug Art. 56, 92, 224 LD 29/2011); bis dahin keine beglaubigten Registerauszüge.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Frist inzwischen abgelaufen; Folgeregelung unbekannt. Fachliche Prüfung: Status von Altgesellschaften. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (ganzer Artikel). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Rundschreiben 25.05.2025 (Pressebericht)
وزارة الاقتصاد في سوريا تمنح الشركات سنة واحدة لاستكمال تسديد رأس مالها
veröffentlicht 25. Mai 2025
11. Oktober 2026
D-035 Gesetz 18/2021 Art. 3 i.d.F. Gesetz 2/2023 Art. 3
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Das Investitionsgesetz gilt für Projekte, die ein Investor allein oder gemeinsam mit öffentlichen/genossenschaftlichen Stellen errichtet und die eine Investitionsgenehmigung erhalten haben; ferner für Projekte auf angebotenem staatlichem Privateigentum, Immobilienentwicklungsprojekte und Alt-Projekte/-Zonen nach Gesetz 15/2008. Eine gewöhnliche Gesellschaft ohne Investitionsgenehmigung fällt nicht unter lit. a.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ausgenommen: Banken aller Art, Wechselstuben, Mikrofinanzbanken, einlagennehmende Finanzinstitute. Ob Art. 3 seit 2025 unverändert gilt, ist nur indirekt belegt (Erlass 114 ersetzt Art. 3 nicht). Fachliche Prüfung: Anwalt: aktuelle Fassung Art. 3 und Abgrenzung zur reinen Gesellschaftsgründung bestätigen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–15 (Überblick); Art. 1 und 3 vertieft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 18/2021 Art. 3 i.d.F. Gesetz 2/2023 Art. 3
Gesetz Nr. 2/2023 vom 22.03.2023 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Volltext, 15 Artikel)
veröffentlicht 22. März 2023
11. Oktober 2026
D-036 Erlass 114/2025 Art. 1 (ersetzt Art. 1 Gesetz 18/2021)
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Investor kann eine syrische oder ausländische, natürliche oder juristische Person sein. Die Investitionsgenehmigung ist eine Urkunde der Investitionsbehörde, erteilt nach Antragsprüfung und Einholung aller nötigen Genehmigungen; sie erlaubt den Beginn der Projektumsetzung.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Definition gilt 'nach diesem Erlass/Gesetz' – nicht als allgemeine Regel des Gesellschaftsrechts. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 1 (ersetzt Art. 1 Gesetz 18/2021)
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-037 Ausführungsbestimmungen (Beschluss Nr. 1 v. 04.11.2025) Art. 11, Art. 10 lit. ه
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Die Investitionsgenehmigung ist Voraussetzung für die Vergünstigungen des Gesetzes. Antragsteller ist der Investor oder sein Bevollmächtigter; eine bereits bestehende Gesellschaft wird nicht verlangt – ein Handelsregisterauszug ist nur vorzulegen, wenn der Antragsteller bereits juristische Person ist. Das Investorenservicezentrum kann laut Abschrift auch Gesellschaften registrieren.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Genehmigung ersetzt nicht die Gründung nach Gesellschaftsrecht; Verhältnis/Reihenfolge ist in den gelesenen Artikeln nicht geregelt. Fachliche Prüfung: Anwalt/Investitionsbehörde: Reihenfolge Gesellschaftsgründung vs. Genehmigungsantrag; Art. 10 lit. ه im amtlichen PDF prüfen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen (Beschluss Nr. 1 v. 04.11.2025) Art. 11, Art. 10 lit. ه
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-038 Ausführungsbestimmungen Art. 11 Abs. أ Nr. 1–13, Abs. ب
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Antragsunterlagen für die Investitionsgenehmigung: Wirtschaftlichkeitsstudie; Liste des Anlagevermögens; Projektdauer; Zeitplan mit Betriebsbeginn; Nachweise früherer Projekte (falls vorhanden); Erklärung über Kenntnis der Vorschriften und Richtigkeit; notariell beglaubigte Vollmacht; Personalausweis bzw. Reisepass (Ausländer); ggf. Handelsregisterauszug; Grundbuchauszug ohne Belastungsvermerke oder Mietvertrag über die Projektdauer oder anderer Nutzungsnachweis; Investorenkarte nach Muster der Behörde; Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit; sektorspezifische Unterlagen laut Verfahrenshandbuch. Geprüft wird erst nach Unterschrift, Vollständigkeit und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Gebührenhöhe nicht im Text; wird vom Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats festgesetzt (Art. 16). Fachliche Prüfung: Investitionsbehörde: aktuelles Verfahrenshandbuch und Gebührenbeschluss beschaffen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 11 Abs. أ Nr. 1–13, Abs. ب
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-039 Erlass 114/2025 Art. 9 (ersetzt Art. 18 Gesetz 18/2021); Ausführungsbestimmungen Art. 13 …
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Über den Antrag auf Investitionsgenehmigung einschließlich aller Einzelgenehmigungen ist binnen höchstens 30 Arbeitstagen zu entscheiden; Fristbeginn am Tag nach vollständiger Einreichung der Unterlagen und Zahlung der Kosten.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Keine Genehmigungsfiktion bei Schweigen; Fristablauf eröffnet nur den Einspruch. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 9 (ersetzt Art. 18 Gesetz 18/2021); Ausführungsbestimmungen Art. 13 (zweite Zählung)
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-040 Erlass 114/2025 Art. 10 (ersetzt Art. 19); Ausführungsbestimmungen Art. 14
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Ablehnungen sind zu begründen. Einspruch beim Verwaltungsrat der Behörde binnen 30 Tagen ab Zustellung bzw. ab Ablauf der Entscheidungsfrist; Entscheidung über den Einspruch binnen 15 Tagen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Abschrift der Ausführungsbestimmungen: erste Sitzung oder 15 Arbeitstage, Mitteilung binnen 3 Tagen (nur sekundär belegt). Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 10 (ersetzt Art. 19); Ausführungsbestimmungen Art. 14
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-041 Ausführungsbestimmungen Art. 13; Erlass 114/2025 Art. 8 (ersetzt Art. 16)
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Verfahren in drei Phasen über das Investorenservicezentrum (Einheitsschalter): Einreichung/Registrierung; Prüfung durch die Behördenvertreter; Ausstellung nach Zahlung der Erteilungsgebühr. Bei Standorten außerhalb von Bebauungsplänen/Städten/Industriegebieten Ortsbegehung durch einen Ausschuss des Gouverneurs binnen 7 Arbeitstagen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Elektronische Einreichung erst nach Zulassung. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 13; Erlass 114/2025 Art. 8 (ersetzt Art. 16)
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-042 Ausführungsbestimmungen Art. 1 (Definition) und Art. 13 Phase 3
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Die Investitionsgenehmigung ist jährlich zu erneuern; dazu Jahresbericht und Jahresabschluss eines vom Finanzministerium zugelassenen externen Prüfers.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Steht so nicht in der Definition des Erlasses 114 Art. 1 – nur in der nichtamtlichen Abschrift der Ausführungsbestimmungen. Fachliche Prüfung: Im amtlichen PDF verifizieren (ungewöhnliche, folgenreiche Pflicht). Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 1 (Definition) und Art. 13 Phase 3
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-043 Erlass 114/2025 Art. 2 (ersetzt Art. 5 Gesetz 18/2021); Ausführungsbestimmungen Art. 17
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Garantien: Arrest/Zwangsverwaltung nur durch richterliche Entscheidung; Enteignung nur durch rechtskräftiges Urteil gegen Entschädigung zum tatsächlichen Wert, auf eingebrachtes Auslandskapital entfallender Teil in konvertibler Währung transferierbar; keine neuen Verfahrensauflagen (außer Umwelt/Gesundheit) und in der Gründungsphase keine neuen finanziellen Lasten gegenüber dem bei Antragstellung geltenden Verfahrenshandbuch; Entzug der Genehmigung nur nach Abmahnung mit 6-Monats-Frist, begründet und gerichtlich anfechtbar; Schutz geistigen Eigentums; gilt auch für BOT/BOO/PPP.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Garantien beziehen sich auf 'das Projekt' im Sinne des Gesetzes, nicht auf jede Gesellschaft. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 2 (ersetzt Art. 5 Gesetz 18/2021); Ausführungsbestimmungen Art. 17
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-044 Erlass 114/2025 Art. 11 lit. a–c (ersetzt Art. 20); Ausführungsbestimmungen Art. 23
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Zollvergünstigungen: Befreiung von Zöllen, Finanzabgaben und nichtzolllichen Zuschlägen für (a) Maschinen und industrielle Produktionslinien, die auf den Namen des genehmigten Projekts eingeführt werden, (b) Maschinen/Geräte/Ausrüstung für Entwicklungs- und Immobilienprojekte, (c) neue, ungebrauchte medizinische Geräte für Krankenhäuser/Gesundheitszentren.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nachzahlung bei Zweckentfremdung (Ausführungsbestimmungen Art. 23, sekundär). Frühere Obergrenzen/Fahrzeugbefreiungen aus Gesetz 2/2023 Art. 7 stehen in der Neufassung nicht mehr. Fachliche Prüfung: Zollagent/Anwalt: Umfang und Verfahren der Befreiung. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 11 lit. a–c (ersetzt Art. 20); Ausführungsbestimmungen Art. 23
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-045 Erlass 114/2025 Art. 12 (ersetzt Art. 21); Ausführungsbestimmungen Art. 24
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Einkommensteuer: (a) Projekte der pflanzlichen und tierischen Agrarproduktion dauerhaft 100 % befreit; (b) Projekte in Entwicklungszonen in den vom Rat bestimmten Sektoren dauerhaft 80 % Ermäßigung; (c) außerhalb der Zonen ab Betriebsbeginn dauerhaft 80 % Ermäßigung für Industrie mit über 50 % Export der Produktionskapazität, Medizinprodukte/Arzneimittel (Human-, Veterinär-, Agrar-), Agrar-/Tierverarbeitung, umweltfreundliches Abfallrecycling, Sortier-/Verpackungsanlagen für Agrarprodukte, Handwerksbetriebe.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Kein Vorteil für andere Tätigkeiten (z. B. Handel, allgemeine Dienstleistungen) aus diesem Artikel. Genehmigung muss die Spezialisierung nennen (sekundär). Presseaussage 'Gesundheitssektor voll befreit' ist im Erlasstext so nicht enthalten. Fachliche Prüfung: Buchhalter: Wechselwirkung mit allgemeinem Einkommensteuerrecht, Nachweis des Exportanteils. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 12 (ersetzt Art. 21); Ausführungsbestimmungen Art. 24
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-046 Erlass 114/2025 Art. 11 lit. d; Ausführungsbestimmungen Art. 21
Ausländische Investoren genehmigter Projekte
Der ausländische Investor erhält eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Kalenderjahr, verlängerbar, für die Phasen bis zur Genehmigung, Errichtung und Inbetriebnahme. Laut Ausführungsbestimmungen auch für Eltern, Ehepartner, Kinder und ausländische Beschäftigte sowie Arbeitserlaubnisse nach geltendem Recht.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Familien-/Beschäftigtenregel nur in der Abschrift (sekundär). Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 11 lit. d; Ausführungsbestimmungen Art. 21
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-047 Erlass 114/2025 Art. 13 (ersetzt Art. 23); Ausführungsbestimmungen Art. 30, 38
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Der Oberste Rat für wirtschaftliche Entwicklung kann Grundstücke des staatlichen Privateigentums für Projekte zuweisen; ein eigenes Regelwerk regelt Nutzung und Entgelt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Keine Preise/Laufzeiten im Text. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 13 (ersetzt Art. 23); Ausführungsbestimmungen Art. 30, 38
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-048 Erlass 114/2025 Art. 14 (ersetzt Art. 32); Ausführungsbestimmungen Art. 22
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Pflichten des Investors u. a.: Übertragung des Projekts nur vor der Behörde; schriftliche Meldung von Betriebsbeginn und tatsächlichen Investitionskosten; Versicherung bei in Syrien tätigem Versicherer; Buchführung nach internationalen Standards, testierter Abschluss an das Finanzministerium; Zahlung von Steuern/Abgaben; ggf. Infrastrukturbeitrag; Einsatz syrischer Unternehmen; Umwelt- und Arbeitsschutz.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Meldefrist 10 Tage nur in Abschrift der Ausführungsbestimmungen. Fachliche Prüfung: Buchhalter: IFRS-Buchführung, Prüferzulassung. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 14 (ersetzt Art. 32); Ausführungsbestimmungen Art. 22
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-049 Erlass 114/2025 Art. 14 lit. ط ('(٦٠)') vs. Ausführungsbestimmungen Art. 22 lit. h ('٨٠% …
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Mindestquote lokaler (syrischer) Arbeitskräfte: laut Erlass 114/2025 mindestens 60 % der Beschäftigten; laut nichtamtlicher Abschrift der Ausführungsbestimmungen mindestens 80 %. Ausnahme auf begründeten Antrag, Entscheidung des Verwaltungsrats binnen 30 Tagen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: WIDERSPRUCH zwischen Rechtsakten/Abschriften. Pressezitat des Behördenleiters (mind. 40 % Ausländer zulässig) stützt 60 %. Im Portal keine Zahl als gesichert ausgeben. Fachliche Prüfung: Anwalt/Investitionsbehörde: maßgebliche Quote anhand Amtsblatt und amtlichem PDF klären. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Widersprüchliche Quellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 14 lit. ط ('(٦٠)') vs. Ausführungsbestimmungen Art. 22 lit. h ('٨٠% ثمانين بالمئة')
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-050 Erlass 114/2025 Art. 15, 16 (ersetzen Art. 33, 34)
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Streitbeilegung: gütliche Einigung/Schlichtung/Mediation, Schiedsverfahren nach geltendem Recht und internationalen Abkommen, oder zuständiges Gericht; ein Schiedszentrum für Investitionsstreitigkeiten kann eingerichtet werden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Laut MEI (Presse) wurde im April 2026 ein solches Zentrum gegründet – nicht primär belegt. Fachliche Prüfung: Anwalt: Schiedsklausel-Gestaltung. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 15, 16 (ersetzen Art. 33, 34)
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-051 Erlass 114/2025 Art. 17 (ersetzt Art. 41); Ausführungsbestimmungen Art. 20
Ausländische Beschäftigte genehmigter Projekte
Nichtsyrische Arbeitskräfte, Experten und Techniker eines Projekts dürfen ihre gesamten Monatsbezüge und Abfindungen über eine in Syrien tätige Bank ins Ausland überweisen (die frühere 50-%-Grenze von 2021 gilt nicht mehr).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nachweise laut Abschrift: Pass, Arbeitserlaubnis, beglaubigter Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigung, Sozialversicherungsnachweis, Aufenthaltskarte. Fachliche Prüfung: Bank/Zentralbank: aktuelle Devisenpraxis. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 17 (ersetzt Art. 41); Ausführungsbestimmungen Art. 20
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-052 Ausführungsbestimmungen Art. 19, Art. 3 Nr. 8; Gesetz 2/2023 Art. 6 lit. ح
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار) – Auslandskapital
Finanzrechte des Investors laut Ausführungsbestimmungen: Konten in Lira und Devisen; Kredite nach Zentralbankregeln; Transfer von Gewinnen, Zinsen und Veräußerungserlösen des Auslandskapitals nach Zahlung der Steuern und Prüfung durch externen Prüfer; Rücktransfer des Auslandskapitals, wenn die Genehmigung nicht fristgerecht erteilt wird oder das Projekt aus nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Genehmigung durch Verwaltungsrat).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Zugrunde liegender Gesetzesartikel im Gesetz 18/2021 nicht gelesen. Erlass 114 selbst enthält keine allgemeine Gewinn-/Kapitaltransferregel. Nur nichtamtliche Abschrift. Fachliche Prüfung: Anwalt/Bank: Gesetzesartikel zum Kapitaltransfer und Zentralbankvorschriften; Dokumentation der Einfuhr als 'مال خارجي'. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 19, Art. 3 Nr. 8; Gesetz 2/2023 Art. 6 lit. ح
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-053 Ausführungsbestimmungen Art. 18
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Der Investor darf Grundstücke im Umfang des tatsächlichen Projektbedarfs erwerben oder mieten; darüber hinausgehender Bedarf bedarf der Entscheidung des Rates. Eine ausdrückliche Aussage zu Nichtsyrern oder ein Verweis auf das Ausländer-Grunderwerbsrecht fehlt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nur Abschrift; zugrunde liegender Gesetzesartikel ungelesen. Nicht als allgemeine Erlaubnis für Ausländer-Grunderwerb darstellen. Fachliche Prüfung: Anwalt: Grunderwerb durch Ausländer (Spezialgesetz) und Verhältnis zum Investitionsgesetz. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 18
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-054 kein Artikel; Enab Baladi 16.12.2025, Euronews 16.02.2026
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Eine Beteiligungsgrenze für Ausländer oder Pflicht zu einem syrischen Partner enthält weder Erlass 114/2025 noch die gelesenen Ausführungsbestimmungen; '100 % Auslandseigentum' ist nur als Presseaussage des Behördenleiters belegt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Keine ausdrückliche Norm gelesen; Sektorgesetze können abweichen. Fachliche Prüfung: Anwalt: sektorale Beschränkungen und Gesellschaftsrecht für Ausländer. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Gesamter Artikel). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. kein Artikel; Enab Baladi 16.12.2025, Euronews 16.02.2026
Enab Baladi: Leiter der Investitionsbehörde über das neue Gesetz (Interview Al Arabiya)
veröffentlicht 16. Dezember 2025
11. Oktober 2026
D-055 Ausführungsbestimmungen Art. 2 lit. خ
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Ein Mindestinvestitionsbetrag ist im Erlass und in den gelesenen Ausführungsbestimmungen nicht beziffert; der Oberste Rat kann je Sonderwirtschaftszone oder Sektor einen Mindestwert des Anlagevermögens/Kapitals festlegen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Etwaige Ratsbeschlüsse mit Beträgen nicht gefunden. Fachliche Prüfung: Investitionsbehörde: geltende Mindestbeträge je Sektor erfragen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 2 lit. خ
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-056 Ausführungsbestimmungen Art. 6 (unnummeriert), Art. 7
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Sektoren (nicht abschließend): Industrie, Landwirtschaft, IKT, Umwelt, Dienstleistungen, Energie, Öl/Bodenschätze, Wohnungsbau/Immobilienentwicklung, Tourismus, Gesundheit, Verkehr, Handel, Bildung, Sport, Häfen, Luftfahrt. Nicht erfasst: dem Staat ausschließlich vorbehaltene Tätigkeiten. Agrarflächen der Stabilitätszonen 1–3 sind für nicht-landwirtschaftliche Projekte gesperrt.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nur Abschrift. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 6 (unnummeriert), Art. 7
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-057 Gesetz 18/2021 Art. 26 i.d.F. Gesetz 2/2023 Art. 8; Erlass 114/2025 Art. 1 (Definition) …
Betreiber/Investoren in Sonderwirtschaftszonen
Sonderwirtschaftszonen gibt es in drei Formen: Entwicklungszone, Fachzone, Zone in Privateigentum. Gründung durch den Obersten Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats; der Gründungsbeschluss legt Tätigkeiten, Anreize, Bedingungen und Dauer fest. Für Fach- und Privatzonen: Entscheidung des Rates (Fachzone: binnen 30 Tagen), Einspruch binnen 30 Tagen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Details und Fristen nur aus Abschrift. Liste tatsächlich eingerichteter Zonen nicht ermittelt. Freizonen (المناطق الحرة) sind ein anderes Regime und hier nicht geprüft. Fachliche Prüfung: Investitionsbehörde: bestehende Zonen und deren Gründungsbeschlüsse. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–15 (Überblick); Art. 1 und 3 vertieft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 18/2021 Art. 26 i.d.F. Gesetz 2/2023 Art. 8; Erlass 114/2025 Art. 1 (Definition); Ausführungsbestimmungen Art. 31–46
Gesetz Nr. 2/2023 vom 22.03.2023 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Volltext, 15 Artikel)
veröffentlicht 22. März 2023
11. Oktober 2026
D-058 Ausführungsbestimmungen Art. 26; Erlass 114/2025 Art. 2 lit. أ Nr. 5
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Die Genehmigung erlischt, wenn das Projekt in der Gründungsphase ohne anerkannten Grund nicht umgesetzt wird; bei Verstößen oder ungenehmigter Zweckänderung können Anreize aufgehoben und Abgaben nachgefordert werden (nach 6-Monats-Abmahnung).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Nur Abschrift für Erlöschen/Nachforderung. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 26; Erlass 114/2025 Art. 2 lit. أ Nr. 5
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-059 Ausführungsbestimmungen Art. 27–29
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Der Investor kann mindestens 3 % der Gewinne für gemeinnützige Projekte im Projektgebiet einsetzen; solche Ausgaben sind vom steuerpflichtigen Gewinn abziehbar, jährlicher Bericht an die Behörde. Wortlaut ('للمستثمر') spricht für Option, nicht Pflicht.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Pflichtcharakter unklar; nur Abschrift. Fachliche Prüfung: Anwalt: Pflicht oder Option? Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–47 (über WebFetch-Auswertung, in 4 gezielten Durchgängen); Text bricht in Art. 47 Abs. 2 ab; Kap. 14 ff. (Immobilienentwicklungszonen, Projektdauer, Liquidation, Abtretung, Streitbeilegung, gemischte Gesellschaften) fehlen.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ausführungsbestimmungen Art. 27–29
Abschrift des Beschlusses Nr. 1 (Ausführungsbestimmungen), erlassen 04.11.2025
veröffentlicht 16. November 2025
11. Oktober 2026
D-060 Erlass 114/2025 Art. 3–8; SANA 05.08.2026 (Dekret 162/2026)
Alle Antragsteller für Investitionsgenehmigungen
Zuständig: Syrische Investitionsbehörde (Sitz Damaskus, seit 2025 der Präsidentschaft angegliedert, Zweigstellen möglich), geleitet von Generaldirektor und Verwaltungsrat; übergeordnet der Oberste Rat für wirtschaftliche Entwicklung unter Vorsitz des Präsidenten. Generaldirektor seit Dekret 162/2026: Ahmad Rawad Ramadan.
Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 3–8; SANA 05.08.2026 (Dekret 162/2026)
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-061 Erlass 114/2025 Art. 19, 21
NUR genehmigte Investitionsprojekte (mit إجازة الاستثمار)
Bei Widerspruch zwischen anderen Gesetzen und dem Investitionsgesetz i.d.F. 2025 geht das Investitionsgesetz vor. Erlass 114/2025 trat mit Erlassdatum (24.06.2025) in Kraft. Stand 11.10.2026 wurde keine spätere Änderung des Investitionsgesetzes gefunden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Negativbefund zu späteren Änderungen beruht auf Websuche und Presse (MEI 05/2026, SANA 08/2026), nicht auf Amtsblatt-Durchsicht. Art. 20 beauftragt die Behörde mit einem Gesetzentwurf. Fachliche Prüfung: Anwalt: Amtsblatt 2026 auf Änderungen/neues Investitionsgesetz prüfen. Gesetzestext nur in nichtamtlicher Wiedergabe gelesen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–21 der Transkription (über WebFetch-Auswertung, 4 Durchgänge). Scans nicht einsehbar, Transkription nicht gegen Scan geprüft.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Erlass 114/2025 Art. 19, 21
Erlass (Dekret) Nr. 114/2025 vom 24.06.2025 – Änderung des Investitionsgesetzes 18/2021 (Transkription + Scans)
veröffentlicht 24. Juni 2025
11. Oktober 2026
D-062 Gesetz 24/2003 Art. 1
alle Gründer (Steuerarten-Überblick)
Die Einkommensteuer erfasst u. a. Nettogewinne aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit, Zahlungen an Nichtansässige für in Syrien erbrachte Leistungen, Löhne/Gehälter und Erträge aus beweglichem Kapital.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Reformentwurf sieht Einheitssteuer vor (nicht erlassen belegt). Fachliche Prüfung: Geltende konsolidierte Fassung 2026 bestätigen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 1
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-063 Gesetz 24/2003 Art. 2, Art. 41
Kapitalgesellschaften, ausländische Niederlassungen vs. Kleingewerbe
Aktiengesellschaften, GmbHs, Niederlassungen ausländischer Unternehmen, Import-/Exporteure, Großhändler u. a. (33 Gruppen) werden nach tatsächlichem Gewinn besteuert; alle übrigen Gewerbetreibenden unterliegen der Pauschalbesteuerung.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Art. 2 Nr. 14: Industriebetriebe ab Maschinenwert > 2.000.000 SYP (historischer Betrag). Wechsel auf Antrag/Ministerbeschluss möglich (Art. 2 b–d). Reformentwurf will Pauschal-Klassifizierung abschaffen (Presse). Fachliche Prüfung: Einstufung 'tatsächlicher Gewinn' vs. 'Pauschale' für die konkrete Tätigkeit 2026. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 2, Art. 41
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-064 Gesetz 24/2003 Art. 3
Unternehmen mit mehreren Standorten / ausländischem Hauptsitz
Besteuerungsort ist der Ort der Geschäftsausübung am 1. Januar; bei mehreren Niederlassungen der Hauptsitz; liegt der Hauptsitz im Ausland, die Niederlassung in Damaskus bzw. die umsatzstärkste.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Zuständige Finanzdirektion bestimmen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 3
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-065 Gesetz 24/2003 Art. 5
alle Gewinnsteuerpflichtigen
Steuerjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr (1.1.–31.12.); ein abweichendes Jahr nur mit Genehmigung des Finanzministers.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 5
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-066 Gesetz 24/2003 Art. 6
Kapitalgesellschaften u. a. Art.-2-Pflichtige – ab Gründung/Tätigkeitsbeginn
Jeder nach tatsächlichem Gewinn Besteuerte muss eine vollständige, ordnungsmäßige Buchführung führen, die das tatsächliche Ergebnis zeigt; der Finanzminister kann Rechnungslegungsregeln festlegen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Welche Bücher/Standards konkret: Ministerbeschlüsse und Handelsgesetz 33/2007 nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Anzuwendende Rechnungslegungsstandards und Pflichtbücher (Handelsgesetz 33/2007, Gesellschaftsgesetz) bestätigen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 6
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-067 Gesetz 24/2003 Art. 13
alle Gewinnsteuerpflichtigen – jährlich ab erstem Geschäftsjahr
Steuererklärung für das Vorjahr: nach der Urfassung bis 30. Juni für AG, GmbH und öffentliche Unternehmen, bis 30. April für alle übrigen; Minister kann in Ausnahmefällen bis 60 Tage verlängern. Auch Verluste sind zu erklären.
Voraussetzungen/Ausnahmen: WIDERSPRUCH: Presse (SANA-basiert) nennt für 2026 als ursprüngliche Frist den 31.05.2026 für 'Gesellschaften und Großsteuerzahler nach Art. 13 Nr. 1', verlängert per Beschluss vom 18.05.2026 bis 30.06.2026, keine weitere Verlängerung. Art. 13 wurde also offenbar geändert – Änderungstext nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Aktuelle gesetzliche Abgabefrist je Rechtsform bei der Finanzdirektion bestätigen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Widersprüchliche Quellen – noch zu prüfen Art. Gesetz 24/2003 Art. 13
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-068 Ministeräußerung vom 30.06.2026 (SANA), Verlängerungsbeschluss vom 18.05.2026; Gesetz …
Gesellschaften und Großsteuerzahler, Veranlagung 2025
Im Juni 2026 wendete das Finanzministerium für die Abgabe der Steuererklärung weiterhin Gesetz 24/2003 Art. 13 an (Frist 30.06.2026 nach einmaliger Verlängerung; danach Verspätungszuschläge).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Gilt für das Veranlagungsjahr 2025; Fristen 2027 offen. Fachliche Prüfung: Frist für Veranlagung 2026 erfragen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Artikel vollständig). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Art. Ministeräußerung vom 30.06.2026 (SANA), Verlängerungsbeschluss vom 18.05.2026; Gesetz 24/2003 Art. 13 Nr. 1
سوريا تقرر عدم تمديد مهلة تقديم الإقرار الضريبي وتفرض غرامات تأخير
veröffentlicht 30. Juni 2026
11. Oktober 2026
D-069 Gesetz 24/2003 Art. 14
alle nach tatsächlichem Gewinn Besteuerten
Der Erklärung sind Betriebs-/Handelskonto, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Abschreibungsverzeichnis beizufügen; Belege sind bereitzuhalten (EDV-Daten anerkannt). Die Steuer auf den erklärten Gewinn ist binnen 30 Tagen nach Ablauf der Erklärungsfrist zu zahlen; Vorauszahlungen können verlangt werden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Aktuelle Formular- und Anlagenvorgaben des Finanzministers. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 14
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-070 Gesetz 24/2003 Art. 17
AG, GmbH, Niederlassungen u. a. Art.-2-Pflichtige
Die Jahreserklärung der Art.-2-Pflichtigen muss von einem zugelassenen, nicht im Finanzministerium tätigen Abschlussprüfer bestätigt sein; sonst nach Aufforderung (30 Tage) Unwirksamkeit und Zuschlag von 10 % der Steuer (5 % bei Nachholung in der Frist).
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Gesellschaftsrechtliche Prüferpflicht (LD 29/2011) nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Prüferpflicht nach Gesellschaftsrecht je Rechtsform; Zulassungsregister der Prüfer. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 17
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-071 Gesetz 24/2003 Art. 12
alle Gewinnsteuerpflichtigen
Verluste können bis zum fünften Jahr nach dem Verlustjahr vorgetragen werden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 12
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-072 Gesetz 24/2003 Art. 16, Art. 20 (Urfassung)
Information / Historie
HISTORISCH: Tarif der Gewinnsteuer in der Urfassung 2003 progressiv 10–35 % (Stufen 200.000 bis 3.000.000 SYP); 20 % für AG mit ≥ 50 % öffentlich gezeichneten Aktien, 25 % für industrielle AG/GmbH mit Maschinenwert > 5 Mio. SYP; Freibetrag natürlicher Personen 50.000 SYP/Jahr. NICHT als aktuell verwenden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Laut Presse zuletzt durch LD 30/2023 geändert (z. B. bis 3 Mio. SYP frei, 10 %/14 %-Stufen; Gesellschaften 10–28 %, Regelsatz 22 %) – Text nicht gelesen. Beträge in alter Lira. Fachliche Prüfung: Aktuell geltenden Tarif 2026 (inkl. Zuschläge, neue Lira) schriftlich bestätigen lassen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 16, Art. 20 (Urfassung)
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-073 Gesetz 24/2003 Art. 18, Art. 31
alle Gewinnsteuerpflichtigen
Bei verspäteter Erklärung: Mahnung mit 15-Tage-Frist, danach Zuschlag 20 % der Steuer (10 % bei Nachholung); bei Nichtvorlage der Bücher Schätzung und 50 % Zuschlag; Verzugszinsen 7 % p. a.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Sätze können geändert sein. Fachliche Prüfung: Aktuelle Sanktionen bestätigen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 18, Art. 31
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-074 Gesetz 24/2003 Art. 15, Art. 23
Unternehmenskauf, Umwandlung, Liquidation
Bei Liquidation, Veräußerung oder Fusion wird die Steuer auf noch nicht veranlagte Gewinne sofort fällig; Erklärung binnen 30 Tagen. Der Rechtsnachfolger haftet gesamtschuldnerisch für Steuern des Vorgängers.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Haftungsrisiken bei Betriebsübernahme. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 15, Art. 23
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-075 Gesetz 24/2003 Art. 10, Art. 11
ausländische Gesellschaften / Niederlassungen, Konzernbeziehungen
Gewinnverlagerungen ins Ausland über Verrechnungspreise werden hinzugerechnet; Konten im Ausland ansässiger Personen mit Tätigkeit in Syrien werden nur anerkannt, wenn sie den in Syrien erzielten Gewinn direkt ausweisen, sonst Schätzung.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Urfassung 2003; spätere Änderungen nicht gelesen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–41 vollständig, Art. 42 bricht mitten im Satz ab (HTML-Text der Seite, 49.610 Zeichen; zweifach abgefragt, zusätzlich Parallelansicht /wipolex/en/text/581066 bis Art. 38). Art. 43 ff. (u. a. Pauschalsteuer-Details, Steuer für Nichtansässige, Lohnsteuer Art. 66 ff., Art. 106) NICHT gelesen. PDF sy025ar.pdf leitet auf die Detailseite um – nicht abrufbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 24/2003 Art. 10, Art. 11
القانون رقم 24 لعام 2003 – قانون ضريبة الدخل (Einkommensteuergesetz 24/2003)
veröffentlicht 13. November 2003
11. Oktober 2026
D-076 LD 24/2020 Art. 1–2 (ändert Art. 68, 69 Gesetz 24/2003)
Arbeitgeber (Lohnsteuerabzug) – erst mit Beschäftigung
HISTORISCH: Lohnsteuertarif 2020 monatlich 4–18 % (Stufen bis 260.000 SYP), monatlicher Freibetrag 50.000 SYP, 10 % auf Pauschalzahlungen. NICHT als aktuell verwenden.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Laut Presse Freibetrag später 279.000 SYP und per Rundschreiben vom 20.07.2025 837.000 SYP für bis Ende 2025 gezahlte Gehälter; Regelung 2026 und neue Lira ungeklärt. Abzugs- und Abführungspflichten des Arbeitgebers (Art. 66 ff.) nicht gelesen. Fachliche Prüfung: Aktuelle Lohnsteuertabelle, Freibetrag, Abführungsfristen 2026. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Art. 1–5 vollständig). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. LD 24/2020 Art. 1–2 (ändert Art. 68, 69 Gesetz 24/2003)
المرسوم التشريعي رقم 24 لعام 2020 (Änderung Art. 68, 69 Einkommensteuergesetz – Lohnsteuer)
veröffentlicht 21. Oktober 2020
11. Oktober 2026
D-077 Mitteilung Finanzministerium via SANA 23.09.2025; Ministeräußerung 18.04.2026
alle Gründer (Hinweis auf Rechtsänderungsrisiko)
Ein neues Einkommensteuergesetz und ein Verkaufsteuergesetz (Ablösung der Verbrauchsausgabenabgabe, Vorstufe zur Mehrwertsteuer) liegen als Entwürfe des Finanzministeriums vor (Konsultationen Sept./Okt. 2025). Bis zu den zuletzt gelesenen Quellen (April–Juni 2026) ist kein Erlass belegt; im April 2026 sprach der Finanzminister von einem 'aktuellen Vorschlag' mit gestufter Umsetzung 2026/2027.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Entwurfswerte (nicht geltendes Recht, in Quellen uneinheitlich): Unternehmen 10 % (Industrie, Bildung, Gesundheit, Technologie u. a.) / 15 % übrige; Löhne 6 %/8 %; Freibetrag 60 Mio. alte SYP bzw. 50+6+8 = 64 Mio. alte SYP; Verkaufsteuer 5 % allgemein (andere Quelle: 4 %). Fachliche Prüfung: Vor jeder Portal-Aussage zu Steuersätzen: Stand der Reform bei Finanzbehörde abfragen. Lesestatus der Quelle: vollständig gelesen (Artikel vollständig). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Amtliche Stelle Art. Mitteilung Finanzministerium via SANA 23.09.2025; Ministeräußerung 18.04.2026
المالية السورية تنجز مشروع قانون ضريبة المبيعات تمهيداً للقيمة المضافة
veröffentlicht 23. September 2025
11. Oktober 2026
D-078 Gesetz 17/2010 Art. 4, Art. 5
Arbeitgeber – erst mit Beschäftigung
Das Arbeitsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse im privaten, genossenschaftlichen und gemischten Sektor sowie bei arabischen/ausländischen Gemeinschaftsunternehmen; nicht u. a. für Beamte, Landarbeiter, vom Arbeitgeber unterhaltene Familienangehörige, Hausangestellte, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitkräfte bis 2 Std./Tag.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Für die ausgenommenen Gruppen Nr. 4–7 gilt der Vertrag, der die gesetzlichen Mindestrechte nicht unterschreiten darf. Fachliche Prüfung: Laufende Novelle des Gesetzes 17/2010 beobachten. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 4, Art. 5
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026
D-079 Gesetz 17/2010 Art. 47 (a); Pflichtinhalt Art. 48
Arbeitgeber – mit jeder Einstellung
Arbeitsverträge sind schriftlich in drei arabischen Ausfertigungen zu erstellen (bei nicht arabischsprachigen Arbeitnehmern zusätzlich eine fremdsprachige); das dritte Exemplar ist binnen drei Monaten bei der zuständigen Sozialversicherungsdirektion zu hinterlegen.
Voraussetzungen/Ausnahmen: Ohne schriftlichen Vertrag kann der Arbeitnehmer seine Rechte mit allen Beweismitteln nachweisen (Art. 47 b). Fachliche Prüfung: Vertragsmuster durch syrischen Anwalt prüfen lassen. Lesestatus der Quelle: teilweise gelesen (Art. 1–249 (Art. 249 bricht ab; extrahierter Text 131.348 Zeichen). Gezielt ausgewertet: Art. 1–6, 17, 25–30, 41, 46–55, 69–111, 124–136, 155–167, 233–249. Titel XIII (Strafen, ca. Art. 250–280) und Schlussbestimmungen NICHT lesbar.). Gelesen über automatisierte Textauswertung (kein Rohtext); Artikel-/Absatznummern vor verbindlicher Verwendung am Original prüfen.
Gesetzestext geprüft Art. Gesetz 17/2010 Art. 47 (a); Pflichtinhalt Art. 48
Labour Law No. 17/2010 – inoffizielle englische ILO-Übersetzung (81 S.)
veröffentlicht 12. April 2010
11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.