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Quellenregister

Quellenregister

532 recherchierte Aussagen zum syrischen Gründungsrecht – jeweils mit Quelle, Prüfdatum und Prüfstatus. Stand: 11. Oktober 2026.

„Gesetzestext geprüft“ und „Amtliche Stelle“ gelten als belegt. Alle anderen Einträge sind noch zu prüfen und führen im Fall zu einer fachlichen Prüfung.

Nr.AussagePrüfstatusQuellegeprüft am
E-200 LD 29/2011 Art. 200 – الارباح الصافية
Aktiengesellschaft
Reingewinn ist die Differenz zwischen den gesamten Erträgen eines Geschäftsjahres und den gesamten Aufwendungen und Abschreibungen desselben Jahres, vor Abzug der Rückstellung für die Einkommensteuer auf Gewinne.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 73). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 200
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-201 LD 29/2011 Art. 201 – تغطية الخسائر
Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft darf Gewinn an die Aktionäre erst ausschütten, nachdem die aus Vorjahren vorgetragenen Verluste gedeckt sind.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 73). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 201
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-202 LD 29/2011 Art. 202 – الحق بتقاضي الارباح
Aktiengesellschaft
(1) Der Anspruch des Aktionärs auf den Jahresgewinn entsteht mit dem Ausschüttungsbeschluss der Generalversammlung. (2) Der Verwaltungsrat muss binnen 30 Tagen ab der Generalversammlung die nötigen Schritte zur Auszahlung unternehmen; dies ist in zwei Tageszeitungen zweimal bekanntzumachen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 73). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 202
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-203 LD 29/2011 Art. 203 – العقوبات
Aktiengesellschaft (Abs. 1–3); alle Gesellschaften (Abs. 5)
(1) Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 3 Jahren und Geldstrafe von 300.000 bis 3.000.000 syr. Lira (Stand des Textes 2011) u. a. für: Ausgabe/Übergabe/Handelsangebot von Aktien vor Registrierung der Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung (a), Scheinzeichnungen (b), nur scheinbare Kapitaleinzahlung (c), gesetzwidrige Ausgabe von Schuldverschreibungen (d), vorsätzlich unrichtige Bilanz/GuV oder Berichte (e), Verschweigen pflichtiger Angaben durch Gründer, Verwaltungsrat, Direktoren oder Prüfer (f), Ausschüttung fiktiver Gewinne (g), wissentlich falsche Bewertung von Sacheinlagen (h), falsche Tatsachen zur Zeichnungswerbung (i), unrichtige Angaben in Erklärungen (j), Kursmanipulation und Insiderhandel (k). (2) Geldbuße von 25.000 bis 100.000 Lira gegen Verwaltungsratsmitglieder bei Nichteinberufung der Generalversammlung, Nichtvorlage von Informationen an das Ministerium oder Nichteinladung des Ministeriums. (3) Gleiche Buße für Vorsitzenden oder Stellvertreter bei Nichteinberufung des Verwaltungsrats nach Art. 157. (4) Die Bußen nach Abs. 2, nach Art. 14 Ziff. 2 und 3 und Art. 85 Ziff. 2, 3 und 4 verhängt der Minister; sie fließen an die Staatskasse und werden bei Nichtzahlung nach dem Gesetz über die Beitreibung öffentlicher Gelder eingezogen. (5) Der Minister kann gegen alle Gesellschaften bei amtlich festgestellten Verstößen verhängen: Aussetzung des Handelsregistereintrags bei Manipulation, Betrug, Täuschung oder Vertrauensmissbrauch gegenüber Dritten mit Abgabe an die Staatsanwaltschaft (a), Aussetzung bei Herstellung, Einfuhr oder Vertrieb normwidriger Waren (b), Löschung des Handelsregistereintrags bei schweren Verstößen (c), Ausschluss von der Ausübung des Zwecks und von Verträgen mit dem Staat bei Verstoß gegen Gesetze, Gründungsvertrag oder Satzung (d), im Wiederholungsfall Aufhebung der Satzungsgenehmigung und Löschung (e). Artikel läuft über S. 73–75.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 73). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 203
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-204 LD 29/2011 Art. 204 – تعريف الشركة القابضة
Holdinggesellschaft (شركة قابضة), Aktiengesellschaft öffentlich/privat
Siebter Teil (الباب السابع): Holdinggesellschaft. Die Holding ist eine öffentliche oder private Aktiengesellschaft, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktien an Aktiengesellschaften zu halten, sich an der Gründung solcher Gesellschaften zu beteiligen und an der Verwaltung der Gesellschaften mitzuwirken, an denen sie Aktien oder Anteile hält.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 76). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 204
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-205 LD 29/2011 Art. 205 – ماهية الشركة القابضة
Holdinggesellschaft; Tochtergesellschaft (شركة تابعة)
(1) Die Holding ist stets Handelsgesellschaft und unterliegt dem Handelsgesetz. (2) Dem Namen muss ein Zusatz folgen, der ihre Art bezeichnet. (3) Eine Gesellschaft gilt als Tochter, wenn die Holding mehr als die Hälfte ihres Kapitals hält. (4) Die Holding muss dies dem Ministerium binnen 30 Tagen nach Eintritt melden. (5) Die Holding darf keine Anteile an offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften halten. (6) Sie darf ihren Töchtern Darlehen und Bürgschaften geben und ihr Vermögen in Aktien, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren anlegen. (7) Der Tochter ist der Besitz jeglicher Aktie der Holding verboten.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 76). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 205
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-206 LD 29/2011 Art. 206 – رأسمال الشركة القابضة
Holdinggesellschaft
Das Kapital der Holding wird nach Art. 223 Abs. 1 dieses Dekrets bestimmt (d. h. Mindestkapital durch Ministerentscheidung); der Artikel nennt keinen Betrag.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 76). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 206
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-207 LD 29/2011 Art. 207 – الاحكام التي تخضع لها
Holdinggesellschaft
Auf die Holding sind alle Vorschriften der Gesellschaftsform anzuwenden, deren Rechtsform sie angenommen hat, soweit sie den Bestimmungen dieses Teils nicht widersprechen (Schluss des Satzes auf S. 77).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 76). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 207
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-208 LD 29/2011 Art. 208 – ميزانية الشركة القابضة
Holdinggesellschaft
Die Holding muss zum Ende jedes Geschäftsjahres eine konsolidierte Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnungen für sich und alle Töchter aufstellen und der Generalversammlung mit den zugehörigen Erläuterungen und Angaben vorlegen, wie es die anerkannten internationalen Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards verlangen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 77). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 208
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-209 LD 29/2011 Art. 209 – تعريف الشركة الخارجية
الشركة الخارجية (GmbH mit ausschließlicher Auslandstätigkeit)
Achter Teil (الباب الثامن): الشركة الخارجية. (1) Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sämtliche in ihrer Satzung genannten Tätigkeiten außerhalb Syriens ausübt. (2) Sie darf einen Sitz in Syrien haben. (3) Außer dem Sitz darf sie kein unbewegliches Vermögen in Syrien besitzen. (4) Sie darf in Syrien keinerlei Tätigkeit ausüben.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 77). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 209
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-210 LD 29/2011 Art. 210 – ماهية الشركة الخارجية
الشركة الخارجية
(1) Die Gesellschaft ist stets Handelsgesellschaft und unterliegt diesem Dekret. (2) Der Firma muss der Zusatz «شركة خارجية محدودة المسؤولية» folgen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 77). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 210
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-211 LD 29/2011 Art. 211 – الاحكام التي تخضع لها
الشركة الخارجية
Auf die الشركة الخارجية sind alle Vorschriften dieses Dekrets über Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, soweit sie den Bestimmungen dieses Teils nicht widersprechen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 77). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 211
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-212 LD 29/2011 Art. 212 – تحويل الشكل القانوني للشركات التضامنية والتوصية
oHG (تضامنية), KG (توصية), GmbH, Aktiengesellschaft
Neunter Teil (الباب التاسع): Umwandlung der Rechtsform; Überschrift S. 77, Text S. 78. (1) Eine oHG kann sich in eine KG umwandeln und umgekehrt: von allen Gesellschaftern unterzeichneter Antrag an das Handelsregisteramt mit a) Änderungsurkunde zum Gesellschaftsvertrag, b) Bericht eines sachkundigen Buchhalters oder einer vom Ministerium zugelassenen Buchhaltungsgesellschaft mit tatsächlicher Bewertung und Aufstellung der Aktiva und Passiva zum Umwandlungsdatum, c) Gläubigerliste des Buchhalters mit Namen und Forderungsbeträgen. (2) Eine oHG oder KG kann sich frühestens drei Jahre nach ihrer Registrierung in eine GmbH oder Aktiengesellschaft umwandeln: (2/1) Antrag aller Gesellschafter an das Ministerium auf Genehmigung der Satzung der Zielgesellschaft mit Umwandlungsgründen, beizufügen a) Satzung der Zielgesellschaft, b) Bilanzen der letzten drei Jahre, von einem gesetzlichen Prüfer bestätigt, c) Bewertungsbericht einer syrischen sachkundigen Stelle oder zugelassenen Buchhaltungsgesellschaft, d) Gläubigerliste; (2/2) das Nettovermögen gilt laut Bewertungsbericht als Sacheinlage in das Kapital der Zielgesellschaft; (2/3) die Unterschriften werden vor dem Notar oder einer vom Minister bestimmten Stelle beglaubigt. Die Absatzzählung ist im Druck uneinheitlich.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 77). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 212
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-213 LD 29/2011 Art. 213 – اعلان التحويل
oHG, KG (Umwandlung)
(1) Die oHG oder KG muss die Umwandlung mit den Angaben des Antrags und der Gläubigerliste in zwei Tageszeitungen mindestens zweimal bekanntmachen. (2) Gläubiger, deren Forderungen zusammen mindestens 10 % der im Buchhalterbericht ausgewiesenen Schulden betragen, können binnen 30 Tagen ab der letzten Bekanntmachung beim zuständigen Gericht am Sitz auf Aufhebung des Umwandlungsbeschlusses klagen, wenn er ihre Interessen schädigt; die Frist läuft nicht gegen Gläubiger, die in der Bekanntmachung nicht genannt sind. (3) Das Gericht kann den Vollzug bis zur Entscheidung aussetzen. (4) Es verhandelt beschleunigt, Sitzungen höchstens alle 72 Stunden. (5) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist endgültig. (6) Wird dem Handelsregisterführer (oHG↔KG) bzw. dem Ministerium (Umwandlung in GmbH/AG) binnen 45 Tagen ab der letzten Bekanntmachung kein Aussetzungsbeschluss zugestellt, trägt der Registerführer die neue Rechtsform ein bzw. genehmigt das Ministerium die Satzung (Abs. 3–6 auf S. 79).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 78). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 213
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-214 LD 29/2011 Art. 214 – تحويل الشكل القانوني للشركات المحدودة المسؤولية والشركات المساهمة المغفلة الخاصة إلى شركة مساهمة عامة
GmbH, private Aktiengesellschaft, öffentliche Aktiengesellschaft
Eine GmbH und eine private Aktiengesellschaft können sich frühestens drei Jahre nach ihrer Registrierung in eine öffentliche Aktiengesellschaft umwandeln. (1) Beschluss der Generalversammlung der GmbH bzw. der außerordentlichen Generalversammlung der privaten AG. (2) Antrag an das Ministerium auf Genehmigung der Satzung mit Umwandlungsgründen und Kapitalverteilung; beizufügen: a) Satzung der öffentlichen AG, b) Bilanzen der drei Jahre vor dem Antrag, vom Prüfer bestätigt, wobei in den letzten zwei Jahren Reingewinne erzielt sein müssen, c) Erklärung, dass das Kapital voll eingezahlt ist, d) Bewertungsbericht einer syrischen sachkundigen Stelle oder zugelassenen Buchhaltungsgesellschaft, e) Gläubigerliste des Prüfers mit Namen, Beträgen und Anschriften. (3) Das Nettovermögen gilt als Sacheinlage. (4) Die GmbH darf sich auch in eine oHG oder KG umwandeln. (5) Das Ministerium entscheidet nach den Fristen und Verfahren der Gründung; für Einwände gegen eine Ablehnung gelten die Regeln zur Ablehnung der Satzungsgenehmigung. (6) Die neue Rechtsform gilt erst nach Abschluss der vorgeschriebenen Registrierungs-/Publizitätsschritte. Text S. 79–80.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 79). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 214
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-215 LD 29/2011 Art. 215 – تحويل الشكل القانوني للشركات المساهمة المغفلة الخاصة إلى محدودة المسؤولية وبالعكس
private Aktiengesellschaft, GmbH
Die private Aktiengesellschaft kann sich in eine GmbH umwandeln und umgekehrt. (1) Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung der privaten AG bzw. der Generalversammlung der GmbH. (2) Antrag an das Ministerium auf Genehmigung der Satzung der Zielgesellschaft mit Gründen und Kapitalverteilung; beizufügen a) Satzung, b) Bewertungsbericht einer syrischen sachkundigen Stelle oder zugelassenen Buchhaltungsgesellschaft, c) Gläubigerliste des Prüfers mit Namen, Beträgen und Anschriften. (3) Nettovermögen gilt als Sacheinlage. (4) Nach dem Geldwechselgesetz lizenzierte öffentliche Aktiengesellschaften aus der Geltungszeit des Gesellschaftsgesetzes Nr. 3 von 2008 dürfen sich in private AG oder GmbH umwandeln. (5) Entscheidung des Ministeriums nach Gründungsfristen und -verfahren; Einwände wie bei Ablehnung der Satzungsgenehmigung. (6) Wirksamkeit erst nach den Registrierungs-/Publizitätsschritten. Text S. 81–82. Eine Mindestbestandsdauer nennt dieser Artikel nicht.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 81). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 215
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-216 LD 29/2011 Art. 216 – تحويل الشكل القانوني لشركات القطاع العام إلى شركات مساهمة مغفلة عامة
Staatsunternehmen, öffentliche Aktiengesellschaft
Öffentliche Wirtschaftseinrichtungen und -unternehmen können sich in eine öffentliche Aktiengesellschaft umwandeln. (1) Erforderlich ist die Zustimmung des Ministerrats und der übergeordneten Stelle; der Ministerrat beschließt auf Vorschlag des zuständigen Ministers und legt die danach geltenden Regeln fest, die Regierung führt die rechtlichen Schritte durch. (2) Die Umwandlung staatseigener Gesellschaften unterliegt den dafür geltenden Regeln und Vorschriften.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 82). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 216
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-217 LD 29/2011 Art. 217 – بقاء الشخصية الاعتبارية للشركة
alle Gesellschaftsformen (Umwandlung)
Die Umwandlung der Rechtsform ändert die Rechtspersönlichkeit nicht; die Gesellschaft behält ihre bisherige Rechtspersönlichkeit und alle Rechte. Die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft haftet für alle vor der Umwandlung entstandenen Verpflichtungen nach den Regeln, die bei Entstehung der Verpflichtung für die Haftung galten.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 83). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 217
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-218 LD 29/2011 Art. 218 – اندماج الشركات
alle Gesellschaftsformen
Zehnter Teil (الباب العاشر): Verschmelzung. (1) Eine Gesellschaft kann mit einer anderen syrischen Gesellschaft nach den Verfahren dieses Teils und denen der Vertrags-/Satzungsänderung verschmelzen. (2) Entweder Aufnahme: die übertragende Gesellschaft (المندمجة) erlischt, die aufnehmende (الدامجة) bleibt allein bestehen; oder Neugründung: beide Gesellschaften erlöschen und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit ab der Registrierung der neuen Gesellschaft.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 83). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 218
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-219 LD 29/2011 Art. 219 – الشركات التي يحق لها الاندماج
oHG, KG, GmbH, Aktiengesellschaft
(1) Gesellschaften gleicher Rechtsform können miteinander verschmelzen. (2) Gesellschaften jeder Rechtsform können zur Bildung einer neuen Gesellschaft verschmelzen. (3) oHG und KG können mit GmbH oder Aktiengesellschaften verschmelzen; eine GmbH mit einer Aktiengesellschaft und umgekehrt. (4) Die übertragenden und aufnehmenden Gesellschaften, ihre Gesellschafter/Aktionäre und die entstehenden Gesellschaften sind von allen Steuern und Gebühren aus der Verschmelzung befreit, einschließlich Gebühren der Eigentumsübertragung von Anlage-, beweglichem Vermögen und immateriellen Rechten; treten neue Gesellschafter ein, zahlen diese Steuer und Gebühr wie bei Erstgründung. (5) Bei Neubewertung unterliegen positive Bewertungsdifferenzen dem Legislativdekret 61 von 2007 während dessen Geltung; außerhalb dieser Geltung sind sie steuerpflichtig, wenn sie in das Kapitalkonto gebucht werden (Wortlaut der letzten Wendung «اذا اقفلت في حساب راس المال» wie gedruckt).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 83). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 219
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-220 LD 29/2011 Art. 220 – اجراءات الاندماج
alle Gesellschaftsformen; börsennotierte Aktiengesellschaft (Abs. 7)
Überschrift S. 83, Schritte S. 84. (1) Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft durch das für Vertrags-/Satzungsänderungen zuständige Organ. (2) Deren Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag, der Bedingungen und Kapitalverteilung in der aufnehmenden bzw. neuen Gesellschaft festlegt. (3) Beschluss der aufnehmenden Gesellschaft über Verschmelzung und Kapitalerhöhung mindestens um den Wert der übertragenden Gesellschaft. (4) Deren Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag. (5) Antrag an das Ministerium auf Genehmigung der Satzung der neuen bzw. der geänderten Satzung der aufnehmenden Gesellschaft. (6) Der Wert der übertragenden Gesellschaft gilt laut Bewertungsbericht als Sacheinlage und unterliegt den Regeln über Sachanteile/Sachaktien. (7) Eine an den Finanzmärkten notierte übertragende Aktiengesellschaft ist vom Bewertungsbericht befreit, wenn nach Börsenkurs verschmolzen wird; die dafür ausgegebenen Aktien unterliegen nicht den Regeln über Sachaktien, die Gläubiger dieser Gesellschaft können dem Beschluss nicht widersprechen oder nach diesem Artikel klagen, und die Aktien unterliegen nicht dem Handelsverbot für Gründeraktien.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 83). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 220
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-221 LD 29/2011 Art. 221 – الاعلان عن الاندماج
alle Gesellschaftsformen (Verschmelzung/Umwandlung)
(1) Hat die aufnehmende oder neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragenden, ist die Verschmelzung mit der Gläubigerliste laut Bericht der Buchhalter/Prüfer in zwei Tageszeitungen mindestens zweimal bekanntzumachen. (2) Das Ministerium darf die Satzung einer aufnehmenden oder entstehenden GmbH erst nach Prüfung der Bekanntmachung genehmigen. (3) Gläubiger mit zusammen mindestens 10 % der Schulden können binnen 30 Tagen ab der Bekanntmachung beim zuständigen Gericht am Sitz oder gewählten Domizil auf Aufhebung des Verschmelzungsbeschlusses klagen; die Frist läuft nicht gegen nicht genannte Gläubiger. (4) Das Gericht kann den Vollzug aussetzen. (5) Beschleunigtes Verfahren, Sitzungen höchstens alle 72 Stunden. (6) Entscheidung des Berufungsgerichts endgültig. (7) Wird dem Ministerium binnen 45 Tagen ab der letzten Bekanntmachung kein Aussetzungsbeschluss zugestellt, genehmigt es. (8) Die Bekanntmachungsfrist gilt nicht für Gesellschaften, deren Abschlüsse keine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausweisen, belegt durch ein Dokument des Buchhalters, vom Prüfer bestätigt. Abs. 4–8 auf S. 85.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 84). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 221
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-222 LD 29/2011 Art. 222 – الخلف القانوني
alle Gesellschaftsformen
Die aufnehmende oder aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaften; alle Rechte und Pflichten gehen auf sie über.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 85). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 222
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-223 LD 29/2011 Art. 223 – (ohne eigene Überschrift; الباب الحادي عشر – احكام عامة)
alle Gesellschaftsformen
Elfter Teil: Allgemeine Bestimmungen. (1) Vorbehaltlich besonderer Gesetze wird das Mindestkapital jeder in diesem Dekret geregelten Gesellschaft durch Entscheidung des Ministers festgelegt (kein Betrag im Gesetz). (2) Vorbehaltlich besonderer Gesetze wird durch Ministerentscheidung der Anteil der Beteiligung von Nichtsyrern an den Gesellschaften festgelegt. (3) Gesellschaften jeder Art dürfen die Ansprüche nichtsyrischer Gesellschafter und Aktionäre aus dem Geschäftsergebnis oder der Liquidation ins Ausland transferieren, gestützt auf ordnungsgemäß bestätigte Konten und Schlussbilanz und nach Anweisungen der zuständigen Stellen.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 85). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 223
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-224 LD 29/2011 Art. 224 – توفيق أوضاع الشركات
alle bei Inkrafttreten bestehenden Gesellschaften
(1) Bei Inkrafttreten bestehende Gesellschaften müssen ihre Verhältnisse anpassen und Gründungsverträge und Satzungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des Dekrets ändern. (2) Der Handelsregisterführer beantragt beim zuständigen Gericht am Hauptsitz die Auflösung jeder Gesellschaft, die ihre Verhältnisse, Verträge und Satzungen nach diesem Datum nicht angepasst hat.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 85). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 224
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-225 LD 29/2011 Art. 225 – رقابة الوزارة
Aktiengesellschaft, Holding, GmbH, oHG, KG
Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen. (1) Das Ministerium für Wirtschaft und Handel überwacht Aktiengesellschaften, Holdings, GmbH, oHG und KG hinsichtlich der Einhaltung des Dekrets, der Satzungen und Gründungsverträge. (2) Es kann jede strafbare Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft melden. (3) Es kann jederzeit eine syrische sachkundige Buchhaltungsstelle oder eine zugelassene Gesellschaft mit der Prüfung der Konten, Bücher und Geschäfte beauftragen und regelt, wer die Kosten trägt. (4) Es erlässt Entscheidungen, Anweisungen und Muster zur Ausführung des Dekrets; die Gesellschaften müssen danach handeln. (5) Es kann Anweisungen zur Einstufung von Zwecken und Tätigkeiten erlassen, Eigentumsquoten der Gesellschafter (Syrer oder Ausländer) je nach Tätigkeit festlegen und die für Nichtsyrer zulässigen Zwecke und Tätigkeiten einstufen. Die Ziffer 1 ist als «1 0» gedruckt.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 86). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 225
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-226 LD 29/2011 Art. 226 – (ohne Überschrift)
GmbH, Aktiengesellschaft (öffentlich/privat)
Gebühren, Stand des Textes 2011 (alte Lira): (1) Genehmigung der Satzung einer GmbH 10.000 syr. Lira. (2) Genehmigung der Satzung einer öffentlichen oder privaten Aktiengesellschaft 25.000 Lira. (3) Beglaubigte Abschrift der Satzung 500 Lira. (4) Beglaubigte Abschrift von Satzungsänderungen 300 Lira. (5) Der Minister setzt Entgelte für die Prüfung von Verträgen, Satzungen und Änderungen fest; sie fließen auf das Konto der Gesellschaftsdirektion und werden für Schulung, Arbeitsmittel und Zulagen von 25 % für deren Beschäftigte verwendet. (6) Die Vergütung des Ministeriumsvertreters für die Teilnahme an Generalversammlungen bestimmt der Minister für Wirtschaft und Handel. (7) Der Minister kann die Beträge dieses Artikels jederzeit erhöhen oder senken (Schluss auf S. 87).
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 86). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 226
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-227 LD 29/2011 Art. 227 – (ohne Überschrift)
alle Gesellschaftsformen
(1) Die Anwendung des Gesellschaftsgesetzes Nr. 3 von 2008 wird beendet. (2) Das Legislativdekret wird im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem Tag seines Erlasses. Schlusszeile wie gedruckt: «دمشق في /1432/3/11/ هجري، الموافق لـ /2011/2/14/م»; kein Name und keine Unterschrift abgedruckt.
Artikel vollständig am bereitgestellten arabischen Text gelesen (PDF-S. 87). Herkunft der Datei nicht amtlich nachgewiesen; kein Abgleich mit dem Amtsblatt. Beträge im Gesetzestext sind Stand 2011 (alte Lira) und nicht als aktuell zu verwenden. Spätere Änderungen des Artikels sind aus dieser Datei nicht erkennbar.
Gesetzestext geprüft Art. LD 29/2011 Art. 227
قانون الشركات – المرسوم التشريعي رقم 29 لعام 2011 (vollständiger arabischer Text, 87 S., vom Portalbetreiber bereitgestellt)
veröffentlicht 14. Februar 2011
11. Oktober 2026
E-228 Muster Gründungsantrag private AG – Inhalt
private Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة خاصة)
Das Antragsmuster ist an إلى وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك – مديرية الشركات – دائرة الشركات (Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz – Direktion der Gesellschaften – Abteilung Gesellschaften) gerichtet und enthält: Antragsteller (die Herren ...); Firmenname; Unternehmensgegenstand; Kapital; Dauer; Sitz; Bevollmächtigte für Unterzeichnung der Satzung und Betreibung aller Verfahren; Unterschrift der Gründer oder ihrer Vertreter; Name des Aktionärs (Tabelle); Staatsangehörigkeit (Tabelle); Geburt (Jahr/Datum) (Tabelle); Wohnort und gewähltes Domizil (Tabelle). Feste Aussagen im Muster: Erklärung: 'لقد عزمنا على تأسيس شركة مساهمة مغفلة خاصة' – Absicht zur Gründung einer privaten Aktiengesellschaft.; Firmenname/Marke: 'ولا يعتبر اسم الشركة علامة تجارية ولا يمكن استخدمه من قبل الشركة أو الشركاء بهذه الصفة' – der Firmenname gilt nicht als Marke und darf von Gesellschaft oder Gesellschaftern nicht als solche verwendet werden.; Kapital: مائة مليون ليرة سورية (100.000.000 SYP).; Dauer: غير محدودة المدة (unbefristet).; Sitz: محافظة دمشق (Gouvernement Damaskus).; Zweck-Zusatz: Ausschreibungen/Versteigerungen mit öffentlichem und gemischtem Sektor, Vertretung arabischer/lokaler/ausländischer Firmen und Agenturen; ausgenommen Wohnungsbau, -verkauf und -handel.; Bitte um Prüfung und Bestätigung (تصديق) des beigefügten Satzungsentwurfs, sofern er dem Gesetz entspricht.; Bevollmächtigung zweier namentlich genannter Personen, einzeln die Satzung zu unterzeichnen und alle Verfahren bei allen zuständigen Stellen und Direktionen zu betreiben.. Anlage laut Muster: مشروع النظام الأساسي للشركة (Entwurf der Satzung) – einzige im Antrag genannte Anlage.
Mustervorlage unbekannter Herkunft – nicht als amtliches Formular zu behandeln. Nennt den früheren Ministeriumsnamen (وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك); Beträge in alter Lira. Vor Verwendung bei der Direktion für Gesellschaften das aktuelle Muster erfragen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Mustervorlagen private Aktiengesellschaft (Gründungsantrag und Mustersatzung, arabisch; vom Portalbetreiber bereitgestellt) 11. Oktober 2026
E-229 Mustersatzung private AG – Aufbau
private Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة خاصة)
Die Mustersatzung hat 72 Artikel in 10 Kapiteln: Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–5); Kapitel 2 – Gründung der Gesellschaft (Art. 6–7); Kapitel 3 – Kapital der Gesellschaft (Art. 8–12); Kapitel 4 – Verwaltung der Gesellschaft (Verwaltungsrat, Geschäftsführer) (Art. 13–28); Kapitel 5 – Hauptversammlungen (Abschn. 1 Gründungsversammlung 30–33; Abschn. 2 ordentliche 34–36; Abschn. 3 außerordentliche 37–40; Abschn. 4 gemeinsame Regeln 41–50) (Art. 29–50); Kapitel 6 – Abschlussprüfer (Art. 51–56); Kapitel 7 – Rechnungslegung und Finanzen (Art. 57–63); Kapitel 8 – Satzungsänderung (inkl. Kapitalerhöhung/-herabsetzung) (Art. 64–67); Kapitel 9 – Auflösung und Liquidation (Art. 68–69); Kapitel 10 – Allgemeine (Schluss-)Bestimmungen (Art. 70–72).
Mustervorlage unbekannter Herkunft – nicht als amtliches Formular zu behandeln. Nennt den früheren Ministeriumsnamen (وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك); Beträge in alter Lira. Vor Verwendung bei der Direktion für Gesellschaften das aktuelle Muster erfragen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Mustervorlagen private Aktiengesellschaft (Gründungsantrag und Mustersatzung, arabisch; vom Portalbetreiber bereitgestellt) 11. Oktober 2026
E-230 Mustersatzung private AG – vom Gründer auszufüllende Klauseln
private Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة خاصة)
Auszufüllen oder zu entscheiden sind laut Muster: Art. 2 Gesellschaftszweck: Unternehmensgegenstand (Freitext); Art. 3 Firmenname: Firmenname; Art. 4 Sitz: Gouvernement des Sitzes; Art. 5 Dauer: Dauer (im Muster vorbelegt: unbefristet); Art. 6 Gründer: Je Gründer: Name, Staatsangehörigkeit, Geburt, detailliertes gewähltes Domizil, Telefon; Art. 8 Kapital, Einzahlung, Zeichnung: Kapitalhöhe (Muster: 100.000.000 SYP); Aktienanzahl und Nennwert (Muster: 1.000.000 × 100 SYP); Zeichnungstabelle je Gründer/Aktionär: Aktienzahl, Wert, Quote; Einzahlungsquote bei Zeichnung (mind. 40 %) und Frist für den Rest (max. 3 Jahre); Ob Nicht-Syrer das gesamte Kapital halten (Investitionsprojekt nach Dekret 8/2007); Art. 10 Handelsverbot für bestimmte Aktien: Ob abweichend ein Handelsverbot auch zwischen Gründern gelten soll; Art. 13 Verwaltungsrat: Zusammensetzung und Amtszeit: Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder (Muster: 7); Amtszeit (Muster: 4 Jahre); Art. 14 Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat: Mindestzahl der Garantieaktien je Verwaltungsratsmitglied (Leerfeld); Ob das 10-%-Ernennungsrecht eingeräumt wird; Art. 15 Büro des Verwaltungsrats: Amtszeit des Büros: gesamte Ratsperiode oder 1 Jahr verlängerbar; Art. 41 Einladung und Bekanntmachung: Ob abweichende Einladungsform (z. B. Zeitungsveröffentlichung) gewollt ist; Art. 59 Verteilung des Reingewinns: Ob und in welcher Höhe (max. 5 %) eine Gewinnvergütung des Verwaltungsrats vorgesehen wird; Art. 72 Geltung syrischen Rechts: Unterschrift des Bevollmächtigten
Mustervorlage unbekannter Herkunft – nicht als amtliches Formular zu behandeln. Nennt den früheren Ministeriumsnamen (وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك); Beträge in alter Lira. Vor Verwendung bei der Direktion für Gesellschaften das aktuelle Muster erfragen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Mustervorlagen private Aktiengesellschaft (Gründungsantrag und Mustersatzung, arabisch; vom Portalbetreiber bereitgestellt) 11. Oktober 2026
E-231 Mustervorlagen private AG – Auffälligkeiten
private Aktiengesellschaft (مساهمة مغفلة خاصة)
Bei der Auswertung aufgefallen: Herkunft beider Dateien unbekannt; nicht als amtliche Formulare bezeichnen. | Veralteter Ministeriumsname: Antrag und Satzung nennen durchgehend 'وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك' (Antrag als Adressat; Satzung in Art. 14, 15, 41, 48, 54, 64, 69, 71). | Beträge in alter Lira: Kapital 100.000.000 SYP, Nennwert 100 SYP, Geldbußen 25.000 und 50.000 SYP (Art. 70) – Aktualität/Mindestkapital aus den Mustern nicht ableitbar. | Der Antrag enthält zwei namentlich vorbelegte Bevollmächtigte (ثراء مطر / أحمد موسى) – offenbar Rest eines konkreten Vorgangs; Namen dürfen nicht übernommen werden. | Der Antrag ist fest mit Sitz Damaskus, Staatsangehörigkeit 'syrisch' und Wohnort 'Damaskus' vorbelegt; die Satzung lässt den Sitz offen. | Abweichung Tabellen: Antrag hat 4 Aktionärszeilen, Satzung 7 Gründerzeilen und 8 Zeichnungszeilen; Mindestzahl der Gründer wird nirgends genannt. | Abweichung Spalten: Antrag 'مكان الإقامة والموطن المختار', Satzung 'الموطن المختار مفصلاً مع الهاتف' (Telefon nur in der Satzung). | Die Marken-Aussage (Firmenname ist keine Marke) steht nur im Antrag, nicht in der Satzung. | Kapital im Antrag nur in Worten, in der Satzung in Ziffern und Worten; Schreibweise uneinheitlich (100.000.000 / 1,000.000 / 1,000,000). | Verwaltungsrat mit 7 Mitgliedern und 4 Jahren ist vorbelegt, bei nur 4 Aktionärszeilen im Antrag; Art. 8/5 erlaubt externe Mitglieder nur im Fall des Investitionsprojekts nach Dekret 8/2007. | Spannung Art. 14 (Mehrheit der Ratsmitglieder syrisch; Senkung bei Auslandsanteil über 65 %) zu Art. 8/5 (vollständig nicht-syrischer Rat bei Dekret-8/2007-Projekten) – für ausländische Gründer klärungsbedürftig. | Mehrere Klauseln sind unentschiedener Vorlagentext ('إذا نص النظام الأساسي على ذلك' / 'إلا إذا نص النظام الأساسي على خلاف ذلك' in Art. 10, 14, 41, 59) – die Satzung verweist auf sich selbst, statt die Entscheidung zu treffen. | Art. 71/5 spricht von 'هذه التعليمات' (diese Anweisungen) statt 'dieser Satzung' – deutet auf Übernahme aus einem Anweisungstext. | Art. 44: innerer Widerspruch – Nichtaktionär darf für den gesamten Anteil bevollmächtigt werden, zugleich Externe max. 10 % des Anteils. | Redaktionelle Mängel: Art. 49 Abs. 1 bricht ab ('ما'), Art. 70 ohne Abs. 3, uneinheitliche/fehlende Absatznummern (Art. 7, 10, 12, 14), Tippfehler ('الجليسة', 'الادراة', 'المتعمدة'), Art. 64 nennt 'الجريدة' ohne nähere Bezeichnung, Art. 6 ohne Inhalt (Tabelle am Dokumentende). | Art. 57/2: erstes Geschäftsjahr bis Ende Dezember des 'folgenden' Geschäftsjahres – kann über 12 Monate dauern. | Art. 15 Abs. 2 lässt zwei Alternativen für die Amtszeit des Büros nebeneinander stehen. | Genannte Rechtsquellen: Gesetzesdekret 29/2011 (Art. 18–28, 92, 96/1, 100/2, 103–106, 116, 135–137, 139, 141, 142, 144, 153, 154, 171/2, 186), Dekret 8/2007, Gesetz 33/2009, Handelsgesetz Art. 16 ff. – Aktualität dieser Verweise aus den Mustern nicht prüfbar. | Verfahrensrelevant: Ministeriumsvertreter muss an Hauptversammlungen teilnehmen (sonst Nichtigkeit), Protokoll binnen 15 Tagen einreichen; Versammlungen nur in Syrien (Ratssitzungen im Ausland nur einstimmig). | Keine eingebetteten Anweisungen an den Bearbeiter/KI in den Dateien gefunden.
Mustervorlage unbekannter Herkunft – nicht als amtliches Formular zu behandeln. Nennt den früheren Ministeriumsnamen (وزارة التجارة الداخلية وحماية المستهلك); Beträge in alter Lira. Vor Verwendung bei der Direktion für Gesellschaften das aktuelle Muster erfragen.
Nur Sekundärquellen – noch zu prüfen Mustervorlagen private Aktiengesellschaft (Gründungsantrag und Mustersatzung, arabisch; vom Portalbetreiber bereitgestellt) 11. Oktober 2026

Übersetzungen dienen dem Verständnis. Verbindlich sind die amtlichen arabischen Originaltexte.